OVG Berlin-Brandenburg Der 4. Senat, 2026-07-02, OVG 4 B 5/24

OVG 4 B 5/24Verwaltungsgericht / 4. Abteilung02.07.2026

Regest

1. Zu einem Feststellungsbegehren, dass eine im Land Brandenburg erstberufene Professorin einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hatte oder hilfsweise die Ablehnung rechtswidrig war. 2. Der Hochschule steht grundsätzlich eine verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation von erstmals berufenen Professoren für eine Hochschullehrerstelle auf Lebenszeit zu. Deren Einschätzungsprärogative ist bei der gerichtlichen Kontrolle zu respektieren.

Gesamter Gesetzestext

OVG Berlin-Brandenburg Der 4. Senat — 2026-07-02 — OVG 4 B 5/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-02

Aktenzeichen: OVG 4 B 5/24

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0702.OVG4B5.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zu einem Feststellungsbegehren, dass eine im Land Brandenburg erstberufene Professorin einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hatte oder hilfsweise die Ablehnung rechtswidrig war.
  2. Der Hochschule steht grundsätzlich eine verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation von erstmals berufenen Professoren für eine Hochschullehrerstelle auf Lebenszeit zu. Deren Einschätzungsprärogative ist bei der gerichtlichen Kontrolle zu respektieren.

Tenor

Die Berufung, soweit sie noch rechtshängig ist, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Das Verfahren betrifft ein Feststellungsbegehren, ob eine im Land Brandenburg erstberufene Professorin am 31. März 2013 einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt hat, hilfsweise, ob die Ablehnung ihres Entfristungsantrags mit Bescheid des beklagten Landes vom 19. Februar 2013 rechtswidrig war.

Die am geborene Klägerin war als akademische Rätin im Beamtenverhältnis auf Zeit an der Universität G_____ tätig. Sie wurde von der damaligen Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur des beklagten Landes nach Durchführung eines Berufungsverfahrens mit Wirkung zum 1. April 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren zur Universitätsprofessorin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen. Gegen ihre Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit erhob die Klägerin keinen Widerspruch. Ihr wurde die Professur für "" an der Universität übertragen. Das Beamtenverhältnis auf Zeit endete am 31. März 2013. Seit dem 1. März 2021 war sie befristet bis zum Ablauf des 28. Februar 2026 aufgrund eines Arbeitsvertrages unter Verwendung als Universitätsprofessorin an der U_____Universität in X_____ tätig. Nach ihren Angaben ist sie derzeit weder an der vorgenannten Hochschule noch an einer anderen Hochschule oder Einrichtung als Wissenschaftlerin beschäftigt. Sie verfüge über keine konkrete Aussicht auf eine neue Stelle und beteilige sich aktuell auch nicht mit einer Bewerbung an einem Berufungsverfahren, da ihr keine Ausschreibung für eine einschlägige Professur an einer europäischen Hochschule bekannt geworden sei. Die Klägerin trägt vor, dass sie sich um Vernetzungen mit Wissenschaftseinrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten (z.B. als Gastwissenschaftlerin oder außerplanmäßige Professorin) oder um hauptamtliche wissenschaftliche Tätigkeiten bemühe. Sie sei derzeit wissenschaftlich ohne Anbindung an eine Hochschule tätig.

Während sie Professorin im Beamtenverhältnis auf Zeit für "" an der Universität war, machte der damalige Dekan der Fakultät sie im Frühjahr 2012 darauf aufmerksam, dass sie nur 40 % ihrer in einer Zielvereinbarung vereinbarten Leistungsziele erfüllt habe und daher eine „Entfristung“ ihrer im Beamtenverhältnis auf Zeit vergebenen Professur als problematisch angesehen werde. Im Oktober 2012 griff der damalige Dekan dies erneut auf und teilte der Klägerin mit, dass der in einer Erstfassung eingereichte Selbstbericht über ihre Tätigkeit zu ergänzen sei, insbesondere um eine Evaluation ihrer Tätigkeit im Bereich der Lehre.

Im November 2012 forderte die Klägerin die Universität zur "Entfristung" ihrer Stelle auf. Der Fakultätsrat als Organ der Fakultät befasste sich mit dem Antrag der Klägerin auf seiner Sitzung vom 12. Dezember 2012. Ausweislich des Protokolls befürwortete der Leiter des Instituts für die Entfristung der Stelle der Klägerin. Der den Fachbereich leitende Dekan der Fakultät bewertete hingegen die Leistungen der Klägerin als nicht „professorabel“ und sprach sich gegen die Entfristung der Stelle der Klägerin aus. Die Willensbildung des Fakultätsrates erfolgte auf der Basis des am 6. Dezember 2012 eingereichten Selbstberichtes der Klägerin in der Nachtragsfassung und der Stellungnahme der Klägerin in ihrer Anhörung auf der Sitzung sowie der Stellungnahme des den Fachbereich leitenden Dekans. Letzterer bemängelte an der Tätigkeit der Klägerin auf der Professur für "" Folgendes:

  • Die fehlende Lehrevaluation der Lehrveranstaltungen; nachdem Studierende eine Veranstaltung online bewertet haben, erhalten die Lehrenden die aggregierten Ergebnisse als Bericht im sog. PEP-Portal. Dieser dient zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Lehre.
  • Die unklare Darstellung der Forschungsergebnisse, der Vortrags- und Publikationstätigkeiten sowie der Drittmittelangaben im ursprünglich vorgelegten Selbstbericht, die abgesehen von den Drittmittelangaben auch nach der erbetenen Überarbeitung unklar geblieben seien.
  • Die mangelnde „Leitungsfähigkeit“ der Klägerin als geschäftsführende Leiterin des Instituts bei der „PULS-Einführung“ ( Universitätslehr- und Studienorganisationsportal als das zentrale Online-Portal der Universität zur Selbstverwaltung des Studiums) und Dateneingabe für das „CHE-Ranking“ (Hochschulranking für Studieninteressierte im deutschsprachigen Raum des CHE-Centrums für Hochschulentwicklung); Überarbeitung der Lehramtsordnungen.
  • Die Nichterfüllung der im ursprünglichen Ausschreibungstext (vom 13. Juni 2006) geforderten Vernetzung (zur institutionellen Zusammenarbeit) mit naturwissenschaftlichen Nachbarfächern in der Schule.
  • Die unvollständige Erfüllung der vereinbarten Leistungsziele. Ihre Erfüllung sei der Klägerin nach zwei Jahren nur zu 40 % gelungen.

