VG Cottbus 3. Kammer, 2026-06-16, VG 3 K 1803/20

VG 3 K 1803/20Verwaltungsgericht / 3. Kammer16.06.2026

Regest

Leitsätze (nur bei grundsätzlicher Entscheidung): 1. Der ehemalige Abfallbesitzer kommt als Adressat einer Entsorgungsanordnung nach § 62 KrWG nur unter den Voraussetzungen des § 22 Satz 2 KrWG in Betracht. 2. Zu den Voraussetzungen eines Hineinzwingen in den Abfallbesitz auf Grundlage von §§ 23, 34 BbgBodAbfG.

Gesamter Gesetzestext

VG Cottbus 3. Kammer — 2026-06-16 — VG 3 K 1803/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-16

Aktenzeichen: VG 3 K 1803/20

ECLI: ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0616.3K1803.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Leitsätze (nur bei grundsätzlicher Entscheidung):

  1. Der ehemalige Abfallbesitzer kommt als Adressat einer Entsorgungsanordnung nach § 62 KrWG nur unter den Voraussetzungen des § 22 Satz 2 KrWG in Betracht.
  2. Zu den Voraussetzungen eines Hineinzwingen in den Abfallbesitz auf Grundlage von §§ 23, 34 BbgBodAbfG.

Tenor

Die auf den 9. März 2020 datierte Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2020 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine abfallrechtliche Entsorgungsanordnung.

Der Kläger war bis Ende des Jahres 2020 Mitglied des im Vereinsregister beim A_____ unter der Nummer V_____ eingetragenen F_____., bis April 2020 als dessen 2. Vorstandsvorsitzender.

Wohl im August 2019 kam es auf dem im Eigentum der Stadt F_____ stehenden Grundstück des S_____ zum Bau einer Ablagestelle für Grünschnitt in Form einer einfachen Betonplatte mit einem Ausmaß von etwa 5 x 5 Metern. Die Grube unter der Platte wurde inzwischen unstreitig mit Abfällen befüllt.

Am 30. Januar 2020 wurde der Beklagte durch einen Herr S_____ über die illegale Abfallbeseitigung auf dem Grundstück in Kenntnis gesetzt, wobei der Herr S_____ darauf hinwies, dass sich dort nach der „Aussage mehrere Zeugen“ mehrere Big Bags mit Dachpappe, Farb-/ Fassadenputzeimerresten und durchaus auch Asbest befänden. Es sei der Kläger gewesen, der den Auftrag zum Befüllen der Grube erteilt habe. Am Tag habe er auf einem LKW sechs Big Bags angeliefert, die mit Dachpappe befüllt gewesen seien.

Der Beklagte befragte daraufhin schriftlich die von Herrn S_____ als Zeugen benannte Herren E_____ und A_____ (der Platzwart des Vereins),

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24. Februar 2020 gab Herr E_____ an, der Kläger habe sich auf dem Grundstück sechs Big Bags mit Sondermüll entledigt. Dabei sei davon auszugehen, dass ein Big Bag eine Tonne gewogen habe und mit Dachpappe und Asbest bestückt gewesen sei. Nach der Baumaßnahme habe der Kläger ihm gegenüber erklärt, diese Materialien unter der Betonplatte vergraben zu haben. Weiterhin habe der Kläger erwähnt, so 13.000 bis 15.000 Euro eingespart zu haben. Er selbst habe daraufhin die Vorkommnisse dem Vorstand gemeldet, der dies sofort zur Anzeige gebracht habe.

Mit Schreiben vom 3. März 2020 teilte der Beklagte daraufhin dem Kläger mit, er gehe davon aus, dass dieser im August 2019 den Bau der Bodenplatte auf dem Grundstück veranlasst und die Baugrube mit sechs Big Bags verfüllt habe, in denen sich nach Zeugenaussagen Dachteerpappe und Wellasbest befänden. Bei Kohlenteer und teerhaltigen Produkten mit dem Abfallschlüssel 17 03 06 * und asbesthaltigen Baustoffen mit dem Abfallschlüssel 17 06 05* handle es sich um gefährlichen Abfall. Er beabsichtige daher, den Kläger für die Entsorgung des Abfalls in Anspruch zu nehmen.

Der Zeuge A_____ teilte dem Beklagten in Reaktion auf dessen Befragung mit, dass der Kläger den Bau der Bodenplatte veranlasst habe und die Bautätigkeiten auch durchgeführt habe. Hierfür habe er selbst dem Kläger zur Unterstützung zwei Arbeiter, die Herren G_____ und I_____ überlassen. Die durchgeführten Arbeiten seien ausschließlich vom Kläger koordiniert und angewiesen worden. Vor Baubeginn habe dieser vier bis fünf Big Bags auf dem Lagerplatz abgestellt. Der Inhalt sei ihm nicht bekannt. Laut Aussage von M_____ sei dieser vom Kläger angewiesen worden, die alten Farbeimer dort mit zu entsorgen.

Am 11. März 2020 fand ein Treffen zwischen Mitarbeitern des Beklagten und dem Vorstandsvorsitzenden des Vereins statt, in dessen Rahmen dieser dem Beklagten Sprachnachrichten vorspielte, die er mit dem Kläger am 29. Januar 2020 ausgetauscht hat. Danach soll sich der Kläger u. a. wie folgt geäußert haben:

„[…] Ich bringe euch die Säcke, die Big Bags. Das was an Pappe ist, nehme ich rein, packt ihr mir rein und dich hole ich dementsprechend auch ab und das ist dann mein Part. Und das habe ich auch so gesagt. Und ich habe nicht gesagt, ich werde dort mit einem Stemmhammer kommen, ich werde aufbrechen und ich werde Betonrecycling rausholen und die Betonplatten rausholen, die oben drin sind. Das ist euer Part, nicht meiner. […] ich werde euch vorsichtshalber vier Big Bags hinstellen. Da könnt ihr gerne das dementsprechende Material reinmachen, was dann auch meine ist, aber auch nicht mehr, und die nehme ich mir dann mit. […]“

Herr K_____ soll darauf u. a. wie folgt reagiert haben:

„[..] Also defintiv L_____, das Zeug hast du ja unten runtergemacht. Du wusstest, dass wie eine Grasabladestelle machen wollen und hast das dort mit drunter gemacht. Der Betonrecyc – äh Bruch, der da war, von den Platten, ist natürlich unser. Das ist richtig, aber den Rest da hast du da verbuddelt und hast und hast du auch angeordnet, mit den, auch mit die Putze. Das hat S_____ mir bestätigt, dass du gesagt hast, das soll dort mit reingekippt werden. […]“

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2020 teilte der Kläger mit, dass er nicht allein für die Baumaßnahme verantwortlich gewesen sei. Er habe lediglich geholfen, wobei seine Aufgabe insbesondere das Auskoffern des Bereichs gewesen sei, in dem Recycling und Betonplatte gegossen werden sollten. Für das Befüllen der Grube sei er nicht verantwortlich gewesen. Sollte der Verein dort Müll vergraben habe, entziehe sich das seiner Kenntnis. Herr S_____ sei derjenige gewesen, der die Stelle verfüllt habe. Er selbst sei erst wieder anwesend gewesen, als das Betonrecycling schon fertig ausgebracht gewesen sei, um die Betonplatte zu gießen. Mitglieder des Vereins versuchten offensichtlich ihn nach seinem Ausscheiden in Misskredit zu bringen. Die Aussagen des Herrn H_____ seien größtenteils erfunden. Lediglich des lieben Friedens willen habe er noch mal abschließend per WhatsApp seine Hilfe angeboten, falls die Betonplatte entfernt werden sollte.

