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15 K 15110/24•FG Cottbus 15. Senat, 2026-06-16, 15 K 15110/24
15 K 15110/24Steuergericht / Division 1516.06.2026
Mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG können auch Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EU oder EWR Staat sein, die zur Ausübung des Geschäftsbetriebs im Inland zugelassen sind. Gegenüber einem solchen Versicherungsunternehmen kann auch eine Prüfungsanordnung nach § 93c Abs. 1, Abs. 4, § 203a AO ergehen.
Entscheidungsdatum: 2026-06-16
Aktenzeichen: 15 K 15110/24
ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2026:0616.15K15110.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG können auch Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EU oder EWR Staat sein, die zur Ausübung des Geschäftsbetriebs im Inland zugelassen sind. Gegenüber einem solchen Versicherungsunternehmen kann auch eine Prüfungsanordnung nach § 93c Abs. 1, Abs. 4, § 203a AO ergehen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Die ausschließlich im Fürstentum Liechtenstein niedergelassene, von dort aus geschäftstätige Klägerin, eine Versicherungsunternehmung in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft – AG – liechtensteinischen Rechts, wendet sich gegen eine ihr gegenüber ergangene, auf die ordnungsgemäße Erfüllung von Datenübermittlungspflichten nach den §§ 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG –, 93c Abs. 1 Nummer [Nr.] 1, 2 und 4, Abs. 3 der Abgabenordnung – AO – im Veranlagungsjahr 2022 bezogene, das heißt [d.h.] im Einzelnen der korrekten Abgabe von Rentenbezugsmitteilungen geltende Prüfungsanordnung. Sieht sich die Klägerin mit Verweis auf ihren alleinigen Geschäftssitz im Fürstentum Liechtenstein nicht als mitteilungspflichtige Stelle im Sinne von § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG an und habe sie deswegen schon grundsätzlich keine einer dahingehenden Prüfungsanordnung überhaupt nur zugänglichen Rentenbezugsmitteilungen abzugeben, hält die Beklagte dagegen, die Eigenschaft als (rentenbezugs-)mitteilungspflichtige Stelle hänge allein nur davon ab, dass die Leistungserbringerin eines Altersrentenvertrages, hier die Klägerin, gegenüber einem im Bundesgebiet einkommensteuerpflichtigen Kundenkreis geschäftstätig sei. Bestreitet die Klägerin ihre Verpflichtung, der Beklagten prüfungsgeeignete Rentenbezugsmitteilungen vorzulegen zu haben, zudem damit, im Zusammenhang mit der Prüfung(-sanordnung) nicht in die Lage hineingedrängt werden zu dürfen, als Unternehmen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union [EU] beziehungsweise [bzw.] jedenfalls eines diesen EU-Mitgliedstaaten gleichgestellten (Zugehörigkeits-)Staats des Europäischen Wirtschaftsraums [EWR] nicht der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU – AEUV –) zuwider bzw. entgegen liechtensteinischer Geheimhaltungsvorschriften, speziell Art. 104 Abs. 1 liechtensteinischen Versicherungsaufsichtsgesetzes, Geschäftsgeheimnisse ihrer Kunden preisgeben zu müssen, erwidert die Beklagte diesem Begründungsansatz, für die Klägerin als Unternehmen aus einem den Mitgliedstaaten der EU (lediglich) gleichgestellten EWR-Mitgliedsstaat sei nicht zu erstreiten, besser dastehen zu können als inländische Anbieter von Altersrentenvertragsprodukten, die aufgrund genannter innerdeutscher Rechtsvorschriften gleichermaßen Rentenbezugsmitteilungen abzusetzen und deshalb auch eine darauf bezogene Prüfung hinzunehmen hätten.
Die Klägerin bot im (Prüfungs-)Jahr 2022 (und bietet auch gegenwärtig) von ihrem Geschäftssitz im Fürstentum Liechtenstein aus (im Wege grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs) auch im Bundesgebiet wohnhaften bzw. dort (einkommen-) steuerpflichtigen Personen (fondsgebundene) Lebensversicherungs- und (altersvorsorgebezogene) Rentenzahlungsvertragsverhältnisse an. Mit diesem Kundenkreis zusammenhängende Rentenbezugsmitteilungen übermittelte sie der Beklagten für das (Prüfungs-)Jahr 2022 indes nicht.
Mit Bescheid vom 10. April 2024 ordnete die Beklagte gestützt auf die §§ 22a Abs. 1 EStG, 93c Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 3 AO für den Prüfungszeitraum 2022 eine Prüfung an: An Amtsstelle sei zu ermitteln, ob von Seiten der Klägerin deren Pflichten nach §§ 22a Abs. 1 Satz 1 EStG, 93c Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 3 AO erfüllt worden seien. Dafür habe die Klägerin in elektronisch verwertbarer Form bestimmte Daten bereitzustellen, so eine Übersicht über alle Leistungsempfänger, die von ihr (Klägerin) Leibrenten oder andere Leistungen im Sinne von § 93c Abs. 1 AO in Verbindung mit § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG im Prüfungszeitraum 2022 bezogen hätten.
Hiergegen erhob die Klägerin umgehend Einspruch. Als nach liechtensteinischem Recht errichtete AG und ausschließlich dort im Fürstentum Liechtenstein niedergelassene (ausländische) Versicherungsunternehmung könne sie keine mitteilungspflichtige Stelle im Sinne der §§ 22a Abs. 1 Satz 1 EStG, 93c Abs. 1, 3 AO sein. Beziehe sich zumal laut § 1 EStG der Geltungsbereich des (deutschen) EStG im Grundsatz nur auf eine inländische Einkommensteuerpflichtigkeit, lasse sich auf diesem Regelungshintergrund auch § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG nur dahin verstehen, dass die Eigenschaft einer mitteilungspflichtigen Stelle mit einer solchen inländischen Einkommensteuerpflichtigkeit korrelieren müsse. Sie (selbst) sei aber – im Hinblick auf ihren alleinigen Auslandssitz und erst recht als nichtnatürliche Person – nach keiner denkbaren Betrachtungsweise hin im Bundesgebiet einkommensteuerpflichtig; damit aber sei sie von vornherein auch nicht von den Regelungen eines liechtensteinisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens erfasst, weswegen auch hierüber eine Einkommensteuerpflichtigkeit von ihr nicht begründbar sei. Zähle sie mithin nicht zu den mitteilungspflichtigen Stellen im Sinne von § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG, bestehe auch keine Berechtigung, sie mit einer auf die Erfüllung der entsprechenden Mitteilungsvorgaben bezogenen Prüfungsanordnung zu überziehen.