Die Klägerin erhielt in der Sitzung des Fakultätsrates die Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie stellte sich auf den Standpunkt, sie habe bereits zur befristeten Ernennung darüber informiert werden müssen, was die Voraussetzungen der Entfristung sein würden. Insbesondere sei sie damals nicht darüber informiert worden, dass sie selbst einen Antrag auf Entfristung stellen müsse. Sie sei von einer „automatischen Entfristung“ ausgegangen.

Der Fakultätsrat der Fakultät stimmte mit den Stimmen aller Mitglieder (Vertreter der Gruppen der Hochschullehrer, akademische Mitarbeiter, Studierenden und der Mitarbeiter aus der Technik und Verwaltung, die dem Fakultätsrat im Verhältnis von 6:2:2:1 angehören) dem Entfristungsantrag der Klägerin durch Beschluss vom 12. Dezember 2012 zu (4 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen). In der Gruppe der Professoren fand der Antrag indes nicht die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren und Professorinnen (3 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung).

Der den Fachbereich Fakultät leitende damalige Dekan beantragte mit einem an den Präsidenten der Universität gerichteten Schreiben vom 20. Dezember 2012, das Beamtenverhältnis der Klägerin auf Zeit nicht zu entfristen.

Der in der damaligen Grundordnung der Universität vom 17. Dezember 2009 (Abl. Nr. 4/2010, S. 60 – GrundO –) bestimmte Senat als weiteres (neben dem Präsidenten) bestehendes Organ der Universität befasste sich am 30. Januar 2013 mit der von der Klägerin begehrten "Entfristung" ihrer Professorenstelle. Der dem Senat mit beratender Stimme angehörende Dekan der Fakultät begründete seinen Antrag, der Entfristung der Professorenstelle nicht stattzugeben. Er teilte dabei auch mit, dass die „Zustimmung des Fakultätsrates“ vorliege, wobei er auf die Stimmen aller Mitglieder abstellte. Weiter informierte er insbesondere darüber, dass ein positives Gutachten vom Leiter des Instituts eingereicht worden sei. Der Senat lehnte eine Zustimmung zur Entfristung am 30. Januar 2013 mit nur einer Ja-Stimme, 7 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen ab; in der Gruppe der Professoren war die Ablehnung einstimmig mit Nein.

Der Präsident der Universität unterrichtete mit Schreiben vom 12. Februar 2013 das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des beklagten Landes darüber, dass das Verfahren an der Hochschule zur Entfristung der Professur abgeschlossen sei und der Senat nach ausführlicher Diskussion den Antrag der Klägerin auf Entfristung des Beamtenverhältnisses auf Zeit abgelehnt habe. Er könne dem Antrag der Klägerin auf Entfristung des Beamtenverhältnisses auf Zeit nicht zustimmen.

Das für Wissenschaft, Forschung und Kultur des beklagten Landes zuständige Ministerium teilte der Klägerin mit Bescheid vom 19. Februar 2013 mit, dass die Voraussetzungen für eine Verbeamtung auf Lebenszeit nicht gegeben seien, weil es an dem notwendigen Antrag der Hochschule fehle. Der Präsident der Universität habe mitgeteilt, dass er der Entfristung des Beamtenverhältnisses nicht zustimmen könne, weil der Senat ihren Entfristungsantrag abgelehnt habe. Nach Prüfung des Verwaltungsvorgangs ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass das Entfristungsverfahren rechtswidrig gewesen sein könnte. Grundlage für die Entfristungsentscheidung bei Erstberufenen sei eine Bewertung der Leistungen der Klägerin in Forschung und Lehre. Selbst wenn das Entfristungsverfahren aufgrund eines ergänzenden Tatsachenvortrags der Klägerin und im Ergebnis der abschließenden Bewertung rechtliche Mängel aufweisen sollte, ergäbe sich hieraus kein Anspruch der Klägerin, die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen zu bekommen. Der rechtliche Anspruch der Klägerin erschöpfe sich in einem ordnungsgemäß durchzuführenden Entfristungsverfahren. Aufgrund der Selbstverwaltungsrechte der Hochschule sei eine (nicht vorliegende) positive Entscheidung der Hochschulgremien notwendige Voraussetzung für die Entfristung der Professur der Klägerin. Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 5. März 2013 Widerspruch ein.

Die gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2013 gerichteten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieben erfolglos. Der Antrag, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Dienstverhältnis der Klägerin zu entfristen, hat das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluss vom 22. März 2013 – VG 2 L 98/12 – abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch auf Ernennung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Universitätsprofessorin sei nicht ersichtlich. Durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. März 2013 – OVG 4 S 27.13 – wurde die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Eine Verfassungsbeschwerde hiergegen hat die Klägerin nicht erhoben.

Auch die nachfolgend von der Klägerin im Zivilrechtsweg erhobene Amtshaftungsklage mit dem Antrag, sie in versorgungs- und besoldungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als sei sie mit Wirkung zum 1. April 2013 als W 2-Professorin an der Universität in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden, blieb erfolglos und wurde rechtskräftig durch das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. März 2016 – 2 U 6/15 – abgewiesen. Es fehle bereits an einer Pflichtverletzung des Beklagten, dies sowohl im Rahmen des § 1 StHG als auch nach § 839 Abs. 1 BGB. Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Entfristungsverfahrens nach § 41 Abs. 2 BbgHG a.F. in Verbindung mit der Grundordnung der Universität . Das Entfristungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden (vgl. näher EA S. 6 ff.). Ein Anspruch auf Lebenszeitverbeamtung habe nicht bestanden. Voraussetzung für eine Entfristung wäre mit Blick auf die Selbstverwaltungsrechte der Hochschulen eine positive Entscheidung der zu beteiligenden Hochschulgremien gewesen. An einer solchen habe es gefehlt. Eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin nicht eingelegt.

Den von der Klägerin gegen die Versagung der Entfristung im Bescheid vom 19. Februar 2013 eingelegten Widerspruch wies das Ministerium durch Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für eine Entfristung des Dienstverhältnisses seien nicht gegeben gewesen. Die Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sei an einen Antrag der Hochschule auf Fortführung des befristeten Dienstverhältnisses im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geknüpft, der vorliegend nicht gegeben sei. Das Ministerium sei nicht gehalten, sich über ein fehlendes positives Votum der Universität hinwegzusetzen. Es sei vielmehr, insbesondere mit Blick auf die verfassungsrechtlich verbürgte Hochschulautonomie und Wissenschaftsfreiheit gerechtfertigt, dass das Ministerium des Beklagten der Einschätzung der Hochschule folge. Die Einschätzung der Hochschule, dass sich die Klägerin bei der Erfüllung ihrer Dienstaufgaben nicht bewährt habe, sei dem Ministerium durch das Schreiben des Präsidenten der Universität vom 12. Februar 2013 hinreichend deutlich geworden.