Der Beklagte lud daraufhin die Zeugen M_____, J_____ und S_____zu persönlichen Gesprächen, die am 16. und 19. Juni 2020 stattfanden.

In diesem Gespräch gab der Zeuge I_____ an, den Bau der Bodenplatte habe der Vorstand des Vereins, Herr R_____ veranlasst. Als er selbst mit seiner Arbeit begonnen habe, sei bereits ein Loch sowie Recyclingmaterial und Rollsplit vorhanden gewesen. Die Baugrube habe eine Tiefe von schätzungsweise 0,60 m aufgewiesen. Baumaterialien seien vom Verein gestellt worden, der Kläger habe einen Kipper mit Fertigbeton gebracht.

Der Zeuge G_____ schilderte, dass die Betonplatte entstanden sei, weil der Platzwart einen Ort für eine Grasblage haben wolle. Beim Bau sei ein Mann mit einem weißen LKW beteiligt gewesen. Der habe auch das Loch gegraben. Danach sei das Loch mit Bauschutt und Steinen verfüllt worden. Es sei alles von der Person mit dem LKW organisiert worden, sowohl das Heranbringen der Materialien als auch das Einfüllen. Auf dem Grundstück des Sportvereins hätten zuvor vier Big Bags mit Dachpappe vor der Kneipe an der Hauswand gestanden. Der Platzwart habe die abholen wollen, da dieser für die Müllentsorgung verantwortlich gewesen sei. Sie hätten noch zwei Big Bags mit Styropor befüllt, welcher aus dem Innenausbau der Kneipe gestammt habe. Der Bau der Ablagefläche und das Ausräumen der Kneipe habe in demselben Zeitraum stattgefunden. Am nächsten Tag seien die Grasablagefläche fertig und die Big Bags weg gewesen.

Der Zeuge L_____ gab an, den Bau der Bodenplatte habe der Kläger veranlasst, der damals im Vorstand des Vereins gesessen habe. Der Bau sei von dem Vorstand insgesamt befürwortet worden. Er selbst sei insoweit beteiligt gewesen als er die Betonbruchplatten in der Baugrube eingeebnet habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Grube bereits verfüllt gewesen. Die Betonplatte habe aus der Vorterrasse der alten Kneipe gestammt, die Bruchstücke seien also bereits vor Ort gewesen. Den Beton habe dann der Kläger organisiert. Erst durch den Herrn H_____ sei rausgekommen, dass unter der Betonplatte etwas liege. Zwischen diesem und dem Kläger habe es immer wieder Reibereien und sogar Handgreiflichkeiten gegeben. Nachdem Herr H_____ dem Vorstand gemeldet habe, dass Big Bags unter der Platte lägen, habe der Kläger seine Kündigung eingereicht.

Am 17. Juli 2020 ließ der Beklagte eine Bohrung durch die Betonplatte durchführen. Ausweislich des entsprechenden Vermerks in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten wurde hierbei direkt unter der Betonplatte Boden mit Betonbruchstücken vorgefunden. Ab einer Tiefe von 50 cm abwärts wurden Bruchstücke von Dachteerbahnen aufgefunden sowie Betonbruchstücke mit Anhaftungen von Dachteerbahnen. Beides wurde sichergestellt.

Die im Anschluss in Auftrag gegebene Untersuchung bestätigte, dass es sich bei den sichergestellten Gegenständen um Bitumenpappe (Abfallschlüssel 17 03 03*) sowie Betonbruchabfälle mit Dachpappenanhaftungen (Abfallschlüssel 17 01 06*) gehandelt hat.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2020 (fälschlicherweise datiert auf den 9. März 2020) gab der Beklagte dem Kläger auf, die auf dem Sportplatz des F_____, G_____ca. 5 m x 5 m große Betonbodenplatte zu öffnen und die darunter liegenden Abfälle zu entnehmen, nach Abfallarten getrennt zu lagern und nachweislich bis zum 19. August 2020 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen (Ziffer 1) sowie bis zum 26. August 2020 einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung zu erbringen (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtungen aus der Anordnung zu Ziffer 1 zum benannten Zeitpunkt nicht nachkommen sollte, drohte der Beklagte dem Kläger die Ersatzvornahme an, deren Kosten er auf ca. 25.000 Euro schätzte (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Kläger seine Verpflichtung aus der Anordnung zu Ziffer 2 zum benannten Zeitpunkt nicht nachkommen sollte, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro angedroht (Ziffer 4). Zudem ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung an (Ziffer 5).

Zur Begründung seiner Entscheidung berief sich der Beklagte auf § 62 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG). Bei den vorgefundenen Ablagerungen handle es sich um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 4 KrWG. Die teerhaltigen Produkte stellten zudem gefährlichen Abfall im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i. V. m. § 48 KrWG und § 16 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung dar. Abfälle dürften nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen entsorgt werden. Bei dem jetzigen Lagerungsort handle es sich nicht um eine solche Anlage.

Nach § 23 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) sei derjenige, der in unzulässigerweise Weise Abfälle lagere oder ablagere, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet. Auf diese Weise werde eine geordnete und umweltgerechte Abfallentsorgung sichergestellt, die dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit Rechnung trage.

Der Kläger sei als Verursacher der Abfallablagerung Beteiligter des Verwaltungsverfahrens, mithin der richtige Adressat der Verfügung. Mehrere Zeugenaussagen hätten bestätigt, dass überwiegend der Kläger allein mit dem Bau, der Organisation von Baumaterial sowie dem Befüllen der Baugrube betraut gewesen sei. Der Zeuge L_____sei lediglich zum Einebnen der Betonbruchplatten und der Zeuge I_____ zum Betonieren herangeholt worden, ohne Kenntnis darüber zu haben, was sich unter der Platte befunden habe. Die Bodenprobe habe ergeben, dass unter der Bodenplatte Abfälle in Form von teerhaltigen Produkten (Dachpappe) lagerten. Zwischen dem 1. Vorsitzenden des Vereins und dem Kläger ausgetauschte Sprachnachrichten belegten, dass dem Kläger die vorgefundenen Dachpappen gehörten.

Die getroffenen Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um rechtmäßige Zustände herzustellen. Da es sich bei den Abfällen u. a. um gefährliche Abfälle handle und das Grundstück sich in einem Trinkwasserschutzgebiet befinde, bestehe dringender Handlungsbedarf. Vor diesem Hintergrund habe er, der Beklagte, sich auch für das Zwangsmittel der Ersatzvornahme entschieden.