Darüber hinaus könne sie als EU- bzw. EWR-ausländisches Versicherungsunternehmen im Lichte der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) auch ansonsten nicht verpflichtet sein, der Beklagten die bezeichneten Rentenbezugsmitteilungen vorzulegen. Hieran sei sie zudem durch die ihren Kunden durch Art. 104 Abs. 1 des liechtensteinischen Versicherungsaufsichtsgesetzes gewährleisteten (besonderen) Daten-/Geheimnisschutzrechte gehindert. Deswegen habe sie aus guten Gründen für den Prüfungszeitraum 2022 keine Rentenbezugsmitteilungen abgegeben und könne/dürfe dies auch fortan nicht tun.
Mit Einspruchsentscheidung vom 3. September 2024 wies die Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Eigenschaft als mitteilungspflichtige Stelle sei laut § 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG allein nur an die Erbringung solcher (Dienst-)Leistungen angeknüpft, die bei dem jeweiligen (Dienst-) Leistungsempfänger, hier den im Bundesgebiet einkommensteuerpflichtigen Lebensversicherungs- und (Alters-)Rentenvertragskunden der Klägerin, zu steuerpflichtigen (Renten-) Einkünften führen (können); auf den (alleinigen) Geschäftssitz des Leistungserbringers im In- oder wie hier bei der Klägerin im Ausland komme es dem gegenüber nicht an.
Als einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland gleichgestellt müsse sich die Klägerin für ihre im Bundesgebiet bzw. gegenüber hier einkommensteuerpflichtigen Kunden entfaltete Geschäftstätigkeit uneingeschränkt an die bundesdeutschen Rechtsvorschriften halten, auch und soweit, wie sie im Rahmen ihrer bundesdeutschen Unternehmenstätigkeit von ihren unionsrechtlichen Grundfreiheiten Gebrauch mache. Daran könnten auch nichts die nur für das Fürstentum Liechtenstein geltenden Daten-/Geheimnisschutzbestimmungen im Sinne von Art. 104 liechtensteinisches Versicherungsaufsichtsgesetz ändern.
Mit ihrer am 2. Oktober 2024 eingereichten Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen aus dem Vorverfahren weiter. Sie habe wegen ihres alleinigen Geschäftssitzes im Fürstentum Liechtenstein als EWR-ausländisches Unternehmen zu gelten, weswegen ihr ohne eine für sie begründbare inländische Einkommensteuerpflichtigkeit sowie im Lichte der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit und vor allem auch wegen ihrer Bindung an die liechtensteinischen, ihrerseits den berechtigten Interessen ihrer Kunden dienenden Daten-/Geheimnisschutzbestimmungen keine Rentenbezugsmitteilungen abverlangt werden könnten/dürften. Folglich könne sie auch von keiner dahingehenden Prüfungsanordnung betroffen sein. Bei allem ließe sich nicht übersehen, dass es der Beklagten auch anderweitig möglich sei, die maßgeblichen Dateninformationen zu erlangen. Eine Abfrage über das (deutsche) Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage des internationalen Abkommens zum automatisierten Austausch von Steuerinformationen (AIA) könnte alle mit der Prüfung(-sanordnung) abzufragenden Daten/Informationen zu Tage bringen.
Im Lichte dieser Angaben der Klägerin, für das (Prüfungs-)Jahr 2022 der Beklagten mit Bezug auf ihre im Bundesgebiet wohnhaften bzw. hier einkommensteuerpflichtigen Kunden keinerlei Rentenbezugsmitteilungen vorgelegt zu haben und sich dazu aus Rechtsgründen auch nicht für verpflichtet zu halten, hat das Gericht Nachfrage gehalten, welchen Prüfungsgegenstand/-gehalt die Anordnung überhaupt noch entfalten sollte. Die Beklagte beantwortete sie mit ihrer ergänzenden Klageerwiderung vom 5. Dezember 2025 dahin, die Prüfungsanordnung habe nicht nur aufdecken sollen, ob etwaige Übermittlungspflichten dem Grunde nach erfüllt worden seien, sondern sei auch darauf bezogen gewesen herauszufinden, in welcher Höhe bzw. in welcher Anzahl die Klägerin von von ihr erfüllten oder eben nicht erfüllten Rentenbezugsmitteilungspflichten betroffen gewesen sei. Zudem müsste sich im Rahmen einer Prüfung ermitteln lassen können, ob/dass die Klägerin keine Leibrenten und/oder andere Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstaben aa), bb) Satz 4 sowie Doppelbuchstabe bb) Satz 5 EStG erbracht und sie deshalb berechtigterweise Rentenbezugsmitteilungen unterlassen habe. Würde sich stattdessen im Rahmen der Prüfung eine Verpflichtung der Klägerin herausgestellt haben, Rentenbezugsmitteilungen vorzulegen, wäre sie im Rahmen des abschließenden Prüfungsberichts aufzufordern, diese Übermittlungen nachzuholen. In diesem Zusammenhang wären ihr die einzelnen Nachmeldungsleistungen genau zu benennen, damit sie wissen könne, welche einzelnen Angaben sie nachzuliefern habe. Allein ihre (Eigen-)Annahme, an sich Rentenbezugsmitteilungen nach sich ziehende Rentenleistungen erbracht zu haben, könne nicht als ausreichend gelten; denn es sei ihre (Beklagte) Aufgabe, entsprechende Feststellungen zu treffen. Schließlich komme hinzu, die Klägerin im Falle der Missachtung ihrer Rentenbezugsmitteilungspflichten mit Verspätungsgeldern zu belegen sein werde.
