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2 Ws 117/23•OLG Brandenburg 2. Strafsenat, 2023-09-14, 2 Ws 117/23
2 Ws 117/23Obergericht / II. Strafkammer14.09.2023
Entscheidungsdatum: 2023-09-14
Aktenzeichen: 2 Ws 117/23
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2023:0914.2WS117.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 13. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.
I.
Der Antragsteller wirft dem Beschuldigten als dem von ihm mandatierten früheren Prozessbevollmächtigten Parteiverrat vor, welcher im wesentlichen im Abschluss eines Vergleichs ohne Widerrufsvorbehalt in einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess entgegen seiner ausdrücklichen anderslautenden Weisung liegen soll. Die Staatsanwaltschaft Cottbus hat das Verfahren mit Bescheid vom 20. Dezember 2022 eingestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg mit Bescheid vom 13. Juli 2023 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem am 16. August 2023 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, in dem er ergänzend darauf hinweist, dass auch der Tatbestand der Untreue zu prüfen sei. Der Generalstaatsanwalt beantragt, diesen Antrag als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, denn er entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen im Klageerzwingungsverfahren.
Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen und Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Nach der vom Senat geteilten ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist dazu eine aus sich heraus verständliche und geschlossene Schilderung eines Sachverhalts erforderlich, der zum einen die Zulässigkeit des Antrags selbst, zum anderen bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Insoweit gehören zu den darzulegenden Tatsachen neben dem Tatvorwurf und dem Gang des Ermittlungsverfahrens einschließlich des Inhalts der angegriffenen Bescheide und der Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit, auch die formellen Voraussetzungen des Klageerzwingungsverfahrens (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 172 Rn. 26 f.). Demnach hat der Antragsteller auch die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz StPO darzulegen, denn das Oberlandesgericht ist zu einer Sachentscheidung nur berechtigt, wenn diese auch eingehalten wurde (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Dezember 2020 - 2 BvR 932/19, BeckRS 2020, 37355, Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 4 Ws 223/18, BeckRS 2019, 782, Rn. 3 m. w. N.). Die Angaben in der Antragsschrift müssen in diesem Zusammenhang so vollständig sein, dass dem Senat eine Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten möglich ist. Eine Bezugnahme auf der Antragsschrift beigefügte Anlagen ist - namentlich auch hinsichtlich der Darlegung der Einhaltung der Frist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO - nur unschädlich, als die in Bezug genommenen Anlagen lediglich der näheren Erläuterung einer uneingeschränkt verständlichen, in sich geschlossenen Sachverhaltsdarstellung dienen (vgl. OLG Hamm, a. a. O.; stRspr auch des Senats, zuletzt Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 2 Ws 117/22 (S)).
Auch der Umstand, dass der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg die Einstellungsbeschwerde gemäß § 172 Abs. 1 StPO (Vorschaltbeschwerde) in dem angefochtenen Bescheid aus sachlichen Gründen zurückgewiesen hat, ändert an dieser Bewertung nichts. Nach nahezu einhelliger Ansicht ist die Einhaltung der Beschwerdefrist gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, unabhängig davon, ob die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerde aus formellen oder sachlichen Gründen zurückgewiesen hat (vgl. OLG Hamm, a. a. O., Rn. 7 m. w. N.; Senat, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 2 Ws 97/22 (S); Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Rn. 34).
Selbst wenn der Beschuldigte den Antragsteller durch eine falsche Information über dessen Recht zur persönlichen Teilnahme am Verhandlungstermin falsch informiert haben sollte, was ebenfalls höchst streitig ist, wäre hierin mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen jedenfalls kein strafrechtlich relevantes und den Tatbestand des Parteiverrats erfüllendes anwaltliches Handeln zu sehen.
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