Die hiergegen gerichtete Klage ist in der ersten Instanz erfolglos geblieben. Die Klägerin hatte mit ihrer am 29. März 2016 bei dem Verwaltungsgericht Potsdam erhobenen Klage ihr Begehren, als Professorin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden, verfolgt. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 18. Januar 2017 – VG 2 K 804/16 – abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin weder die Übertragung der von ihr angestrebten Professur unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch eine abermalige Entscheidung hierüber beanspruchen könne. Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch stehe jedenfalls entgegen, dass ihre Berufung zur Hochschullehrerin ohne erneute Ausschreibung und Durchführung eines Berufungsverfahrens ausgeschlossen sei. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 5 BbgHG bedürfe es einer erneuten Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens nur dann nicht, wenn das Beamtenverhältnis auf Zeit mit einer Professorin oder einem Professor – neben anderen Voraussetzungen – nach Fristablauf „fortgesetzt werden soll“. Das frühere Dienstverhältnis der Klägerin im Beamtenverhältnis auf Zeit habe aber mit dem Ablauf des 31. März 2013 geendet und lasse sich daher nicht im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 5 BbgHG fortsetzen. Die Regelung sei nur für Fälle einschlägig, bei denen ein befristetes Dienstverhältnis im Anschluss an den Fristablauf fortgesetzt, es also „entfristet“ werden solle. Mittlerweile seien seit der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit mehr als dreieinhalb Jahre verstrichen. Damit liege eine Zäsur vor, die es ausschließe, jenes Beamtenverhältnis noch „fortzusetzen“. Für die von der Klägerin angestrebte Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses würden die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gelten, die vorliegend schon deshalb nicht erfüllt seien, weil es bereits an der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BbgHG geforderten Stellenausschreibung fehle.

Mit Beschluss vom 13. Januar 2020 – OVG 4 N 8.17 – hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Berufung auf den Antrag der Klägerin zugelassen. Die Klägerin hatte im nachfolgenden Berufungsverfahren – OVG 4 B 1/20 – beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Januar 2017 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 zu verpflichten, ihr eine W 2 Professur für "" an der Universität zu übertragen und sie in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, hilfsweise, hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zudem hatte sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht ein Feststellungsbegehren mit folgendem Antrag angebracht, höchst hilfsweise, festzustellen, dass sie am 31. März 2013 einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt habe, allerhöchst hilfsweise, zu dem Datum einen Anspruch auf Neubescheidung gehabt habe.

Mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Februar 2021 (– OVG 4 B 1/20 – juris) ist die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden. Die Revision wurde nicht zugelassen. Zur Begründung wurde im Urteil im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufung der Klägerin unbegründet sei. Das Verwaltungsgericht habe die Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auch der von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht angebrachte Feststellungsantrag bleibe ohne Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit bzw. auf Neubescheidung ihres hierauf gerichteten Antrages (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 sei im Ergebnis rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es könne offenbleiben, ob die Klägerin vor dem Ende ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit einen Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit gehabt habe. Ein zum damaligen Zeitpunkt eventuell bestehender Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit bzw. auf Neubescheidung ihres Antrages wäre jedenfalls mit Ablauf des 31. März 2013 erloschen. Denn eine Fortsetzung des früheren Beamtenverhältnisses auf Zeit sei nicht mehr möglich, nachdem dieses mit Ablauf des 31. März 2013 kraft Gesetzes geendet habe. Die mit dem Begriff der Entfristung begehrte Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit sei nach dem Ende des Zeitbeamtenverhältnisses mit Ablauf des 31. März 2013 nicht mehr möglich. Da die rückwirkende Ernennung unzulässig sei, setze die Umwandlung stets ein (noch) bestehendes Beamtenverhältnis voraus. Die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses habe die Klägerin bereits vorprozessual nicht geltend gemacht; der Antrag sei im Übrigen mangels Durchführung eines Berufungsverfahrens auch nicht sachdienlich. Der in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2021 im Wege der Klageerweiterung hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig. Es fehle an dem notwendigen Feststellungsinteresse. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich nicht aus einer möglichen Präjudizwirkung für einen Schadensersatzprozess (vgl. näher OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2021 – OVG 4 B 1/20 – juris Rn. 42 ff.).

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat insbesondere gerügt, dass ihr Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt und die Frage nie geprüft worden sei, ob die Entscheidung der Hochschulorgane über den Entfristungsantrag inhaltlich rechtmäßig gewesen sei. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Februar 2021 und des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Januar 2017 sowie den Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg vom 19. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen und ihr das Amt einer Professorin der Besoldungsgruppe W 2 in der Fachrichtung "" an der Universität zu übertragen,

hilfsweise über den Antrag der Klägerin vom 13. November 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

höchst hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, der Klägerin mit Wirkung vom 1. April 2013 eine W 2-Professur für an der Universität zu übertragen und sie in ein Beamtenverhältnis als W 2-Professorin auf Lebenszeit zu berufen.

Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2023 – 2 C 9.22 – wurde das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. Februar 2021 aufgehoben, soweit es den Antrag, festzustellen, dass die Klägerin am 31. März 2013 einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt habe, zurückgewiesen hat. Insoweit wurde die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung der Entscheidung (vgl. dazu näher im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 – 2 C 9.22 – juris Rn. 11 ff.) unter anderem ausgeführt: Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens sei die Revision begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe kein berechtigtes Interesse für die begehrte Feststellung zu, verstoße gegen § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht aus:

„a) Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, dass sich das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer möglichen Präjudizwirkung für einen Schadensersatzprozess ergibt. (...).

b) Das Berufungsgericht hätte daher weiter prüfen müssen, ob der Klägerin unter einem anderen Gesichtspunkt ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung ihres Entfristungsantrags zukommt. Dies ist im Hinblick auf ein Rehabilitierungsinteresse der Fall, weil auch gegenwärtig noch abträgliche Nachwirkungen der beanstandeten Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 2 A 5.98 - NVwZ 2000, 574 Rn. 16 m.w.N.).

Zwar liegt in der Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit und damit auch der Ablehnung einer "Entfristung" für sich genommen keine durch behördliches Handeln verursachte "Stigmatisierung" (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 - BVerwGE 156, 272 Rn. 21). Denn ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist grundsätzlich nicht auf Verlängerung angelegt. Unmittelbarer Anknüpfungspunkt für die Beendigung ist damit nur der Zeitablauf.