Die Klägerin beantragt,
die Prüfungsanordnung der Beklagten vom 10. April 2024 zum Aktenzeichen [Az.] … für den Prüfzeitraum 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03. September 2024 wird aufgehoben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stützt ihre Rechtsverteidigung nach Maßgabe auch ihrer ergänzenden Klagerwiderung vom 5. Dezember 2025 wiederholend und vertiefend auf die von ihr nach wie vor für richtig erachtete Begründung ihrer Einspruchsentscheidung vom 3. September 2024.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf den von der Beklagten in elektronischer Form vorgelegten, in dieser Weise an die Klägerin zwecks Akteneinsichtsmöglichkeit weitergeleiteten Verwaltungsvorgang [VV] zur Aktenzeichennummer [Az.-Nr.] ... Bezug genommen.
Die Klage kann keinen Erfolg haben. Sie ist zwar als zulässig zu behandeln (dazu folgend: A.), jedoch in der Sache selbst als unbegründet anzusehen. Die Prüfungsanordnung vom 10. April 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. September 2024 ist rechtmäßig und kann daher die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – (dazu folgend: B.).
A.
Die Klägerin führt mit ihrem Anliegen, die ihr gegenüber ergangene Prüfungsanordnung aufheben lassen zu können, eine Anfechtungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 1. Alternative FGO. Sie bildet dafür die richtige Klageform; ihr steht nicht entgegen, dass die ihrem Prüfungsgegenstand nach auf die Erfüllung ihrer (Klägerin) Pflichten nach den §§ 22a Abs. 1 EStG, 93c Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 3 AO im Prüfungszeitraum 2022 zugeschriebene, im Einzelnen die korrekte und vollständige Übermittlung der von ihr (Klägerin) geschuldeten Rentenbezugsmitteilungen für das (Prüfungs-)Jahr 2022 betreffende Prüfungsanordnung im Lichte der Klagebegründung der Klägerin, mit Bezug auf ihre im Bundesgebiet wohnhaften bzw. hier einkommensteuerpflichtigen Kunden keinerlei derartige Rentenbezugsmitteilungen vorgelegt und sich dazu aus Rechtsgründen auch nicht für verpflichtet gehalten zu haben, inzwischen nichts mehr erbringen könnte und deshalb gleichsam ins Leere gehen müsste. In dieser Beziehung kommt der Klägerin zu Gute, dass die Beklagte trotz dahingehender gerichtlicher Nachfrage an ihrer Prüfungsanordnung festhält, sie sie durchzuführen sowie mit einem entsprechenden Prüfungsbericht abzuschließen trachtet und sie die Prüfungsanordnung/Prüfung als Voraussetzung für den Ansatz nachfolgender Verspätungsgelder auffasst. Angesichts auch der gegenüber der Klägerin mit der Prüfungsanordnung verbundenen (vorbereitenden) Mitwirkungspflichten (Datensammlung-/Bereitstellung) kann es nicht gegen sie gehen, ihr unter dem Aspekt der Erledigung des von ihr angefochtenen Steuerverwaltungsaktes ihre Anfechtungsklage aus der Hand zu nehmen. Bleibt der betroffene Steuerpflichtige seinerseits der von ihm gewählten Klageform der Anfechtungsklage treu, kann seine Klage insofern nicht als unstatthaft bzw. unzulässig angesehen werden.
B.
Auf der Grundlage von § 93c Abs. 4 Nr. 1 AO kann die nach den Steuergesetzen zuständige Finanzbehörde ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle ihre Pflichten nach § 93c Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 3 AO erfüllt hat. Diese Pflichten liegen im Einzelnen darin, dass in den Fällen, in denen steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind, die mitteilungspflichtige Stelle die Daten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermitteln muss (§ 93c Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz AO); bezieht sich die Übermittlungspflicht auf einen Besteuerungszeitpunkt, sind die Daten bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Monats zu übermitteln, in dem der Besteuerungszeitpunkt liegt (§ 93c Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz AO). Dabei muss der angesprochene Datensatz bestimmte Angaben enthalten (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 AO). Die mitteilungspflichtige Stelle hat die übermittelten Daten aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen sowie die der Mitteilung zugrundeliegenden Unterlagen bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres aufzubewahren; die §§ 146 und 147 Abs. 2, 5 und 6 AO gelten entsprechend (§ 93c Abs. 1 Nr. 4 AO).
Stellt die mitteilungspflichtige Stelle bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt folgenden Kalenderjahres fest, dass die nach Maßgabe des § 93c Abs. 1 AO übermittelten Daten unzutreffend waren (§ 93c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO) oder ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen (§ 93c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO), so hat die mitteilungspflichtige Stelle dies vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergesetzen unverzüglich durch Übermittlung eines weiteren Datensatzes zu korrigieren oder zu stornieren (§ 93c Abs. 3 Satz 1 AO). Dabei gilt § 93c Abs. 1 Nr. 2 bis 4 AO entsprechend (§ 93c Abs. 3 Satz 2 AO).
