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2 U 3/22•OLG Brandenburg 2. Zivilsenat, 2022-03-22, 2 U 3/22
2 U 3/22Obergericht / II. Zivilkammer22.03.2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-22
Aktenzeichen: 2 U 3/22
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2022:0222.2U3.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren sowie - abändernd - für die I. Instanz (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) auf 372.000 € festgesetzt.
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
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