Angesichts der Verwaltungspraxis des beklagten Landes, eine Entfristung im Fall der positiven Leistungsbeurteilung zu gewähren, ist die Versagung aber jedenfalls in der Fachöffentlichkeit geeignet, das Ansehen der Klägerin herabzusetzen. Mit ihr ist bei verständiger Würdigung die Annahme einer fehlenden "Bewährung" verbunden. Diese Wirkung hat der Beklagte durch die von der Klägerin angegriffenen Bescheide nachdrücklich bestärkt. Bereits im Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 2013 ist ausgeführt, Grundlage für die Entfristungsentscheidung bei Erstberufenen sei eine Bewertung der Leistungen in Forschung und Lehre. Im Fall der Klägerin seien die fehlende Lehrevaluation, die unklare Darstellung der Forschungsergebnisse sowie die unvollständige Erfüllung der vereinbarten Leistungsziele kritisch erörtert worden. Im Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 ist schließlich ausdrücklich festgehalten, dass sich die Klägerin nach Einschätzung der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Dienstaufgaben nicht bewährt habe. Sowohl aus der generellen Praxis des Beklagten zur Bearbeitung von "Entfristungsanträgen" erstberufener Professoren als auch aus dem Inhalt der konkreten Bescheide ergibt sich daher, dass die Ablehnung der begehrten Entfristung auf einer angenommenen Nichtbewährung der Klägerin beruht. Diese Aussage ist geeignet, das berufliche Fortkommen der Klägerin zu beeinträchtigen. Die Wirkungen dauern auch noch an. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin derzeit nur eine befristete Stelle innehat und sich nach deren Beendigung zur Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit erneut bewerben muss, kann eine Fortwirkung der nachteiligen Wirkung nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr liegt nahe, dass die Umstände der Beendigung ihrer Professur an der Universität im Rahmen eines künftigen Bewerbungsverfahrens einer Betrachtung unterzogen werden.“

Tatsächliche Feststellungen zur inhaltlichen Richtigkeit der von den Hochschulorganen der Universität getroffenen Entscheidung enthalte das Berufungsurteil nicht. Es sei daher hinsichtlich des Feststellungsantrags aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin gegen das Urteil vom 14. September 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2024 – 2 C 20.23 – (juris) zurückgewiesen.

Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Akten des Verfahrens am 21. Februar 2024 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27. März 2025 – 2 BvR 297/24 – die Verfassungsbeschwerde der Klägerin, insbesondere unmittelbar gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2024 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2023 – 2 C 9.22 –, nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig sei. Sie genüge nicht den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

In dem zurückverwiesenen Verfahren hat die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Sie verfolge im Berufungsverfahren eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Diese Klage sei zulässig, weil sie ein berechtigtes Interesse an der beantragten gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung ihres Entfristungsantrags im Hinblick auf ihr Rehabilitierungsinteresse habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe dazu ausgeführt, dass auch gegenwärtig noch abträgliche Nachwirkungen der beanstandeten Maßnahme fortbestünden, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte. Sowohl aus der generellen Praxis des Beklagten zur Bearbeitung von "Entfristungsanträgen" erstberufener Professoren als auch aus dem Inhalt der konkreten Bescheide ergebe sich, dass die Ablehnung der begehrten Entfristung auf einer angenommenen Nichtbewährung der Klägerin beruhe. Diese Aussage sei geeignet, das berufliche Fortkommen der Klägerin zu beeinträchtigen. Diese Wirkungen dauerten noch an. Hiernach stehe für das weitere Berufungsverfahren fest, dass die Klägerin wegen der von der ablehnenden Entfristungsentscheidung nach wie vor ausgehenden nachteiligen Wirkungen auf den weiteren beruflichen Weg der Klägerin über das erforderliche „Rechtsschutzbedürfnis“ für die beantragte Feststellung verfüge. Die Sach- und Rechtslage sei unverändert. Auch ihr Alter stehe der Fortführung ihres Berufes objektiv nicht entgegen. Auch hinsichtlich des Hilfsantrags sei ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Aspekt des Rehabilitierungsinteresses gegeben. Der Hilfsantrag werde gestellt, weil es sich bei der im Hauptantrag begehrten Umwandlung um eine Entscheidung handele, bei der dem Beklagten ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Eignung der Klägerin zustehe. Die Klägerin sei der Auffassung, es liege die Situation einer Ermessens- und Beurteilungsreduzierung auf Null vor. Aus anwaltlicher „Vorsicht“ solle mit dem Hilfsantrag wenigstens die Feststellung erreicht werden, dass die Ablehnung an Rechtsfehlern gelitten habe.

Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, sie habe einen Anspruch dahingehend, dass festgestellt werde, dass sie am 31. März 2013 einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt habe. Bei der in Rede stehenden Umwandlung handele es sich um eine Entscheidung, bei der dem Beklagten ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Eignung der Klägerin zustehe. Es habe zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt eine Ermessens- und Beurteilungsreduzierung auf Null vorgelegen, es sei also keine andere Entscheidung als die Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Klägerin auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit rechtmäßig gewesen. Der Anspruch auf Entfristung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge aus § 40 Abs. 1 Satz 5 BbgHG ohne erneute Ausschreibung und Durchführung eines Berufungsverfahrens. Das bisherige Beamtenverhältnis auf Zeit sei durch die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit fortzusetzen gewesen. Das Land Brandenburg habe in § 40 Abs. 1 Satz 5 BbgHG eine Bestimmung erlassen, nach der es einer erneuten Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedürfe, wenn ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit einer Professorin oder einem Professor nach Fristablauf fortgesetzt werden solle und die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben gewesen sei oder die Professorin oder der Professor einen Ruf einer anderen Hochschule auf eine höherwertige Professur erhalten habe. Der Anspruch auf Entfristung ihres Beamtenverhältnisses sei zwar in § 40 Abs. 1 BbgHG "nur rudimentär" geregelt, weshalb der auch für ein Umwandlungsbegehren geltende Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG heranzuziehen sei. Es bedürfe einer Klärung der Rechtsfragen, um den handelnden Akteuren innerhalb und außerhalb der Hochschulen zu verdeutlichen, dass Art. 33 Abs. 2 GG auch in diesem Bereich gelte. Es stehe nicht "im Belieben" der handelnden Akteure, aus vor Art. 33 Abs. 2 GG nicht Stand haltenden (subjektiven) Gründen den ihnen „nicht genehmen“ Hochschullehrern eine Lebenszeitverbeamtung vorzuenthalten. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Durchführung eines formell und materiell rechtmäßigen Evaluierungsverfahrens über ihre während des befristeten Beamtenverhältnisses unter Beweis gestellte Eignung für eine Lebenszeitprofessur. Es sei über die „Verstetigung“ des Dienstverhältnisses "konkurrenzlos" zu entscheiden, indem "nur" eine erneute Beurteilung ihrer Eignung zu treffen sei.