In der Sache selbst leitet sich die in § 93c Abs. 1 AO in Bezug genommene gesetzliche Verpflichtung, als Anbieterin von Lebensversicherungs- und (altersvorsorgebezogenen) Rentenleistungsverträgen der Beklagten betreffend ihre im Bundesgebiet einkommensteuerpflichtigen Kunden Rentenbezugsmitteilungen vorlegen zu müssen, aus § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG ab. Hiernach haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG anbieten, und die Anbieter im Sinne des § 80 EStG als mitteilungspflichtige Stellen der zentralen Stelle (§ 81 EStG) unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung folgende Daten zu übermitteln (Rentenbezugsmitteilung), im Einzelnen die in § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c) AO genannten Daten mit der Maßgabe, dass der Leistungsempfänger als Steuerpflichtiger gilt (§ 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Auf diesem Regelungshintergrund hat die Klägerin als mitteilungspflichtige Stelle im Sinne von § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG zu gelten. Sie ist mithin verpflichtet, der Beklagten die zur Überprüfung vorgesehenen Rentenbezugsmitteilungen zu übersenden.
Die Beklagte ihrerseits ist als zuständige Finanzbehörde berechtigt zu überprüfen, ob die Klägerin ihren diesbezüglichen Verpflichtungen in der rechten Weise genügt hat.
Im Einzelnen leitet sich die Eigenschaft der Klägerin als (rentenbezugs-) mitteilungspflichtige Stelle aus § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG ab. Sie bietet als (Versicherungs-) Unternehmen im Rahmen ihres Unternehmungsgegenstandes Verträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG an, d.h. Verträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, die nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsehen. Zwischen den Beteiligten selbst steht dies auch nicht in Streit; die Klägerin stimmt mit der Beklagten darin überein, von ihrem Unternehmensgegenstand her eine mitteilungspflichtige Stelle im Sinne von § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG zu sein, würde sie ein inländisches/bundesdeutsches Anbieterunternehmen von Lebensversicherungs- und (altersvorsorgebezogenen) Rentenzahlungsvertragsverhältnissen sein.
Aus dem Kreis solcher (rentenbezugs-)mitteilungspflichtiger Unternehmen ist die Klägerin gleichwohl nicht deshalb ausgenommen, weil sie nach liechtensteinischem (Privat-)Recht als (ausländische) AG gegründet worden ist und sie ihre Geschäftstätigkeit ohne jeglichen Betriebssitz im Bundesgebiet ausschließlich aus dem Fürstentum Liechtenstein heraus führt. Denn eines solchen Bezugs zum Bundesgebiet bedarf die Entstehung der Verpflichtung zur Abgabe von Rentenbezugsmitteilungen im Sinne von § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG bzw. der Duldung hierauf bezogener Prüfungen nicht.
Hinsichtlich der (anderen in § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten) Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen mag der Festlegung der rentenbezugsmitteilungspflichtigen Stellen (noch) eine gewisse Inlandsbeschränkung zu entnehmen sein. Denn der Errichtung dieser Institutionen liegt jeweils eine nationalstaatliche, hier innerdeutsche Ermächtigungsgrundlage zugrunde; könnten sich solche Gesetzesregelungen nicht auf entsprechende ausländische Einrichtungen beziehen, ließe sich erwägen, von einer Regelungseinengung auf entsprechende inländische Institutionen ausgehen zu müssen. Dennoch entspricht es nicht zuletzt mit Blick auf die Klarstellung in Rn. 5 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen [BMF] vom 7. Dezember 2011 zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG (Bundessteuerblatt [BStBl.] I 2011, 1223) allgemeiner Ansicht, hierzu auch entsprechende ausländische Einrichtungen mit (ausschließlichem) Sitz außerhalb des Bundesgebiets zu rechnen, sofern sie zur Ausübung des Geschäftsbetriebs im Inland befugt sind (Hamacher, in: Kirchhof/Seer, EStG, 25. Aufl. 2026, § 22a EStG Rn. 2; Hildesheim, in: Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuerrecht, Stand August 2023, § 22a EStG Rn. 14).
Diese gerade auch im angegebenen BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2011 (BStBl. I 2011, 1223) anklingende Möglichkeit der Belastung auch (EU-)ausländischer Anbieter von Lebensversicherungs- und (altersvorsorgebezogenen) Rentenleistungsvertragsverhältnissen befürwortet auch der erkennende Senat jedenfalls für solche (Versicherungs-)Unternehmen, die im Sinne von § 61 Abs. 1, 5 Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG –]) zur Ausübung des Geschäftsbetriebs im Inland befugt sind. Als Abbild ihrer Zulassung zum inländischen deutschen (Versicherungsangebots-) Geschäft bringen solche (Versicherungs-)Unternehmen ihre Bereitschaft zum Ausdruck, sich für ihr dem inländischen deutschen (Anleger-)Markt unterbreitetes Unternehmensangebot auf den entsprechenden allgemeingültigen, nämlich auch die inländischen (Versicherungs-)Anbieterunternehmen betreffenden Rechtsrahmen einzulassen.
Die Klägerin war und ist ein solches (EU-ausländisches) Versicherungsunternehmen, das für sein (Versicherungs-)Dienstleistungsangebot im Inland eine ihr von der liechtensteinischen Finanzaufsichtsbehörde erteilte Zulassung innehatte. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
Die Klägerin hatte ihre Geschäftstätigkeit auch auf das Bundesgebiet erstreckt. Ziel- und zweckgerichtet bot und bietet sie im Bundesgebiet wohnhaften bzw. dort einkommensteuerpflichtigen Personen (fondsgebundene) Lebensversicherungs- und (altersvorsorgebezogene-) Rentenzahlungsvertragsverhältnisse an.
Auf den Inhalt/auf die Reichweite der von den entsprechenden EU-ausländischen (Versicherungs-)Unternehmen für ihre inländische bundesdeutsche Geschäftstätigkeit einzuhaltenden Rechtsvorschriften im Sinne von § 61 Abs. 5 Satz 1 VAG lässt sich seinerseits aus Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2016/97 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Amtsblatt [ABl.] L 26/19) zurückschließen: Angesprochen sind solche Vorschriften, die dem Schutz des Allgemeininteresses im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung besagter EU-Richtlinie und des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes gelten.