Mit Schreiben vom 6. August 2020 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, keinerlei Abfälle eingebracht zu haben. Der Beklagte folge bei seiner gegenteiligen Annahme alleine den Aussagen von Herrn H_____, der ihm aufgrund vorheriger Auseinandersetzungen schaden wolle. Alle anderen Befragten hätten weder von Big Bags noch von Dachpappe etwas gewusst. Als Verursacher könne hier nur der Verein in Betracht kommen, da es offenkundig um dessen Müll handle. Der Bescheid sei im Übrigen zu unbestimmt, da nicht einmal angegeben werde, um welche gefährlichen Stoffe es sich überhaupt handle. Insofern gehe dann auch der Hinweis des Beklagten auf eine Trinkwassergefährdung ins Leere.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und ordnete als neue Frist für die Beseitigung der Abfälle sieben Wochen ab Zustellung des Widerspruchsbescheids sowie für das Einreichen der Entsorgungsnachweise acht Wochen ab Zustellung des Widerspruchsbescheids an.

Zur Begründung wiederholte der Beklagte seine Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid und verwies ergänzend darauf, dass sich das Grundstück in der Wasserschutzzone III des Wasserwerks der Stadt F_____ befinde. Nach Nr. 28 und Nr. 29 der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes der Stadt F_____vom 13. März 2009 seien die Ablagerung von Abfällen und deren Ein- oder Aufbringen auf Böden unzulässig. Außerdem kämen die Verbote der Nr. 42 , Nr. 44 und Nr. 45 zur Anwendung. Letzteres verbiete Baustofflager und andere Lagerplätze, von denen eine Gewässergefährdung ausgehen könne. Aufgrund der Unzulässigkeit der gesamten baulichen Anlage sei diese vollständig (Ober- und Unterbau) zu entfernen.

Am 23. November 2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Das parallel zur Klagerhebung eingeleitete Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unter unter dem Aktenzeichen VG 3 L 523/20 geführt worden. Mit Beschluss vom 6. Januar 2021 hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der vom Beklagten im Widerspruchsbescheid geforderten Entsorgung der Betonbodenplatte wiederhergestellt. Im Übrigen hat die Kammer den Antrag im Wesentlichen abgelehnt: Die Entsorgungsanordnung sei nicht zu unbestimmt. Es werde deutlich, dass der Kläger zur Entsorgung aller unter der Bodenplatte vorhandener Abfälle verpflichtet werden solle, was neben den ausdrücklich erwähnten Big Bags, Dachpappen sowie Recyclingmaterial mit Dachpappenanhaftungen auch etwaige vorhandene Farbeimer und/oder Styropor umfasse (S. 4 BA). Der Kläger sei nach summarischer Prüfung auch der richtige Adressat der Anordnung nach § 62 KrWG. Eine Person, die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses keinen Besitz mehr am Abfall habe, könne gemäß §§ 24 Abs. 1, 23 Satz 1 des BbgAbfBodG in die Position des Abfallbesitzers „hineingezwungen“ werden (S. 6 ff. BA). Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u. a. möglich, wenn ein entsorgungspflichtiger Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sich seiner Verpflichtung dadurch entledige, dass er die Abfälle in rechtswidriger Weise außerhalb einer hierfür zugelassenen Anlage oder Deponie lagere oder ablagere oder den Besitz aufgebe, ohne dass neuer Besitz an diesen Sachen begründet werde. Der Anwendung dieser Fallgruppe stehe vorliegend auch nicht entgegen, dass der Sportverein nunmehr als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft Abfallbesitzer sei. Vorliegend sei der Kläger konkludent in die Position eines Abfallbesitzers hineingedrängt worden, auch wenn der Beklagte fehlerhaft darauf abstelle, dass der Kläger Verursacher der Abfallablagerung und als solcher der richtige Adressat der Verfügung sei. Denn der Beklagte verweise in diesem Zusammenhang auch auf § 23 BbgAbfBodG. Damit mache er hinreichend deutlich, dass er die Verantwortlichkeit des Antragstellers in § 23 Satz 1 BbgAbfBodG begründet sehe. Für die dem Kläger erst mit dem Widerspruchsbescheid aufgegebene Entsorgung der Betonbodenplatte könne der Kläger dagegen voraussichtlich nicht in Anspruch genommen werden, da offen sei, wer ursprünglich Besitz hatte. Es spreche viel dafür, dass insoweit der Verein nach dem Verursacherprinzip heranzuziehen sein dürfte, weil die Abfälle bei ihm angefallen sein dürften und er die Errichtung veranlasst haben dürfte. Die Zeugenaussagen legten nahe, dass insoweit Materialien der Vorterrasse der sich auf dem Vereinsgelände befindlichen alten Kneipe verwendet worden seien (S. 11 BA).

Mit Bescheid vom 7. April 2021 hat der Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme festgesetzt. In Zeitraum vom 10. bis zum 12. Mai 2021 ist die Ersatzvornahme von einem seitens des Beklagten beauftragten Unternehmen durchgeführt worden. Dabei sind Betonbruchstücke, Farb- und Putzreste sowie Reste von Big Bags und Dachpappe gefunden worden.

In diesem Zusammenhang hat sich der Zeuge H_____ dahingehend geäußert, dass der Kläger die Grube vor dem Sportfest zunächst ausgehoben habe, dann habe er sechs Big Bags hinter der Kneipe abgestellt, die er dann später in die Grube verbracht und zum Teil auch aufgeschnitten habe. Er habe sie dann aber wohl auch im Ganzen dort reingeschmissen. Herr I_____ habe dies eigentlich wissen müssen, gebe aber wahrscheinlich nicht alles preis, da der Kläger und er inzwischen beim Nachbarverein tätig seien.

Herr S_____ hat ergänzend angegeben, dass er an dem Tag, als die Grube befüllt worden sei, auf dem Sportplatz zugegen gewesen sei. Der Kläger sei mit dem Befüllen der Grube beschäftigt gewesen. Hierzu sei er mehrere Male zwischen Grube und Bereich hinter der Kneipe hin und her gefahren. Hintergrund sei gewesen, dass in diesem Bereich die Betonbruchplatten lagerten sowie auch ein kleiner Teil Schotter.

Zur Begründung seiner aufrechterhaltenden Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren:

Er sei weder Erzeuger noch Besitzer der in Rede stehenden Abfälle. Seine Teilnahme an diesem Vorhaben habe sich darauf beschränkt, die Betonplatte selbst zu gießen, ohne dass er erkannt habe, dass unter dieser irgendetwas gelegen habe. An dem Verfüllen der Grube sei er nicht beteiligt gewesen. Er habe darüber auch nicht etwa entschieden oder dies angeordnet. Die das Verwaltungsverfahren auslösende Mitteilung des Herrn S_____ habe allein auf den angeblichen Wahrnehmungen des Zeugen H_____ beruht. Gegen diesen habe der Kläger früher einmal eine Anzeige wegen Körperverletzung eingereicht. Hintergrund seien vereinsinterne Streitigkeiten um die Tätigkeit des Herrn H_____ als Trainer gewesen. Das daraufhin eingeleitete Strafverfahren gegen Herrn H_____ sei wegen einer die Schuldfähigkeit ausschließenden geistigen Krankheit eingestellt worden. Der Verdacht des Beklagten beruhe damit allein auf der Aussage eines geistig erkrankten und eine Belastungstendenz aufweisenden Zeugen. Weitere Zeugenaussagen, die auf eine Verantwortlichkeit des Klägers schließen ließen, gebe es nicht. Die weiteren Zeugen I_____ und G_____, die durch die Mitarbeiter des Beklagten befragt worden seien, hätten den gegen ihn erhobenen Vorwurf gerade nicht bestätigt. Dass er sich via WhatsApp bereit erklärt habe, an der Durchführung der Beseitigung mitzuwirken, sei weder Beweis noch Indiz für einen tatsächlichen Verursachungsbeitrag. Ein Eingeständnis sei hierin erst recht nicht zu sehen.