Die Klägerin hat folgende Einwände gegen die Ablehnung ihres Entfristungsbegehrens erhoben: Rechtswidrig sei bereits, dass für die Entfristungsentscheidung eine erneute Gremienbeteiligung durchgeführt wurde, obwohl § 43 Abs. 2 BbgHG n.F. (§ 41 Abs. 2 Satz 1 BbgHG 2008) von einer „Umwandlung“ des Dienstverhältnisses spreche, bei der eine erneute Beteiligung des Senats oder des Fakultätsrats dem Wortlaut nach schon gar nicht erforderlich gewesen sei. Aus dem Binnenrecht der Universität folge nicht, dass für eine Entfristung ein Beschluss des Senats erforderlich gewesen sei. Ein Senatsbeschluss werde in Art. 14 Abs. 1 Nr. 5 Grundordnung für die Entscheidung über eine Berufung von Hochschullehrer/innen verlangt. Der Fakultätsrat sei zwar kompetent in der Lage über die Eignung der Klägerin als Professorin zu entscheiden. Eine qualifizierte Mehrheitsentscheidung des Fakultätsrats gemäß Art. 11 Abs. 2 GrundO sei dazu aber nicht erforderlich gewesen, da diese Regelung ausweislich ihres Wortlauts auf das Entfristungsverfahren keine Anwendung fände. Zudem liege auch keine Vergleichbarkeit der Entfristungsentscheidung bei einem bereits Erstberufenen und der Bewährungsentscheidung bei einer Juniorprofessur vor, da die Klägerin als bereits berufene den Nachweis der anforderungsgerechten Leistungen für eine Berufung und Tätigkeit an der Hochschule bereits erbracht habe. Der Beschluss des Fakultätsrats sei mit dem Abstimmungsergebnis 4:3:3 hinsichtlich der Entfristung ausreichend positiv gewesen. Enthaltungen zählten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 3 GrundO nicht als Ablehnungsstimmen und könnten als solche auch nicht gewertet werden. Selbst wenn man die Entfristung einer Professur einer Entscheidung über eine Berufung gleichstelle und von der Erforderlichkeit einer qualifizierten Mehrheit ausgehen würde, habe gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 GrundO im Fall des Ausbleibens einer doppelten Mehrheit eine erneute Beschlussfassung im einem zweiten Abstimmungsgang erfolgen müssen. Nach dem Willen des Satzungsgebers solle eine Entscheidung, die nicht die qualifizierte Mehrheit i.S. des Satzes 1 erreiche, in einer weiteren Abstimmung „überprüft“ und ggfs. ihre Bestätigung erfahren. In konsequenter Anwendung von Art. 11 Abs. 2 GrundO hätte im Fall der Entscheidung über den Entfristungsantrag der Klägerin also ein erneuter Abstimmungsgang durchgeführt werden müssen. Das sei unterblieben und begründe nun einen Verfahrensfehler.

Jedenfalls der Hilfsantrag der Klägerin sei begründet: Die negative Entfristungsentscheidung sei rechtswidrig.

Der Beschluss des Fakultätsrats genüge nicht dem Öffentlichkeitserfordernis des Art. 10 Abs. 1 GrundO. Der Senatsbeschluss sei rechtswidrig wegen einer fehlenden Anhörung der Klägerin nach § 28 VwVfG. Er sei auch deshalb verfahrensfehlerhaft und rechtswidrig, weil der Dekan gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 3 GrundO dem Senat nicht angehöre und keinen wirksamen Antrag auf Ablehnung der Entfristung habe stellen können. Der Senatsbeschluss sei schließlich wegen der unterbliebenen Anhörung des Leiters des Instituts der Fakultät verfahrensfehlerhaft und rechtswidrig. Das Anhörungserfordernis des Institutsleiters ergebe sich aus Art. 24 Abs. 1 GrundO, der sich zwar auf den Fakultätsrat beziehe, zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG aber auch für Senatsbeschlüsse Geltung beanspruche.

Die materiellen Voraussetzungen einer Entfristung ihrer Professorenstelle hätten vorgelegen. Die vom Dekan der Fakultät der Universität angeführten vermeintlichen Eignungsmängel der Klägerin hinsichtlich der Mitwirkung in der Selbstverwaltung und bei der Erreichung von Leistungszielen könnten schon aus Gründen der fehlenden Dokumentation der behaupteten Mängel nicht tragen. Die Klägerin behauptet im Berufungsverfahren weiter, die Eignungsmängel hätten tatsächlich in der Sache nicht vorgelegen, und trägt dazu vor, sie habe als geschäftsführende Leiterin des Instituts die Dateneingabe für das Hochschulranking des CHE-Centrums für Hochschulentwicklung eingegeben. Die Klägerin wünsche sich, dass es zu einer gerichtlichen Prüfung der Einwände gegen ihre Person komme, damit diese "aus der Welt geschafft" werden könnten. Die Klägerin habe die Einwände bereits im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren in Abrede gestellt.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass sie am 31. März 2013 einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt hat,

hilfsweise festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten vom 19. Februar 2013, mit der er die begehrte Umwandlung abgelehnt hat, rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung, soweit sie noch rechtshängig ist, zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Berufungsurteil und tritt dem Feststellungsbegehren der Klägerin entgegen. Er ist der Ansicht, die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin sei unzulässig. Sie sei der Gestaltungsklage, auch in Form der Drittanfechtungsklage, prinzipiell subsidiär. Die Klägerin habe im Jahr 2024 eine Drittanfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Potsdam (VG 2 K 1812/24) erhoben, die im Kern den gleichen Streitgegenstand wie das hiesige Verfahren habe. Er meint weiter, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig sei. Soweit sie ein Rehabilitierungsinteresse behaupte, bestehe ein solches nicht. Der Vortrag der Klägerin sei auch insoweit gänzlich abstrakt und unsubstantiiert. Ein Rehabilitierungsinteresse bestehe nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergebe, die geeignet sei, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung müsse Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. Angesichts der Tatsache, dass die Entscheidung des beklagten Landes nunmehr 13 Jahre zurückliege, stelle sich objektiv die Frage, ob der Reputationsverlust überhaupt noch zum aktuellen Zeitpunkt fortwirken könne. Der pauschale Verweis der Klägerin auf die Fachöffentlichkeit könne das nicht begründen. Die Klägerin sei seitdem weiterhin in Wissenschaft und Lehre aktiv gewesen und lasse insoweit jegliche Konkretisierung vermissen, warum eine behauptete seinerzeitige Stigmatisierung ihr wissenschaftliches Schaffen in den vergangenen 13 Jahren fortwährend soweit überschatten solle, dass in zukünftigen Bewerbungsverfahren tatsächlich die Gefahr bestehe, dass der vergangene Sachverhalt ihr immer noch zum Nachteil gereiche. Auch angesichts des vergleichsweise weitreichenden Erinnerungshorizonts wissenschaftlicher Fachöffentlichkeit sei dies mit Blick auf die Länge des seitdem vergangenen Zeitraumes mehr als fraglich. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen insbesondere, dass eine Fortsetzung der Tätigkeit der Klägerin in X_____aufgrund vorübergehenden Bedarfs nicht in Betracht komme, dass ihr eine Fortsetzung der Tätigkeit in X_____zu keinem Zeitpunkt angeboten worden sei und in im Lehrfach die Inhalte des Fachs zugunsten des Fachs zurückgefahren worden seien. Es werde bestritten, dass die Klägerin nicht mehr an der Universität X_____ beschäftigt sei und dass sie über keine konkrete Aussicht auf eine neue Stelle verfüge.

Sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag der Klägerin seien zurückzuweisen. Entgegen ihrer Auffassung habe der Beklagte den auf eine Entfristung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit gerichteten Verfahrensanspruch durch die seinerzeitige Ablehnungsentscheidung nicht verletzt. Auch sei das Beurteilungs- und Ernennungsermessen des Beklagten nicht dahingehend reduziert gewesen, dass keine andere Entscheidung als diejenige, dem Entfristungsantrag zu entsprechen, rechtmäßig sei. Vielmehr sei das erfolglose Entfristungsverfahren sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig durchgeführt worden. Es hätten nicht die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorgelegen. Ernennungen zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit könnten nur unter den Voraussetzungen des § 41 BbgHG in Verbindung mit §§ 7, 8 BeamtStG, § 3 LBG erfolgen. Nach § 40 Abs. 1 S. 4 und 5 der damaligen Fassung des BbgHG hätten Professoren im Falle einer Erstberufung für die Dauer von fünf Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden sollen. Ein bei einer Erstberufung regelmäßig vorgesehenes Beamtenverhältnis auf Zeit ende automatisch nach Ablauf der vorgesehenen Zeit, ohne dass sich daran ein Anspruch auf anschließende Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit anknüpfe.

Entgegen der Auffassung der Klägerin habe ihre Arbeit Anlass zu sachlich-inhaltlichen Beanstandungen gegeben. Die Befähigung der Klägerin sei nicht festgestellt worden. Ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit könne nur begründet werden, wenn aufgrund der Eignung die begründete Erwartung bestehe, kontinuierlich für einen grundsätzlich bis zur Pensionierung andauernden Zeitraum die Voraussetzungen für das jeweilige Amt erfüllen zu können. Sowohl der Senat der Universität als auch der Dekan der Fakultät hätten nicht feststellen können, dass die Klägerin für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin hinreichend geeignet sei. Es sei nicht zu erkennen, dass diese Beurteilung ermessensfehlerhaft gewesen sei. Den Vorschlägen, das Dienstverhältnis nicht zu entfristen, lägen sachgerechte Erwägungen zu Grunde: die fehlende Lehrevaluation, die fehlende klare Darstellung von Forschungsergebnissen, Vortrags- und Publikationstätigkeiten, die mangelnde Leitungsfähigkeit als Geschäftsführende Leiterin des Instituts (am Beispiel PULS-Einführung und Dateneingabe für das CHE-Ranking), die Nichterfüllung der im Ausschreibungstext geforderten Vernetzung mit naturwissenschaftlichen Nachbarfächern in der Schule sowie die Erfüllung der Leistungsziele zu nur 40 %. Auch der Selbstbericht der Klägerin sei berücksichtigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Akten zu den vorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 2 L 97/13 und VG 2 L 98/13 (OVG 4 S 27.13) Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ist allein hinsichtlich des Antrags der Klägerin, festzustellen, dass die Klägerin am 31. März 2013 einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt habe, wieder eröffnet und zwar in der Lage, in der es sich am 22. Februar 2021 in der mündlichen Verhandlung vor dem Ergehen des Urteils des Senats vom selben Tag befand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2004 – 1 B 33.04 – juris Rn. 4; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 144 Rn. 17). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. September 2023 – 2 C 9.22 – das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Februar 2021 aufgehoben, soweit es den Antrag, festzustellen, dass die Klägerin am 31. März 2013 einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt habe, zurückgewiesen hat. Insoweit wurde die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen (vgl. § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Nach § 144 Abs. 6 VwGO hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Diese strikte Bindung des Oberverwaltungsgerichts an das Revisionsurteil hat den Zweck, den Verfahrensbeteiligten Rechtssicherheit für die weitere Prozessführung zu geben, und soll ein Hin- und Herschieben der Streitsache zwischen den Instanzen vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 B 94.18 – juris Rn. 11; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 144 Rn. 18). Die Bindung des Oberverwaltungsgerichts nach § 144 Abs. 6 VwGO erstreckt sich auf alle rechtlichen Gesichtspunkte, die die Revisionsentscheidung tragen. Dies sind zum einen diejenigen entscheidungstragenden Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht abweichend vom Oberverwaltungsgericht beurteilt hat. Zum anderen werden rechtliche Erwägungen erfasst, die notwendige Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe sind. Die Bindungswirkung nach § 144 Abs. 6 VwGO entfällt nur, soweit sich nach Erlass des Revisionsurteils am 14. September 2023 die Sach- und Rechtslage geändert hat (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 B 94.18 – juris Rn. 13, vgl. Urteil vom 28. November 2012 – 8 C 21.11 – juris Rn. 24).

II. Die Klage ist, soweit sie hinsichtlich des Feststellungsbegehrens der Klägerin noch rechtshängig ist, mit ihrem Hauptantrag im Anschluss an die bindende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig.

  1. Das trifft auf die (auch vom Senat angenommene; siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2018 – OVG 4 B 19.14 – juris Rn. 16) Statthaftigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags nach dem erledigten Verpflichtungsbegehren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 24.91 – juris Rn. 7; Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14.96 – juris Rn. 14; Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 – juris Rn. 13; vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 8. März 2012 – 1 A 10803/11 – juris Rn. 24, Berkemann, jM 2014, 421 <430>; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 18 Rn. 43 m.w.N.).