Im Einzelnen betreffen solche Vorschriften des Allgemeininteresses in Deutschland (General Good Requirements), über die die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungen die betroffenen (EU-)ausländischen Versicherungsunternehmen gestützt auf § 61 Abs. 5 Satz 1 VAG unterrichtet, gemäß deren Verlautbarung(-sschreiben) vom 16. März 2011, geändert unter dem 16. Mai 2019, aus dem Bereich speziell von Lebensversicherungsverträgen unter anderem [u.a. ] das Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträge (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – AltZertG –) und neben Gesetzen, die für die eigentliche Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen von Bedeutung sind, auch andere, nicht spezifisch der Versicherungswirtschaft geltende Vorschriften beispielsweise des Steuerrechts oder des Arbeitsschutzrechts.
Zu diesen sonstigen Rechtsbestimmungen u.a. des Steuerrechts, die Rechtsvorschriften des Allgemeininteresses bilden sollen, ist dann auch das Einkommensteuerrecht, im Einzelnen gerade auch § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG zu zählen. Dies ergibt sich zudem im Rückschluss zu der besonderen Hervorhebung des AltZertG hinsichtlich der Vorschriften des Allgemeinwohls im Bereich speziell der Lebensversicherungsverträge. Müsste das allgemeine Einkommensteuerrecht, damit auch § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG, im Zusammenhang mit den bezeichneten Allgemeinwohlvorschriften außen vor bleiben, machte diese Betonung keinen Sinn: Die Regelungen des AltZertG wären ihrer/s einkommensteuerrechtlichen Bedeutsamkeit/Ausgangspunktes entkleidet.
Dieser rechtliche Ansatz geht weiterhin überein mit den Dritten Versicherungsrichtlinien des Rates 92/49/EWG (ABl. L 228, S. 1) und 92/96/EWG (ABl. L 360, S. 1), mit denen der Binnenmarkt im Bereich des Versicherungswesens verwirklicht wurde.
Hebt die Mitteilung der (europäischen) Kommission zu Auslegungsfragen betreffend den freien Dienstleistungsverkehr und das Allgemeininteresse im Versicherungswesen (2000/C 43/03; ABl. C 43) dabei hervor (ABl. C 43, S. 16, 17), dass die in Rede stehende nationale Rechtsvorschrift einem nicht harmonisierten Bereich zuzuordnen sein müsse und im Allgemeininteresse liege, dass sie nicht diskriminierend wirke, objektiv notwendig sei, in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehe und außerdem das Allgemeininteresse nicht bereits durch die Vorschriften geschützt werde, denen der Leistungserbringer in dem Mitgliedsstaat unterliegt, in dem er ansässig ist, ist vorliegend auch diesen Einschränkungen genügt. Das Einkommensteuerrecht, also zumal das Einkommensteuergesetz und mithin auch § 22a Abs. 1 Nr. 1 EStG sind nicht durch unionsrechtliche Rechtsvorschriften überlagert. Dienen die mit § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG einhergehenden Rentenbezugsmitteilungen der Gleichmäßigkeit der (Erfassung der) inländischen Besteuerung, ist damit ohne Weiteres ein Aspekt des Allgemeininteresses angesprochen. Kommt die Verpflichtung, Rentenbezugsmitteilungen vorlegen zu müssen, gegenüber EU-ausländischen ebenso wie gegenüber nationalen (Versicherungs-)Anbieterunternehmen zum Tragen, liegt eine diskriminierende Ungleichbehandlung fern. Hinsichtlich der mit den Rentenbezugsmitteilungen betreffend die Gewährleistung einer möglichst weitgehenden Erfassungsgleichheit von inländischen und (EU-)ausländischen Renteneinkünften einhergehenden Kontrollzwecke, der Erleichterung der entsprechenden steuerverwaltungsbehördlichen Arbeitstätigkeit und auch der Berücksichtigung des Interesses an statistischen Erhebungen liegt des Weiteren die zu verlangende objektive Notwendigkeit offen; mildere, die betroffenen Anbieterunternehmen weniger belastende Regelungen sind insofern nicht ersichtlich. Schließlich lassen sich die Rentenbezugsmitteilungen nicht als unverhältnismäßig im engeren Sinne abtun. Die Kontrollwirkung der (laufenden) Rentenbezugsmitteilungen, die deswegen auch inländische Anbieterunternehmen von Lebensversicherungs- und (altersvorsorgebezogenen) Rentenzahlungsprodukten abzugeben haben, spricht für sich. Beruft sich die Klägerin demgegenüber darauf, die die Rentenbezugsmitteilungen im Wesentlichen ausmachenden Datenangaben ließen sich seitens der für die inländischen Rentenbezieher zuständigen (Wohnsitz-)Finanzämter gegebenenfalls [ggf.] auch über das Bundeszentralamt für Steuern, dem (EU-/EWR-) ausländische Versicherungsunternehmen über ihre (hier: liechtensteinis,chen) Steueraufsichtsbehörden Meldung über ihre Geschäftstätigkeit im Bundesgebiet machen müssten, abfragen, verfängt dies nicht. Die bereits niederlegten Allgemeininteressen an den Rentenbezugsmitteilungen rechtfertigen sie zumal auf dem Hintergrund der Sicherstellung/Effektivierung der steuerlichen Gleichbehandlung bzw. in deren Vorfeld der Minimierung des Steuerverwaltungsaufwandes. Ohnehin scheint der Klägerin mit den streitgegenständlichen Rentenbezugsmitteilungen nur eine eher geringfügigere (Arbeits-)Belastung aufgebürdet zu sein, will sie die in Rede stehenden Datensätze „mehr oder weniger“ – wie sie es auch in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2026 betonte – bereits zusammengetragen und zwecks Weiterleitung an das Bundeszentralamt für Steuern der für sie im Fürstentum Liechtenstein zuständigen Finanzaufsichtsbehörde übermittelt haben.