Der Beklagte habe danach die Verantwortlichkeiten nicht hinreichend ermittelt. Es sei unklar, wer konkret für die Vergrabung der Big Bags verantwortlich gewesen sei, wer diese durchgeführt bzw. angeordnet oder genehmigt habe. Offen sei auch, ob der Verein als juristische Person für die Ablagerungen haften müsse, der hier als Verursacher in Betracht komme. Nach den Zeugenaussagen hätten vier Big Bags Dachpappe hinter der Kneipe frei an der Hauswand gestanden, für deren Entsorgung Herr S_____ zuständig gewesen sei. Es handle sich mithin nicht um Müll des Klägers, sondern um Vereinsmüll.

Der Kläger beantragt,

die auf den 9. März 2020 datierte Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2020 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er stellt mit Blick auf den Beschluss der Kammer im Eilverfahren zunächst klar, dass eine Verpflichtung des Klägers zur Entfernung der Betonbodenplatte aus seiner Sicht nicht bestehen sollte. Insoweit werde der Widerspruchsbescheid vorsorglich aufgehoben. Im Übrigen erweise sich die Maßnahme aus den in den angegriffenen Bescheiden dargelegten Gründen als rechtmäßig. Die im Rahmen der Ersatzvornahme durchgeführten Gespräche mit den Zeugen H_____ und S_____ hätten die Verantwortlichkeit des Klägers noch einmal bestätigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum hiesigen Verfahren sowie zum Verfahren VG 3 L 523/20 und den seitens des Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid vom 17. Juli 2020 (fälschlicherweise datiert auf den 9. März 2020) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kammer hält zunächst an ihrer bereits im Eilverfahren dargelegten Auffassung fest, wonach der Bescheid nicht zu unbestimmt ist.

Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg), wenn sein Inhalt für den Adressaten so vollständig, klar und eindeutig erkennbar ist, dass dieser sein Verhalten danach richten kann. Wenn der Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt hat, muss er zudem eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, juris Rn. 53; Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, Stand: 1. Juli 2025, § 37 Rn. 1). Ob ein Verwaltungsakt in diesem Sinne hinreichend bestimmt ist, ist im Einzelfall durch Auslegung seines verfügenden Teils im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen - dem Betroffenen bekannten oder für ihn ohne weiteres erkennbaren - Umständen festzustellen.

Im Abfallrecht ist die Behörde auch bei Sachgesamtheiten gehalten, möglichst klar und eindeutig zu umschreiben, welche Gegenstände sie entsorgt bzw. beseitigt wissen will. Die zu entsorgenden Gegenstände müssen zumindest im groben Umriss beschrieben werden. Ins Detail gehender Bezeichnungen bedarf es nicht, wenn Verwechslungen ausscheiden oder die nähere Bezeichnung diversen Unrats schlechthin unmöglich ist. Aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Praktikabilität des Verwaltungsvollzugs kann regelmäßig auch nicht verlangt werden, dass die Behörde jede einzelne bewegliche Sache auf einem Grundstück, das unzulässig als Abfallentsorgungsanlage genutzt wird, gleichsam inventarisiert und der Ordnungsverfügung listenmäßig beilegt (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Januar 2021 - VG 3 L 523/20 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. März 2015 - 20 ZB 14.2845 -, juris Rn. 5; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 3 M 73/05 -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009 - 17 K 2461/08 -, juris Rn. 18).

Hiervon ausgehend ist die Entsorgungsanordnung hinreichend bestimmt (vgl. schon Beschluss der Kammer vom 6. Januar 2021 VG 3 L 523/20 , juris Rn. 9). Es ist nicht zweifelhaft, welche Abfälle der Kläger entsorgen soll. Ausweislich des Tenors zu 1. wurde er verpflichtet, diejenigen Abfälle zu entsorgen, die unter der 5 x 5 Meter großen Betonbodenplatte auf dem konkret benannten Sportplatz lagern. Eine detaillierte Bezeichnung der sich dort befindenden Gegenstände bedurfte es nicht, weil schon aus dem Bescheidtenor eindeutig erkennbar ist, dass die Entsorgungsanordnung sämtliche Abfälle, die unter der Betonbodenplatte lagern, umfassen soll. Die Verfügung bezieht sich damit nicht nur auf die vom Beklagten in der Begründung des Bescheids benannten sechs Big Bags, in denen sich Dachpappe befinden sollte, sondern bezieht daneben möglicherweise in der Grube vorhandene Farbeimer (vgl. Bl. 19 der Verwaltungsvorgänge) und/oder Styropor (vgl. Bl. 57 der Verwaltungsvorgänge) sowie weitere Materialien mit ein. Ob dies rechtmäßig ist, ist keine Frage der Bestimmtheit, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der vom Beklagten getroffenen Entscheidung.

Die Verfügung erweist sich aber aus anderen Gründen als rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 verfügte Entsorgungsanordnung ist § 62 KrWG in der Fassung zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. dazu: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2021 OVG 11 B.20.16 , juris Rn. 19). Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Bei den unter der Betonbodenplatte vergrabenen Big Bags, Dachpappen, Farb- und Putzresten sowie Betonbruchstücken (mit Dachpappenanhaftungen) handelt es sich inzwischen unstreitig um Abfälle jedenfalls im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG, die an Ort und Stelle rechtswidrig abgelagert wurden, weil Abfälle nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen.

Auf Rechtsfolgenseite eröffnet § 62 KrWG Ermessen. Dieses erstreckt sich auf die Entscheidung, ob überhaupt eingeschritten werden soll, auf die Art und Weise des Einschreitens und auf die Auswahl des Pflichtigen, wenn für den abfallrechtswidrigen Zustand mehrere Verantwortliche in Betracht kommen. Dabei ist die von der Behörde getroffene Ermessenentscheidung vom Gericht nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob diese das ihr eingeräumte Ermessen erkannt, von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat (§ 114 VwGO).

Dies zugrunde gelegt erweist sich die Entscheidung des Beklagten vorliegend mit Blick auf die Störerauswahl als ermessensfehlerhaft.

Als Adressaten einer abfallrechtlichen Entsorgungsanordnung nach § 62 KrWG kommen entweder der Abfallerzeuger oder der Abfallbesitzer in Betracht. Denn diese sind es, die gemäß §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz KrWG zur Verwertung bzw. Beseitigung ihrer Abfälle verpflichtet sind, soweit in § 17 KrWG nichts anderes bestimmt ist.

