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VfGBbg 77/12•VerfG Potsdam, 2013-02-22, VfGBbg 77/12
Entscheidungsdatum: 2013-02-22
Aktenzeichen: VfGBbg 77/12
Dokumenttyp: Beschluss
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 4. Januar 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen wurde und diese mit seinem Schriftsatz vom 22. Januar 2013 nicht ausgeräumt hat. Soweit er darin vorträgt, er habe von den aus dem Jahre 2009 stammenden Vermerken des Jobcenters erst später erfahren, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn es ist Teil der Begründungslast, dass sich ein Beschwerdeführer zu den Umständen äußert, aus denen sich der Beginn der Beschwerdefrist ergibt, wenn nur er diese Umstände kennt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. April 2009 – 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, 2117, 2118). Zu welchem Zeitpunkt die Vermerke dem Beschwerdeführer bekannt geworden sind, ist von diesem nach wie vor nicht mitgeteilt worden.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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