Die mit § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG einhergehende spezielle Festlegung der rentenbezugsmitteilungspflichtigen Stellen lässt sich darüber hinaus nicht mit der Erwägung überspielen, das EStG habe laut § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG im Grundsatz nur die Einkommensteuerpflichtigkeit inländischer, zumal natürlicher Personen zum Regelungsgegenstand. Bei den in Rede stehenden Rentenbezugsmitteilungen geht es von vornherein nicht um Fragen einer etwaigen Einkommensteuerpflichtigkeit der betroffenen mitteilungspflichtigen Stellen, ebenso wenig um etwaige irgendwie geartete andere einkommensteuerrechtliche Verpflichtungen (wie etwa der Lohnsteuereinbehalt einer Arbeitergeberunternehmung gegenüber ihren Arbeitnehmern; hierzu bzw. zur Möglichkeit einer entsprechenden Lohnsteueraußenprüfung (auch) gegenüber einem (nur) auslandsansässigen Arbeitgeberunternehmen: Finanzgericht – FG – Baden-Württemberg – Urteil vom 7. Juli 2016 – 3 K 1461/15 – juris) derselben. Fragen einkommensteuerrechtlicher (Leistungs-)Pflichten stellen sich nur erst in der Person der vom (Dienst-)Leistungsangebot der mitteilungspflichtigen (Unternehmens/Anbieter-)Stellen begünstigten Leistungsempfänger; allerdings sind bei nur im Ausland ansässigen Stellen deren Rentenbezugsmitteilungspflichten wie selbstverständlich auf solche im Bundesgebiet einkommensteuerpflichtigen Leistungsempfänger zu beschränken.
Fehlt § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG auf Seiten der Anbieterunternehmungen von vornherein jeder Bezug zur Einkommensteuerpflichtigkeit im Sinne von § 1 EStG, konnte dort (§ 22a Abs. 1 Satz 1 EStG) eigenständig, insbesondere eben völlig unabhängig von einkommensteuerlichen (Zahlungs-)Pflichten bestimmt werden, welche privaten Unternehmen/Anbieter neben gewissen gesetzlich errichteten Institutionen als mitteilungspflichtige Stellen Rentenbezugsmitteilungen vorzulegen haben. Damit geht überein, dass mit § 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für die Einstufung eines Anbieterunternehmens als mitteilungspflichtige Stelle die Einkommensteuerpflichtigkeit ausdrücklich von ihnen (Anbieterunternehmen) abgelöst ist, indem die Leistungsempfänger (als ihre Kunden) als Steuerpflichtige gelten.
Ein Bezug zur (Einkommen-)Steuerpflichtigkeit bzw. auch zur Eigenschaft eines Steuerpflichtigen im Sinne von § 33 Abs. 1 AO lässt sich des Weiteren nicht deswegen herstellen, weil (ansonsten) die Berechtigung zur Anordnung einer (ähnlichen) Außenprüfung(-sanordnung) hieran angeknüpft ist. Finden sich diese Voraussetzungen/Begrifflichkeiten im Normengeflecht einer Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) unter anderem [u.a.] in den §§ 193 Abs. 1, 194 Abs. 1 Satz 1, 199 Abs. 1 AO wieder, bedingt die Anordnung einer Prüfung im Sinne der §§ 22a Abs. 1 Satz 1 EStG, 93c Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 3 AO gerade nicht, dass dem prüfungsbetroffenen Anbieterunternehmen irgendeine Einkommensteuerpflichtigkeit bzw. eine Steuerpflichtigeneigenschaft zukommen müsste. Vielmehr rechnet die gegenüber der Klägerin bestimmte Prüfungsanordnung § 203a AO zu, wonach – losgelöst von der Frage einer (Einkommen-)Steuerpflichtigkeit bzw. auch der Eigenschaft eines Steuerpflichtigen im Sinne von § 33 Abs. 1 AO – bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne von § 93c Abs. 1 AO eine Außenprüfung zulässig ist, um u.a. zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle ihre Verpflichtungen nach § 93c Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 AO erfüllt hat.
Greifen mithin gegenüber der streitgegenständlichen Prüfungsanordnung Fragen einer bundesdeutschen Einkommensteuerpflichtigkeit und/oder Steuerpflichtigenstellung der Klägerin nicht durch, gilt dies gleichermaßen auch für ihre Betonung, ausschließlich im Fürstentum Liechtenstein geschäftsansässig zu sein. Mögen sich Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (insbesondere [Außen-]Prüfungen) in dem vom materiellen Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland vorgezeichneten Umfang halten müssen, so dass sie folglich nur dann als zulässig und geboten gelten können, wenn ein (potentielles) ausländisches Rechtssubjekt als Steuerpflichtiger gelten kann (Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 11. Dezember 1991 – I R 66/90 – Entscheidungen des BFH – BFHE – 164, 490, BStBl. II 1992, 595, 597 Rn. 19), steht hier eine Steuerpflichtigeneigenschaft der Klägerin eben von vornherein nicht inmitten.
Auch das Territorialitätsprinzip, wonach die nationale Steuerverwaltung – soweit besondere völkerrechtliche Vereinbarungen es nicht gestatten – keine hoheitlichen Handlungen, insbesondere (Außen-)Prüfungen auf fremdem Hoheitsgebiet vornehmen darf (zu diesem Ansatz: BFH, Urteil vom 11. Dezember 1991 – I R 66/90 – aaO. S. 597 Rn. 19), lässt sich der streitigen Prüfungsanordnung nicht mit Erfolg entgegenhalten. Sie ermächtigt vorliegend nicht zu Prüfungshandlungen (hier: der Beklagten) im Ausland (hier gegebenenfalls [ggf.]: im Fürstentum Liechtenstein). Vielmehr steht eine an Amtsstelle (der Beklagten im Bundesgebiet) vorzunehmende Prüfung in Rede, für die die Klägerin (aus dem Ausland ins Inland) bestimmte Daten bereitstellen soll.