  1. Vor diesem Hintergrund erscheint bereits fraglich, ob der Kläger überhaupt tauglicher Adressat der Entsorgungsanordnung sein konnte.

Der Beklagte nimmt den Kläger zu Recht nicht als Abfallerzeuger in Anspruch.

Erzeuger von Abfällen ist nach § 3 Abs. 8 KrWG jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Nr. 1: Ersterzeuger) oder die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Nr. 2: Zweiterzeuger). Eine entsprechende Tätigkeit des Klägers macht der Beklagte weder geltend noch ist ersichtlich, dass die dem Kläger vorgeworfene ordnungswidrige „Entsorgung“ verschiedener Abfälle in der Grube zu einer nach dieser Norm notwendigen Veränderung in der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung geführt hätten.

Der Kläger ist auch nicht als Abfallbesitzer in Anspruch genommen worden.

Besitzer von Abfällen ist nach § 3 Abs. 9 KrWG jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Anders als im Zivilrecht ist damit ein „Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft“ die einzige Voraussetzung für den Abfallbesitz, eines zusätzlichen Besitzbegründungswillens bedarf es nicht (allg. Auffassung, vgl. etwa VG Weimar, Urteil vom 12. Februar 2014 7 K 608/11 We , juris Rn. 77 ff.; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Werkstand: 109. EL, Januar 2026, § 3 KrWG Rn. 131; Dieckmann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Auflage 2022, § 3 Rb, 230). Die Unterschiede rechtfertigen sich aus den unterschiedlichen Regelungszielen: zivilrechtlich geht es um den Schutz des rechtmäßigen Besitzers vor dem Eingriff Dritter, während abfallrechtlich an den Besitz vor allem Pflichten anknüpfen, die nicht zur freien Disposition des Inhabers der Sachherrschaft stehe sollen (Dieckmann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Auflage 2022, § 3 Rn. 230). Deshalb ist eine Person auch dann Abfallbesitzer, wenn Abfälle ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen in ihren Verfügungsbereich gelangen. Sachherrschaft an Abfällen auf einem Grundstück haben danach insbesondere der Grundstückseigentümer und/oder -besitzer, und zwar auch dann, wenn die Abfälle wild auf dessen Grundstück abgelagert wurden oder ohne, dass er dies hätte verhindern können durch Naturereignisse auf seinem Grundstück gelandet sind (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 8. Mai 2023 14 L 603/22 , juris Rn. 18; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Werkstand: 109. EL, Januar 2026, § 3 KrWG Rn. 132; Jacobj, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Auflage 2019, § 3 Rn. 66; Delfs, in: Schmehl, GK-KrWG, § 3 Rn. 75). Etwas anderes gilt lediglich für Grundstücke, die für die Allgemeinheit aufgrund bestehender Betretungsrechte frei zugänglich sind, weil sich in diesem Fall die tatsächliche Herrschaftsbeziehung des Grundstückseigentümers zu den dort lagernden Abfällen nicht von derjenigen beliebiger anderer Personen unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2004 7 C 17.03 -, juris Rn. 14; Bayerischer VGH, Urteil vom 5. April 2004 4 B 99.2146 , juris Rn. 24; Dieckmann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Auflage 2022, § 3 Rn 231; Kopp-Assenmacher/Schwartz, in: Kopp-Assenmacher, KrWG, § 3 Rn. 50). Mehrere (juristische) Personen können gleichzeitig Abfallbesitz haben (vgl. VG Weimar, Urteil vom 12. Februar 2014 7 K 608/11 We , juris Rn. 77 ff.; VG Potsdam, Beschluss vom 8. Mai 2023 14 L 603/22 , juris Rn. 22; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Werkstand: 109. EL, Januar 2026, § 3 KrWG Rn. 136; Delfs, in: Schmehl, GK-KrWG, § 3 Rn. 76 unter Hinweis auf § 866 BGB).

Dies vorausgeschickt waren vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zum einen die Stadt F_____ als Grundstückseigentümerin und zum anderen der Sportverein als Nutzungsberechtigter des Grundstücks als Abfallbesitzer anzusehen, da diese über die tatsächliche Sachherrschaft hinsichtlich des Grundstücks, auf dem die streitgegenständlichen Abfälle lagerten, verfügten. Der Kläger selbst dagegen war bei Erlass des Widerspruchsbescheids jedenfalls nicht mehr Abfallbesitzer, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits mit dem Sportverein überworfen hatte, so dass er über tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten nicht mehr verfügte.

Ob der Kläger früher Abfallbesitzer war, erscheint mit Blick auf seine Organstellung zweifelhaft (dazu sogleich unten), kann aber dahinstehen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht eine Inanspruchnahme des früheren Abfallbesitzers nur unter den weitergehenden Voraussetzungen des § 22 Satz 2 KrWG vor. Danach bleibt die Verantwortlichkeit eines zur Beseitigung von Abfall Verpflichteten bei der Beauftragung eines Dritten mit der Erfüllung seiner Pflichten bis zu dem endgültigen und ordnungsgemäßen Abschluss der Beseitigung bestehen. Der Kläger hat vorliegend aber keinen Dritten mit einer Entsorgungspflicht beauftragt. Seine Inanspruchnahme als früherer Abfallbesitzer auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes scheidet deshalb aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 7 C 5.07 , juris Rn. 15 zu § 16 Abs. 1 KrwG a. F.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil 9. Juni 2021 OVG 11 B 20.16 , juris Rn. 29, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28. April 2022 7 B 17.21 , juris Rn. 10; wohl auch: Klement, in: Schmehl, GK-KrWG, § 22 Rn. 82; a. A. VG Arnsberg, Urteil vom 7. Dezember 2009 14 K 868/09 -, juris Rn. 28; Kopp-Assenmacher/Schwartz, in: Kopp-Assenmacher, KrWG, § 3 Rn. 52). Hiervon geht erkennbar auch der Beklagte aus, der den Kläger nach der Begründung seines Bescheids auch nicht als (ehemaligen) Abfallbesitzer, sondern vielmehr als Verursacher der illegalen Abfallablagerung in Anspruch nehmen will. Eine Verursacherhaftung unabhängig von dem Besitz und der Erzeugung von Abfällen sieht das Kreislaufwirtschaftsgesetz indes nicht vor (BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 7 C 87.86 , juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2021 OVG 11 B.20.16 , juris Rn. 32).

Dass sich eine solche Haftung des Klägers vorliegend aus §§ 23, 24 BbgAbfBodG hätte herleiten lassen können, erscheint ebenfalls zweifelhaft.

Nach § 23 Satz 1 BbgAbfBodG ist derjenige, der in unzulässiger Weise Abfälle verwertet oder beseitigt, insbesondere behandelt, lagert oder ablagert, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet. § 24 Abs. 1 Satz 1 BbgAbfBodG erlaubt der für den Vollzug des Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrechts zuständigen Behörde im Einzelfall erforderliche Anordnungen zur Erfüllung dieser Verpflichtung zu treffen.