  2. Die Klägerin verfügt unter Beachtung von § 144 Abs. 6 VwGO auch über das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung (BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 – 2 C 9.22 – Rn. 11 u. 30 ff.). Der Senat hat in diesem Verfahren (siehe im Übrigen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2022 – OVG 4 B 5/20 – juris Rn. 28) nur noch zu prüfen, ob im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts das Interesse der Klägerin entfallen sein könnte. Denn als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der hiesigen gerichtlichen Entscheidung vorliegen (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 2 C 15.23 – juris Rn. 13). Es bestehen aber auch gegenwärtig in Anwendung des vom Bundesverwaltungsgerichts angewandten Maßstabs noch abträgliche Nachwirkungen der beanstandeten Maßnahme fort, denen durch die begehrten Feststellungen begegnet werden könnte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat für den Zeitpunkt des Revisionsurteils vom 14. September 2023 angenommen, dass angesichts der Verwaltungspraxis des beklagten Landes, eine Entfristung im Fall der positiven Leistungsbeurteilung zu gewähren, die Wirkung der Versagung jedenfalls in der Fachöffentlichkeit geeignet sei, das Ansehen der Klägerin herabzusetzen, auch noch andauere. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin derzeit nur eine befristete Stelle innehabe und sich nach deren Beendigung zur Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit erneut bewerben müsse, könne eine Fortwirkung der nachteiligen Wirkung nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr liege es nahe, dass die Umstände der Beendigung ihrer Professur an der Universität im Rahmen eines künftigen Bewerbungsverfahrens einer Betrachtung unterzogen würde (BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 – 2 C 9.22 – juris Rn. 35).

Seit Ergehen des Revisionsurteils hat sich die Sachlage im Hinblick auf ein Rehabilitierungsinteresse nicht entscheidungserheblich wesentlich dahingehend verändert, dass die nachteilige Wirkung der Versagung einer der "Entfristung“ in Annahme einer fehlenden "Bewährung" im Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 2013 nicht mehr andauern würde.

Mit Ablauf des 28. Februar 2026 ist die Klägerin nicht mehr als Universitätsprofessorin an der U_____ in X_____ tätig und sie ist aktuell auch nicht an einer anderen Hochschule oder Einrichtung als Wissenschaftlerin beschäftigt. Die Klägerin muss sich also nach Beendigung ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses als Professorin zur Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit erneut bewerben. Soweit der Beklagte diesen Umstand und andere damit zusammenhängende Umstände mit Nichtwissen bestritten hat, ist dies unbeachtlich. Die Regelung in § 138 Abs. 4 ZPO, wonach eine Erklärung mit Nichtwissen (nur) über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, ist in dem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht anwendbar. Vielmehr richtet sich das Maß der gerichtlichen Aufklärungspflicht hier wie auch sonst nach der Substanz des Vorbringens der Beteiligten (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 C 19.15 – juris Rn. 19). Dass die Klägerin mit Ablauf des 28. Februar 2026 nicht mehr als Universitätsprofessorin an der U_____ Universität inn_____ tätig ist, hat sie substantiiert durch Vorlage ihres Arbeitsvertrages glaubhaft gemacht, nachdem ihr dortiges Arbeitsverhältnis befristet war und am vorgenannten Datum endete. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin derzeit an einer anderen Hochschule oder Einrichtung als Wissenschaftlerin beschäftigt wäre, hat der Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Senat kann also bei seiner Entscheidung davon ausgehen, dass sich die Klägerin nach Beendigung ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses als Professorin zur Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit erneut bewerben muss. Zwar kann die im Jahr geborene Klägerin, die aktuell das . Lebensjahr vollendet hat, nach aktueller Rechtslage beispielsweise in Brandenburg nicht als Professorin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, weil sie das 50. Lebensjahr vollendet hat (vgl. § 45 Abs. 3 BbgHG vom 9. April 2024, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, GVBl.I/26, S 19). Es ist aber objektiv nicht ausgeschlossen, dass sie sich in einem künftigen Bewerbungsverfahren zur Begründung eines Angestelltenverhältnisses zur Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit bewirbt. Sie hat nachvollziehbar dargetan, dass sie sich auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung um eine Berufstätigkeit z.B. als Gastwissenschaftlerin oder außerplanmäßige Professorin oder um eine sonstige hauptamtliche wissenschaftliche Tätigkeit bemüht. Zwar hat der Beklagte nachvollziehbar vorgetragen, dass zwischenzeitlich mehr als 13 Jahre seit dem Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 2013 vergangen sind und es vieles dafürspreche, dass in einem künftigen Bewerbungsverfahren in erster Linie ihre letzte Tätigkeit als Universitätsprofessorin in X_____ in den Jahren 2021 bis zum 28. Februar 2026 und die Bewertung ihrer dortigen dienstlichen Leistungen im Bereich der Forschung und Lehre maßgeblich einbezogen würden. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass nach wie vor die Umstände der Beendigung ihrer Professur an der Universität Anfang des Jahres 2013 im Rahmen eines künftigen Bewerbungsverfahrens weiter einer Betrachtung unterzogen werden könnten. Der von der Klägerin mitgeteilte Umstand, dass sie sich aktuell nicht mit einer Bewerbung an einem Berufungsverfahren beteilige, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sie sich auch künftig nicht mehr an einem Bewerbungsverfahren zur Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit als Wissenschaftlerin bemühen werde, auch weil sie dargetan hat, dass ihr derzeit keine Ausschreibung für eine einschlägige Professur an einer europäischen Hochschule bekannt geworden sei. Insbesondere die von der Klägerin begehrte gerichtliche Feststellung, dass die Entscheidung des Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 2013 rechtswidrig war, könnte unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung ihre Position in einem künftigen Bewerbungsverfahren zur Fortsetzung ihrer wissenschaftlichen Berufstätigkeit verbessern. Die Klägerin hat auch dargetan, dass die von ihr begehrte hilfsweise Feststellung geeignet ist, die Position der Klägerin zur verbessern, da die Umstände der Beendigung ihrer Professur der Universität dann keiner negativen Betrachtung mehr unterzogen würden.