Im hier interessierenden Regelungszusammenhang ist die (inländische) Einkommensteuerpflichtigkeit daher (nur) auf die Leistungsempfänger/Kunden der (rentenbezugs-)mitteilungspflichtigen ausländischen (Altersvorsorgevertrags-)Unternehmen/ Anbieter zu beziehen. So ist die Beklagte mit der von ihr erlassenen Prüfungsanordnung aber auch zu verstehen: Die ihr (Klägerin) damit abverlangten Rentenbezugsmitteilungen sollten sich nur auf ihren im Bundesgebiet einkommensteuerpflichtigen Kundenkreis beziehen.
Darüber hinaus war es nicht geboten, dass der Geltungsbereich von § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG sich hätte ausdrücklich auch auf (EU-/EWR-) ausländische Anbieteranbieterunternehmungen beziehen müssen. Für eine solche Notwendigkeit ist beispielsweise auch den jüngsten höchstrichterlichen Judikaten zur Verfassungs- und Europarechtmäßigkeit der virtuellen Automatensteuer (BFH, Urteile vom 4. November 2025 – IX R 27/24 und IX R 28/24 – Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2026, 547, und BFH/NV 2026, 555) nichts herauszulesen.
Eine Nichtgeltung jener Verpflichtungen der Klägerin, der Beklagten Rentenbezugsmitteilungen betreffend ihre im Bundesgebiet (einkommen-)steuerpflichtigen Kunden vorlegen zu müssen, vermag sie als EWR-ausländisches Anbieterunternehmen von Lebensversicherungs- und (altersvorsorgebezogenen) Rentenleistungsvertragsverhältnissen auch nicht aus der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Art. 56 Abs. 1 AEUV für sich herzuleiten. Danach sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Gemäß den Art. 54 Abs. 1, 62 AEUV stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
Als solche dem Schutz des freien Binnenmarktes gegenläufige und damit im Einzelnen rechtfertigungsbedürftige Beschränkungen haben alle Maßnahmen oder Regelungen zu gelten, die geeignet sind, die Ausübung der Grundfreiheiten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder auch nur potentiell zu behindern. Für eine Beschränkung der Grundfreiheiten muss also ein auf nationaler Ebene herbeigeführtes Handelshemmnis in Rede stehen, dass dem ungestörten Binnenhandel/-markt der Mitgliedstaaten untereinander widerstreitet.
Dem entsprechend soll die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) – wie andere Grundfreiheiten auch – im Grundsatz eine EU-ausländische natürliche Person bzw. auch eine im EU-Ausland niedergelassene juristische Person davor bewahren, in der grenzüberschreitenden Wahrnehmung ihrer Grundfreiheiten nachteilige Beschränkungen zu erfahren, und zwar durch eine nationalstaatliche Rechtsetzung, die unmittelbar an die EU-ausländische Eigenschaft/Rechtsstellung der betroffenen natürlichen oder juristischen Person anknüpft oder aber auch äußerlich zwar unverfänglich, aber doch faktisch im Verhältnis zu inländischen Trägern der entsprechenden Grundfreiheiten diese untergräbt und einen gleichberechtigten Marktzugang und/oder Teilnahme am inländischen Wirtschaftsverkehr verwehrt oder doch wenigstens messbar behindert. Eine derartige Einschränkung/Schlechterstellung gerade nur EUausländischer bzw. auch gleichgestellter EWR-ausländischer Personen in der unbeschwerten grenzüberschreitenden Ausübung ihrer Grundfreiheiten durch nationale/s Recht/-setzung verbietet sich.
Auf diesem Hintergrund vermögen die hier streitgegenständlichen Bestimmungen der §§ 22a Abs. 1 Satz 1 EStG, 93c Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 3 AO nicht in die von der Klägerin für ihr Klageanliegen herangezogene Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) einzugreifen und deswegen ein übergeordnetes Rechtfertigungsbedürfnis auszulösen. Die bezeichneten Rechtsvorschriften beziehen die Verpflichtung zur Vorlage der maßgeblichen Rentenbezugsmitteilungen nicht allein nur auf EU-/EWR-ausländische Personen, sondern gelten gleichermaßen auch für inländische Anbieter von Lebensversicherungs- und (altersvorsorgebezogenen) Rentenleistungsverträgen. Irgendeine Anders- und/oder gar Schlechterstellung EU-/EWR-ausländischer Anbieterunternehmen gegenüber gleichermaßen geschäftstätigen inländischen bundesdeutschen Marktteilnehmern ist nicht ansatzweise auszumachen. Die Klägerin selbst hat diesbezüglich nichts Näheres dargetan. Auch eine (bloß) verkappte Benachteiligung gerade nur EU-/EWR-ausländischer Konkurrenzpersonen lässt sich nicht wiedergeben. Der Geschäftsaufwand, der sich für die Anbieterunternehmen von (nationalen) Lebensversicherungs- und (altersvorsorgebezogenen) Rentenleistungsvertragsverhältnissen hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Vorlage von Rentenbezugsmitteilungen und darüber hinaus mit der Duldung/Hinnahme entsprechender finanzbehördlicher Überprüfungsmaßnahmen einstellt, unterscheidet sich nicht für inländische und für EU-/EWR-ausländische Anbieterpersonen; die mit den Rentenbezugsmitteilungen verbundenen Belastungen lassen sich deshalb nicht für die eine oder andere Anbietergruppe umgehen/unterlaufen und/oder zum eigenen Geschäftsvorteil auch nur minimieren.