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass das Kreislaufwirtschaftsgesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Kreis derjenigen, die zur Abfallbeseitigung verpflichtet sind, abschließend festlegt und dieser Kreis nicht durch landesrechtliche Regelungen erweitert werden kann. Eine Beseitigungsanordnung kann auf Landesrecht gestützt nicht ergehen, denn insofern hat der Gesetzgeber mit § 62 KrWG von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 des Grundgesetzes (GG) abschließend Gebrauch gemacht. Werden Maßnahmen aus Gründen gerade der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen, besteht ein Vorrang des bundesrechtlich geregelten Abfallregimes. Nur wenn das behördliche Handeln nicht in erster Linie an das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen anknüpft, sondern es um die Bekämpfung konkreter, durch die rechtswidrige Ablagerung von Abfällen hervorgerufener Gefahren für anderweitig geschützte Rechtsgüter unabhängig von der Abfalleigenschaft der störenden Sache geht, richten sich Maßnahmen und die Verantwortlichkeit im Sinne einer Störerhaftung nach dem Ordnungsrecht der Länder (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 7 B 25.12 juris, Rn. 9 ff. m. w. N.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2021 OVG 11 B 20.16 , juris Rn. 33; OVG Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2003 4 B 291/02 juris Rn. 13).

Vor diesem Hintergrund dürfte eine landesordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Klägers vorliegend schon daran scheitern, dass Anknüpfungspunkt des angegriffenen Bescheids nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen und nicht die Bekämpfung konkreter, durch die rechtswidrige Ablagerung von Abfällen hervorgerufene Gefahren war (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2021 OVG 11 B 20.16 , juris Rn. 34; Urteil der Kammer vom 18. Juli 2018 VG 3 K 1732/14 , juris Rn. 50). Der Beklagte hat seine Anordnung ausdrücklich auf § 62 KrWG gestützt. Soweit er auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verweist, begründet er diese allein mit der Ablagerung von (potentiell gefährlichen) Abfällen außerhalb zulässiger Abfallbeseitigungsanlagen. Lediglich im Rahmen der Anordnung des Sofortvollzugs wird und das auch nur allgemein darauf abgestellt, dass die Ablagerung im Trinkwasserschutzgebiet erfolgt sei. Auch damit wird aber letztlich eine nur potentielle Gefahr der Ablagerung von Abfällen in der Natur angesprochen, die durch die bundesrechtliche Pflicht zur Entsorgung gerade abgewehrt werden soll. Danach spricht Überwiegendes dafür, dass es dem Beklagten vorrangig um die Beseitigung eines abfallrechtswidrigen Zustandes und nicht um die Bekämpfung konkreter Gefahren unabhängig von der Abfalleigenschaft einer störenden Sache ging. Eine solche Gefahr hat der Beklagte dementsprechend auch an keiner Stelle des Verwaltungsvorgangs festgestellt. Aus den ergänzenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid, wonach auch wasserrechtliche Belange der Abfallablagerung entgegenstünden, ergibt sich nichts anderes, da auch hier lediglich auf die sich daraus ergebenden abstrakten Verbote abgestellt, aber keine konkrete Gefahr benannt wird.

Vor diesem Hintergrund dürfte der Kläger auch nicht in zulässigerweise auf Grundlage der §§ 24 Abs.1, 23 Satz 1 BbgAbfBodG in die Position eines Abfallbesitzers „hineingezwungen“ worden sein, so dass er danach auf Grundlage von § 62 KrWG in Anspruch genommen werden könnte.

In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG in Verbindung mit § 23 Satz 1 BbgAbfBodG in bestimmten Situationen die Anordnung der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands erlaubt, der durch eine rechtswidrige Abfallentsorgung entstanden ist, wobei dabei nicht eine Entsorgung im abfallrechtlichen Sinne, sondern das „Sich-Entledigen“ von Abfall gemeint ist. §§ 23, 24 BbgAbfBodG ermächtigen indes wegen des Vorrangs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht selbst zur Anordnung der ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung. Anordnungen nach § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG und solche nach § 62 KrWG können lediglich in dem Sinne aufeinander aufbauen, dass eine Person zunächst über § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG in die Rolle des Abfallbesitzers „hineingezwungen“ wird und sie sodann potentieller Adressat einer Verfügung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung nach § 62 KrWG sein kann (zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 7 B 25.12 juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2021 OVG 11 B 20.16 , juris Rn. 35; VG Cottbus, Urteil vom 18. Juli 2018 VG 3 K 1732/14 , juris Rn. 47 ff.; Beschlüsse vom 29. November 2019 VG 3 L 505/19 , juris Rn. 13, und vom 9. Oktober 2019 VG 3 L 442/19 , juris Rn. 9).

Allerdings ist auch insoweit erforderlich, dass es der Behörde um die Bekämpfung konkreter, durch die rechtswidrige Ablagerung von Abfällen hervorgerufener Gefahren geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2022 7 B 17.21 , juris Rn. 12), woran aus den oben genannten Gründen Zweifel bestehen.

Hinzu kommt, dass ein „Hineinzwingen“ in den Abfallbesitz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich in bestimmten Sachverhaltskonstellationen in Betracht kommt, in denen hierzu ein besonderes Bedürfnis besteht. Dies ist nach aktueller Rechtslage insbesondere der Fall, wenn ein früherer Abfallbesitzer im Zusammenhang mit unzulässigen Maßnahmen der Abfallbeseitigung den Besitz an Abfällen aufgegeben hat, ohne dass neuer Besitz an diesen Sachen begründet worden ist. Daneben werden diejenigen Fälle erfasst, in denen einer Person aufgrund vorausgegangenen Tuns aufgegeben wird, Besitz an Abfällen zu begründen, die sich (noch) im Besitz eines anderen befinden. Anders als in der ersten Konstellation darf dabei der Anknüpfungspunkt nach der Rechtsprechung für eine Inpflichtnahme aber gerade nicht der Umstand sein, dass der Betroffene früher selbst Abfallbesitzer gewesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 7 B 25.12 , juris Rn. 12; Beschluss vom 30. Oktober 1987 7 C 87.86 , juris Rn. 3; Urteil der Kammer vom 18. Juli 2018 VG 3 K 1732/14 , juris Rn. 48).

Vor diesem Hintergrund überzeugen die Ausführungen der Kammer im Eilbeschluss nicht, wenn dort aus Gerechtigkeitserwägungen an die erste der oben genannten Fallgruppen (ehemaliger Abfallbesitzer) angeknüpft wird, obwohl jedenfalls mit dem Sportverein eine neuer Abfallbesitzer vorhanden ist. Der Verweis der Kammer auf § 22 Satz 2 KrWG spricht in diesem Zusammenhang auch nicht etwa für, sondern vielmehr gegen einen Rückgriff auf §§ 23, 24 BbgBodAbfG. Denn § 22 Satz 2 KrWG macht die Inanspruchnahme des früheren Abfallbesitzers gerade von der Beauftragung eines Dritten mit der Entsorgung abhängig. Liegt ein solcher Fall nicht vor, darf dies nicht durch einen Rückgriff auf landesordnungsrechtliche Regelungen umgangen werden.

