OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen, 2019-05-27, 9 UF 106/19

9 UF 106/19Obergericht27.05.2019

Gesamter Gesetzestext

OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen — 2019-05-27 — 9 UF 106/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-27

Aktenzeichen: 9 UF 106/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0527.9UF106.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 25. März 2019 - Az. 21 F 78/19 - wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 EUR.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

Die gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 4, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 FamFG zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht gegen den Antragsgegner ein bis zum 29. September 2019 befristetes Kontaktaufnahme- und Betretungs- sowie Näherungsverbot nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2a GewSchG erlassen. Nach dem Inhalt des Protokolls des Anhörungstermins vor dem Amtsgericht am 25. März 2019 hat der Antragsgegner – der Vater der Antragstellerin – ausdrücklich eingeräumt, das Grundstück der Antragsteller am … März 2019 unangekündigt und unerwünscht betreten und auf entsprechende Aufforderung auch nicht verlassen zu haben und – „emotional geladen“ wegen der Missachtung seiner (möglicherweise) berechtigten Geldforderungen und Herausgabeansprüche – sowohl gegen die Antragstellerin als auch gegen den Antragsgegner körperlich übergriffig geworden zu sein. Er hat auch nicht in Zweifel gezogen, dass die fotografisch festgehaltenen Verletzungen der Antragsteller (Bl. 15 GA großflächiges Hämatom im Brustbereich und blaue Flecken an den Extremitäten, geschwollenes Auge) Folge seiner Tätlichkeiten waren; wenn er zuhaue, wachse eben kein Gras mehr. Der Antragsgegner hat damit ausdrücklich diejenigen Tatsachen zugestanden, die sein Handeln als vorsätzliches widerrechtliches Eindringen auf das Wohngrundstück der Antragsteller sowie als mindestens fahrlässige, eher vorsätzliche Körperverletzung beider Antragsteller qualifizieren (§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 123 und 223 oder jedenfalls § 230 StGB). Auch in der Beschwerdeschrift konzediert der Antragsgegner verbale und körperliche Übergriffe gegen die Antragsteller; er sucht letztere nur mit „aus dem Effekt heraus“ (gemeint ist wohl situationsbedingt affektiv und reflexhaft) zu verharmlosen und wehrt sich gegen den Vorwurf, er sei gewalttätig. Das ändert aber nichts daran, dass das Kerngeschehen – verbale Ausfälle, körperliche Übergriffe und Besitzstörung – weiterhin unbestritten bleibt und damit der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2a GewSchG für den Erlass von Schutzanordnungen mit dem Inhalt eines Kontaktaufnahme-, Betretungs- und Näherungsverbots eröffnet ist.

Soweit der Antragsgegner meint, der eskalierte Hausbesuch am …. März 2019 sei durch Schulden der Antragsteller bei ihm veranlasst gewesen, ergibt sich daraus weder ein Rechtfertigungs- noch ein Entschuldigungsgrund für sein ausfälliges Handeln. Er wird gehalten sein, seine (vermeintlichen) Ansprüche gegen die Antragstellerin und ihren Ehemann notfalls mit gerichtlicher und nicht in tätiger Selbst-Hilfe durchzusetzen. Höchst vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass das ihm auferlegte Kontaktaufnahmeverbot den Antragsgegners an der sachgerechten und von der Rechtsordnung gebilligten Verfolgung der von ihm reklamierten Geld- und Herausgabeansprüche nicht hindert. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG, wonach ein erlassenes Kontaktaufnahmeverbot nicht greift, soweit die mündliche oder (besser) schriftliche Ansprache in Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Eine Kommunikation zur im Einzelfall notwendigen Regelung in konkreten finanziellen oder auch sonstigen familiären Angelegenheiten ist danach weiterhin möglich. Vorausgesetzt ist dabei allerdings, dass die damit verbundene Kommunikation ausschließlich sachlich-inhaltlich und konzentriert auf den jeweiligen Regelungsbedarf und selbstverständlich frei von jeglichen Drohungen, Beleidigungen und Herabwürdigungen des jeweils anderen geführt wird.

Stellt sich danach die angefochtene Entscheidung zur Hauptsache als – weiterhin – richtig dar, ist auch die in der Beschwerdeschrift besonders angesprochene Kostenentscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Im Rahmen der nach § 81 Abs. 1 FamFG zu treffenden Kosten(grund)entscheidung wäre es unbillig, die Antragsteller als Opfer eines rechtswidrigen schuldhaften Angriffs an den Kosten der gebotenen Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zu ihrem Schutz zu beteiligen.

Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Anhörung entschieden, weil davon in Ansehung des im Kern weiterhin unumstrittenen Vorbringens zum Geschehen am frühen Abend des …. März 2019 keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1, 41, 49 Abs. 1, 1. Alt. FamGKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 70 Abs. 4 FamFG.

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