Ebenso wenig vermag zugunsten der Klägerin zu verfangen, dass sie sich auf weiterreichendere Daten-/Geheimnisschutzvorschriften liechtensteinischen Rechts beruft; dieser Ansatz kann auch im Lichte des Vorrangs von Unionsrecht gegenüber nationalem deutschen Recht nicht durchgreifen. Selbst die Grundfreiheiten vermögen nicht zu bewirken, dass (EU-)ausländisches Recht eines einzelnen anderen Mitgliedstaats in das deutsche Recht implementiert werden müsste und ihm sollte Grenzen setzen können. Vielmehr ist und bleibt es so, dass derjenige, der sich entschließt, von seinen Grundfreiheiten grenzüberschreitend im Hoheitsgebiet eines anderen EUMitgliedstaats Gebrauch zu machen, der Geltung der für diesen anderen Mitgliedstaat bestehenden Rechtsordnung unterworfen ist, vorausgesetzt allerdings, diese Rechtsvorschriften haben keinen diskriminierenden, den Grundfreiheiten widerstreitenden Charakter.
Die von der Klägerin befürwortete Erstreckung der liechtensteinischen Daten/Geheimnisschutzvorschriften auch auf die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit im Bundesgebiet müsste dazu führen, dem Recht ihres Herkunftsstaats, hier des Fürstentums Liechtensteins als ihrem ausschließlichen Geschäftssitz, den Vorrang vor innerstaatlichem Recht zu geben. Dies aber lässt sich (auch) aus den Grundfreiheiten nicht ableiten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen einer unternehmerischen Geschäftstätigkeit im Bundesgebiet müssen nicht so beschaffen sein wie im jeweiligen Herkunftsstaat derjenigen Person, die im Bundesgebiet von ihren Grundfreiheiten Gebrauch machen will. Entscheidend ist allein, ob die bundesdeutsche Rechtsordnung direkt oder auch nur indirekt darauf angelegt ist, Personen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder – gleichgestellt – aus einem Mitgliedstaat des EWR von der Wahrnehmung ihrer Grundfreiheiten im Bundesgebiet abzuhalten, indem sie im Verhältnis zu konkurrierenden inländischen Teilnehmern am Wirtschaftsverkehr eine Schlechterstellung/Benachteiligung erfahren. Kurzum, es muss im Bundesgebiet nicht alles so wie in anderen Mitgliedstaaten der/des EU/EWR geregelt sein, auch dann nicht, wenn es zum Vorteil desjenigen geschehen sollte, der seine Grundfreiheiten grenzüberschreitend wahrnimmt. Einer anderenfalls damit einhergehenden „Inländerdiskriminierung“ ist auch aus den nur dem Schutz vor Benachteiligung von EU-/EWR-Ausländern geltenden Grundfreiheiten heraus nicht das Wort zu reden.
Als unbehelflich muss sich für die Klägerin weiterhin erweisen, zu ihrem eigenen Vorteil auf die ihr fremden Daten-/Geheimnisschutzinteressen ihrer (im Bundesgebiet einkommensteuerpflichtigen) Kunden abzuheben. Für ein solches Prozessstandschaftsverhältnis, nämlich fremde Rechte im eigenen Namen geltend machen bzw. sie sogar darüber hinaus auch materiell-rechtlich auf sich selbst übertragen zu wollen, lässt sich keine tragfähige Rechtsgrundlage finden. Ungeachtet dessen würde die Klägerin ihren bezeichneten Kunden in dieser Beziehung auch kein schutzwürdiges Stillschweigensversprechen abgegeben haben. Es durch die Wahl eines EU/EWR-ausländischen Anbieterunternehmens herbeiführen zu können, unbehelligt von den als allzu aufdringlich empfundenen Blicken bundesdeutscher Finanzbehörden (altersvorsorgebezogene) Rentenleistungen vereinnahmen zu können, müsste die Dinge auf den Kopf stellen. Dafür lässt sich überhaupt nichts Überzeugendes anführen. Die Klägerin selbst gab im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2026 an, dass sie es auf derartige Geschäftspraktiken nicht anlegen wolle.
Schließlich kann sich die Klägerin nicht für sich selbst hinter den besonderen liechtensteinischen Daten-/Geheimnisschutzvorschriften, speziell Art. 104 liechtensteinischen Versicherungsaufsichtsgesetz, verschanzen. Es wäre an der Klägerin gewesen, sich ggf. im Rahmen der Begründung ihrer Vertragsverhältnisse zu ihren (bundesdeutschen) Kunden von der Wahrung jener ihr von vornherein bekannten liechtensteinischen Daten-/Geheimnisschutzvorschriften freistellen zu lassen. Insofern kann offenbleiben, ob ihr (Klägerin) gegenüber Art. 104 liechtensteinischen Versicherungsaufsichtsgesetzes überhaupt zum Tragen kommen sollte/könnte, sieht sich die Klägerin als berechtigt und verpflichtet an, die entsprechenden Datensätze an anderer Stelle ohne Weiteres offenbaren zu können, nämlich indem sie sie zwecks Weiterleitung an das Bundeszentralamt für Steuern der für sie im Fürstentum Liechtenstein zuständigen Finanzaufsichtsbehörde zugänglich macht.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
D.
Die Revisionszulassung erklärt sich aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die zwischen den Beteiligten aufgeworfene Streitfrage, ob bzw. unter welchen einzelnen Voraussetzungen als mitteilungspflichtige Stellen im Sinne von § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG auch EU-/EWR-ausländische (Versicherungs-)Unternehmen zu gelten haben, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden. Auch aus der spärlich nur mit dem Verweis auf ein BMF-Schreiben begründeten Kommentarliteratur heraus lässt sich von einem Geklärtsein des bezeichneten Streitpunktes nicht sprechen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die R e v i s i o n zu.
Die Revision ist innerhalb e i n e s M o n a t s nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von z w e i M o n a t e n nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt; soweit Verfahrensmängel gerügt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel ergibt.
Bei der Einlegung und Begründung der Revision vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.
Nach Maßgabe von § 52d FGO sind Rechtsanwälte, Behörden und die übrigen in dieser Vorschrift genannten Personen verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.
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