In Betracht käme danach allenfalls eine Inanspruchnahme des Klägers unabhängig von einem früheren Abfallbesitz über die zweite der genannten Fallgruppen (vorausgegangenes Tun). Ob diese hier Anwendung finden könnte, kann indes dahinstehen. Denn die streitgegenständliche Verfügung regelt entgegen der Annahme der Kammer im Eilbeschluss ein solches Hineinzwingen des Klägers in den Abfallbesitz nicht. Insoweit müsste sich dem angegriffenen Bescheid eine eigenständige Verfügung mit Regelungswirkung entnehmen lassen (vgl. zu solchen Fällen: Beschlüsse der Kammer vom 9. Oktober 2019 VG 3 L 442/19 , und vom 29. November 2019 VG 3 L 505/19 , beide juris), die vom Beklagten weder dem Tenor noch der Begründung nach getroffen worden ist. Bezeichnenderweise hat der Beklagte auch an keiner Stelle behauptet, eine entsprechende Regelung getroffen haben zu wollen. Der Beklagte nimmt den Kläger vielmehr ausdrücklich als Verursacher in Anspruch. Der von ihm und der Kammer im Eilverfahren bemühte Verweis auf § 23 Satz 1 BbgAbfBodG mag zwar deutlich machen, dass der Beklagte diese Norm für die Herleitung der Verantwortlichkeit des Klägers insoweit für einschlägig hält. Als Rechtsgrundlage nennt er sie allerdings nicht. Auch sonst ist an keiner Stelle die Rede davon, dass der Kläger zunächst Abfallbesitz begründen und dann als Abfallbesitzer in Anspruch genommen werden soll. In einer solchen Konstellation verbietet es sich schon aus Gründen der Rechtsklarheit, eine entsprechende Regelung gelichwohl konkludent in den Bescheid hineinzulesen (so aber Beschluss der Kammer vom 6. Januar 2021 VG 3 L 523/20 , juris Rn. 20; dies ausdrücklich für möglich erachtend auch: Beschluss der Kammer vom 29. November 2019 VG 3 L 505/19 , juris Rn. 14, wobei es dort freilich nicht darauf ankam).

  1. Ungeachtet dessen erweist sich die Störerauswahl auch dann als ermessensfehlerhaft, wenn entgegen der hier vertretenen Ansicht davon ausgegangen wird, dass der Kläger (zu Recht) in die Rolle eines Abfallbesitzers „hineingezwungen“ worden ist und deshalb als Adressat der Anordnung nach § 62 KrWG in Betracht käme.

Hinsichtlich der Störerauswahl setzt die pflichtgemäße Ausübung des behördlichen Ermessens voraus, dass die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einschließlich aller in Betracht kommenden Störer und ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit sowie deren Möglichkeit zur Gefahrenabwehr zutreffend und möglichst erschöpfend ermittelt und auf dieser Grundlage unter Ausübung sachgerechter Erwägungen denjenigen Störer zur Beseitigung der Gefahr auswählt, der voraussichtlich am Ehesten geeignet ist, der rechtswidrigen Abfallentsorgung zu begegnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2012 11 B 10.09 , juris Rn. 45; Beschluss vom 11. Mai 2026 VG 3 L 346/23 , S. 8 BA; Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2019 VG 3 L 680/18 , juris Rn. 16). In der Nichtberücksichtigung eines weiteren in Betracht zu ziehenden Verantwortlichen liegt ein zumindest teilweiser Ermessensausfall (vgl. zuletzt zum Bauordnungsrecht: Beschluss der Kammer vom 27. Februar 2026 VG 3 L 720/25 , juris Rn. 17 m. w. N.).

Daran gemessen erweist sich die Entscheidung des Beklagten als ermessensfehlerhaft, weil weder die Ordnungsverfügung noch der Widerspruchsbescheid eine Auswahlentscheidung zwischen den als Adressaten der Entsorgungsanordnung in Betracht kommenden Abfallbesitzern erkennen lassen. Es kann danach nicht einmal davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den Abfallbesitz der Grundstückseigentümerin und des Sportvereins überhaupt erkannt hat. Jedenfalls hat er deren Inanspruchnahme nicht erwogen. Dies wird letztlich bereits daran ersichtlich, dass der Beklagte von vornherein nur den Kläger zum Erlass einer Entsorgungsanordnung angehört hat, während er gegenüber der zunächst völlig ahnungslosen Grundstückseigentümerin lediglich Duldungsverfügungen erwogen hat. Auch im Übrigen lassen sich weder den angegriffenen Bescheiden noch dem Verwaltungsvorgang Ausführungen zu den weiteren in Betracht kommenden Adressaten und deren Möglichkeiten zur Abfallentsorgung entnehmen.

Bereits deshalb leidet die Verfügung unter einem teilweisen Ermessensausfall. Darauf, ob der Beklagte dieselbe Entscheidung im Ergebnis möglicherweise fehlerfrei hätte treffen können, kommt es insoweit nicht an. Die Annahme eines Ermessensfehlers würde nur dann ausscheiden, wenn infolge einer Ermessensreduzierung auf Null dieselbe Entscheidung hätte ergehen müssen oder wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. November 2025 VG 3 L 630/25 , juris Rn. 29).

Davon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden. Soweit der Beklagte von der Erwägung getragen worden sein sollte, ohnehin den Kläger als Verursacher heranziehen zu müssen und weitere Betrachtungen aus diesem Grund für entbehrlich gehalten haben sollte, wäre diese Annahme unzutreffend. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz stellt grundsätzlich keine Rangfolge zwischen den in Betracht kommenden Adressaten auf. Die Auswahlentscheidung hat sich in erster Linie an der Effektivität der Gefahrenabwehr zu orientieren. Daran ändert auch die Rechtsprechung der Kammer nichts, wonach es jedenfalls aus Verhältnismäßigkeitserwägungen regelmäßig sachgerecht sein kann, den Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer zur Verantwortung zu ziehen. Denn dies setzt zum einen voraus, dass dessen Verursachungsbeitrag des Handlungsstörers im Zeitpunkt des Bescheiderlasses dem Grunde und dem Umfang nach eindeutig feststeht (vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Februar 2026 VG 3 L 720/25 , juris Rn. 21). Bereits daran dürfte es hier fehlen (dazu sogleich). Zum anderen entbindet aber auch dies die Behörde nicht davon, zunächst zu ermitteln, welche Störer in Betracht kommen, in welchem Grad deren Verantwortlichkeit besteht und inwiefern sie jeweils über Möglichkeiten der Beseitigung verfügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2012 11 B 10.09 , juris Rn. 45; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. Januar 2024 4 ME 84/23 , juris Rn. 17). Denn für eine vorrangige Inanspruchnahme des Verursachers ist jedenfalls dann kein Raum, wenn das Prinzip der effektiven Gefahrenabwehr die Inanspruchnahme eines anderen Störers gebietet (vgl. Beschluss der Kammer 12. Februar 2019 VG 3 L 680/18 , juris Rn. 22). Hieran ändert auch die in § 23 BbgBodAbfG vorgesehene Verursacherhaftung nichts. Schon wegen des Vorrangs von Bundesrecht kann die landesrechtliche Regelung die Störerauswahl im Rahmen des § 62 KrWG insbesondere nicht etwa in einer Weise „vorzeichnen“, dass weitere Erwägungen entbehrlich wären.

