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VfGBbg 35/22•VerfG Potsdam, 2023-09-22, VfGBbg 35/22
Entscheidungsdatum: 2023-09-22
Aktenzeichen: VfGBbg 35/22
Dokumenttyp: Beschluss
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,00 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen ist der Gegenstandswert auf 10.000,00 Euro festzusetzen (vgl. z. B. Beschluss vom 26. August 2022 - VfGBbg 50/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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