Vor diesem Hintergrund hätte es vorliegend Erwägungen dazu bedurft, warum der Beklagte von einer Heranziehung der Grundstückseigentümerin sowie des Sportvereins abgesehen hat. Dies gilt umso mehr, weil jedenfalls unter Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr sowohl die Stadt F_____ aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten als auch der Verein als unmittelbar Verfügungsberechtigter im Vergleich zu dem Kläger nicht etwa nur ebenso gut, sondern sogar in gesteigertem Maße zur Abfallentsorgung in der Lage gewesen wären.

Mit Blick auf den Sportverein hätte zu entsprechenden Ausführungen zudem angesichts dessen besonderer Anlass bestanden, weil jedenfalls der Bau der Betonbodenplatte dem Kläger auch nach der Auffassung des Beklagten nicht zuzurechnen war, so dass er für deren Entsorgung ohnehin nicht in Anspruch genommen werden konnte. Die hierzu in den Gründen des Widerspruchsbescheids nach Auffassung der Kammer im Eilbeschluss gleichwohl enthaltene Aufforderung (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 6. Januar 2021 VG 3 L 523/20 , juris Rn. 23 ff.), ist nach den Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung unbeabsichtigt erfolgt und zwischenzeitlich vorsorglich aufgehoben worden. Dies hätte unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenabwehr für die Inanspruchnahme des Sportvereins als Abfallbesitzer gesprochen, da so eine Entsorgung „aus einer Hand“ ermöglicht worden wäre, während bei der alleinigen Inanspruchnahme des Klägers die Störung nicht vollständig beseitigt wäre.

Neben dem Abfallbesitz des Sportvereins hat der Beklagte zudem auch dessen Verursachungsbeitrag nur unzureichend aufgeklärt, jedenfalls aber nicht hinreichend in den Blick genommen. Insoweit wäre zu berücksichtigen gewesen, dass aufgrund der Aussagen der vom Beklagten vernommenen Zeugen durchaus Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass nicht nur die Betonbodenplatte, sondern auch Teile des in der Grube befindlichen Abfalls nicht dem Kläger, sondern dem Verein zuzuordnen sein könnten. Namentlich gilt dies jedenfalls für die sichergestellten Farb- und Putzreste sowie die Betonbruchstücke, für die ebenso wie im Zeitpunkt der Behördenentscheidung auch in der Grube vermutete Styroporreste Hinweise darauf bestanden, dass sie aus dem Umbau der Vereinskneipe stammen (vgl. die Sprachnachricht des Herrn K_____, Bl. 24 der Verwaltungsvorgänge, die Aussagen der Zeugen G_____ und L_____, Bl. 56-57 der Verwaltungsvorgänge und Bl. 61-62 der Verwaltungsvorgänge, sowie die Aussage des Zeugen S_____ im Rahmen der Ersatzvornahme, Bl. 293 der Verwaltungsvorgänge). Insoweit wäre zu ermitteln gewesen, ob und in welchem Umfang der Kläger, selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausginge, dass dieser die maßgeblichen Vorgänge gesteuert bzw. ausgeführt hat, nicht als Privatperson, sondern für den Verein gehandelt haben könnte. Der Verein wäre dann nämlich möglicherweise nicht nur als Besitzer des Abfalls (vgl. dazu, dass die Sachherrschaft des Organs einer juristischen Person regelmäßig der juristischen Person zuzurechnen ist: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2015 OVG 11 S. 4.05 , juris Rn. 6; Urteil vom 9. Juni 2021 OVG 11 B 20.16 , juris Rn. 28; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28. April 2022 7 B 17.21 , juris Rn. 11; Urteil der Kammer vom 18. Juli 2018 VG 3 K 1732/14 , juris, Rn. 45; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Werkstand: 109. EL, Januar 2026, § 3 KrWG Rn. 134; Dieckmann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Auflage 2022, § 3 Rb, 232; Kopp-Assenmacher/Schwartz, in: Kopp-Assenmacher, KrWG, § 3 Rn. 51), sondern auch im Sinne des § 23 Satz 1 BbgAbfBodG als Verursacher der Ablagerung anzusehen. Dass der Kläger bei all seinem Tun auch für den Verein gehandelt haben könnte, liegt aus Sicht der Kammer auf der Hand, nachdem er zu diesem Zeitpunkt noch dessen Vorstandsmitglied war. Aufgrund dessen war der Kläger, sei es gegebenenfalls auch nur mit anderen Vorstandsmitgliedern gemeinsam, befugt, den Verein organschaftlich zu vertreten (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuch BGB). Entsprechende Ermittlungen hat der Beklagte indes überhaupt nicht angestellt. Die von ihm durchgeführten Befragungen haben sich vielmehr von vornherein darauf beschränkt, ein tatsächliches Handeln des Klägers nachzuweisen. Der Frage, aus wessen Sphäre der Abfall stammte, ist der Beklagte demgegenüber trotz der genannten Anhaltspunkte nicht weiter nachgegangen.

Hinzu kommt, dass der Sportverein für die entstandene Situation jedenfalls insoweit eine über den bloßen Abfallbesitz hinausgehende Mitverantwortung trifft, als er mit der Beauftragung des Baus der Betonbodenplatte überhaupt erst die Ursache für die streitgegenständliche Abfallablagerung gesetzt hat und ihm auch das weitergehende Handeln des Klägers selbst, wenn es im eigenen Interesse erfolgt sein sollte nicht verborgen geblieben sein kann. Das Verfüllen der Grube hat öffentlich und am helllichten Tag auf dem Vereinsgelände stattgefunden, der Kläger ist hierzu ausweislich der Zeugenaussagen mit einem LKW vorgefahren und der Gesamtvorgang wurde auch wenn erstaunlicherweise niemand etwas Genaueres gesehen haben will von mehreren Personen aus dem Umfeld des Vereins beobachtet bzw. sogar begleitet. Schließlich waren es auch Vereinsmitglieder, die die illegale Abfallablagerung bei dem Beklagten zur Anzeige gebracht haben. Bei dieser Sachlage nicht davon ausgegangen werden, die Tätigkeit des Klägers könne den übrigen Vorstandsmitgliedern entgangen sein. Der Verein muss sich daher mindestens den Vorwurf gefallen lassen, gegen die illegale Abfallablagerung trotz entsprechender Möglichkeiten nicht eingeschritten zu sein (zur Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Abfallbesitzer die risikoreiche Nutzung zugelassen hat, vgl. Beschluss der Kammer vom 30. Januar 2019 VG 3 L 671/18 , S. 7 BA; unbeanstandet gelassen durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2019 OVG 11 S 17.19 , juris Rn. 5).

Die Verfügungen in den Ziffern 2 bis 4 bauen auf die Entsorgungsanordnung auf und teilen deshalb deren rechtliches Schicksal.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zu vorläufigen Vollsteckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 der Zivilprozessordnung.

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