  1. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Klage auch nicht dadurch unzulässig geworden, dass die Klägerin im Jahr 2024 beim Verwaltungsgericht Potsdam eine dort noch anhängige Drittanfechtungsklage (VG 2 K 1812/24) erhoben hat. Diese wird mit dem Antrag geführt, die Ernennung einer Dritten zur Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und die Übertragung einer W 2-Professur „“ aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die zuvor für die Professur der Klägerin („") verwandte Planstelle freizuhalten oder eine entsprechende Planstelle weiter oder wieder bereitzuhalten. Hintergrund der Klage sind die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsurteil vom 14. September 2023, wonach die Professorenstelle in der Fachrichtung an der Universität zwischenzeitlich dauerhaft mit einer anderen Bewerberin besetzt ist und die Aufhebung dieser Ernennung unter Abweichung vom Grundsatz der Ämterstabilität nicht in Betracht komme. Diese Stelle sei durch die Berufung einer anderen Professorin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Jahr 2021 dauerhaft besetzt worden (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 – 2 C 9.22 – juris Rn. 21 bis 25). Das hiesige Fortsetzungsfeststellungsbegehren der Klägerin und die beim Verwaltungsgericht Potsdam anhängige Drittanfechtungsklage zur Stellenbesetzung im Jahre 2021 haben unterschiedliche Streitgegenstände; die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsanträge der Klägerin nach erledigter Verpflichtungsklage stützt sich unmittelbar auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Wie ausgeführt, geht es bei dem Fortsetzungsfeststellungsbegehren der Klägerin um die Feststellung, dass sie am 31. März 2013 einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt habe, hilfsweise festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten vom 19. Februar 2013 rechtswidrig war. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam ficht die Klägerin hingegen eine im Jahr 2021 getroffene Entscheidung des Beklagten an, die dortige Beigeladene zur Professorin auf Lebenszeit zu ernennen und ihr die Professur zu übertragen. Die Streitgegenstände der Klagen sind also in mehrfacher Hinsicht, nach dem Zeitpunkt und nach dem Inhalt der behördlichen Entscheidungen, unterschiedlich, weshalb die hiesige Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist und die der Sache nach von dem Beklagten geltend gemachte Subsidiaritätsregelung der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO auf das Fortsetzungsfeststellungsbegehren der Klägerin keine Anwendung findet.

III. Die Klage ist, soweit sie hinsichtlich des Feststellungsbegehrens der Klägerin noch rechtshängig ist, in Bezug auf den Hauptantrag unbegründet. Nach der maßgeblichen Rechtslage zur Beurteilung der Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin (vgl. 1.), hat der Hauptantrag der Klägerin, festzustellen, dass sie am 31. März 2013 einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt habe in der Sache keinen Erfolg (vgl. näher 2.).

  1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die der Verpflichtungsklage nachfolgende Fortsetzungsfeststellungsklage ist der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 – juris Rn. 21; OVG Greifswald, Urteil vom 15. November 2018 – 3 L 120/14 – juris Rn. 40; OVG Münster, Urteil vom 17. Juni 1992 – 11 A 1434/89 – juris Rn. 2; OVG Koblenz, Urteil vom 8. März 2012 – 1 A 10803/11 – juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 – OVG 4 N 12/25 – juris Rn. 12 m.w.N.). Auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des ablehnenden Bescheids, hier vom 19. Februar 2013, kommt es daher nicht an (vgl. Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 314). Maßgeblich ist der Ablauf des 31. März 2013, auf den der Fortsetzungsfeststellungsantrag der Klägerin zutreffend abstellt. Durch die Beendigung des Zeitbeamtenverhältnisses der Klägerin mit Ablauf des 31. März 2013 hat sich der Verpflichtungsantrag der Klägerin erledigt. Die Umwandlung des Beamtenverhältnisses mit Ablauf des 31. März 2013 ist nämlich unmöglich geworden. Die von der Klägerin mit ihrem Antrag vom November 2012 begehrte "Entfristung" ihrer Professorenstelle ist rechtstechnisch auf eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit gerichtet. "Umgewandelt" werden kann aber schon begrifflich nur ein bestehendes Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 – 2 C 9.22 – juris Rn. 13 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2026 – OVG 4 S 42/25 – juris Rn. 37). Die maßgebliche Rechtslage zur Beurteilung der Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin ist daher das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S.318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2013 (GVBl. I S. 13) (BbgHG 2008).

  2. Der Hauptantrag der Klägerin, festzustellen, dass sie am 31. März 2013 einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt habe, hat in der Sache keinen Erfolg. Eine solche Feststellung darf das Gericht auf die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht treffen, sodass dieser Feststellungsantrag abzuweisen ist. Ist der Verwaltung eine Ermessens- oder Beurteilungsermächtigung eingeräumt, die konkret unterschiedliche Ergebnisse erlaubt, kann im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, dass die Behörde zu der begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 1986 – 2 C 31.85 – juris Ls. und Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 15. November 1984 – 2 C 56.81 – juris Rn. 2, Urteil vom 22. März 1990 – 2 C 2.88 – juris Rn. 22; Berkemann, jM 2014, 421 <430>; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 113, Rn. 70). In diesen Fällen kann nur festgestellt werden, dass die Ablehnung der beantragten Amtshandlung in dem von ihm benannten Zeitpunkt rechtswidrig war (Berkemann, jM 2014, 421 <430>, vgl. so auch BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 2 C 15.23 – juris Rn. 16), was die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag auch begehrt. Der Hauptantrag, festzustellen, dass die Klägerin am 31. März 2013 einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt habe, griffe nämlich – im Falle eines gerichtlichen Ausspruches – unzulässig in die dem zuständigen Hochschulorganen eingeräumte Beurteilungsermächtigung und Beurteilungskompetenz für die Leistungsbeurteilung, ob sich die Klägerin in ihrem Beamtenverhältnis auf Zeit „bewährt“ habe, ein. Bestätigt wird die vorgenannte Bewertung auch durch die Gründe des Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2023. Dort wird nämlich unter dem Aspekt des Fortsetzungsfeststellungsinteresses ausgeführt, dass das Berufungsgericht prüfen muss, ob der Klägerin unter einem anderen Gesichtspunkt ein berechtigtes Interesse an einer „gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung ihres Entfristungsantrags zukommt“. Gefordert wird also nur „eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 – 2 C 9.22 – juris Rn. 30). Hat das beklagte Land das Zeitbeamtenverhältnis bei erstberufenen Professorinnen und Professoren (vgl. § 41 Abs. 1 Satz BbgHG) in der Sache zum Zweck der Erprobung eingesetzt und entsprach es der ständigen Verwaltungspraxis, eine "Entfristung" bei positivem Votum der zuständigen Hochschulorgane zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 – 2 C 9.22 – juris Rn. 16), dann ist dem zuständigen Hochschulorgan damit hinsichtlich der von der erstberufenen Klägerin erbrachten Leistung im Beamtenverhältnis auf Zeit in Forschung und Lehre eine Beurteilungskompetenz eingeräumt. Angesichts dessen kann nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, dass die Klägerin am 31. März 2013 einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt habe. Die Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Leistungen der in ein Beamtenverhältnis auf Zeit erstberufenen Professorinnen und Professoren in Forschung und Lehre und ihre Qualifikation für eine Hochschullehrerstelle im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wurde den zuständigen Hochschulorganen der jeweiligen Hochschule übertragen. Diese Verwaltungspraxis berücksichtigt, dass den Hochschulen grundsätzlich eine verfassungsrechtlich durch die Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 31 LVerfBbg geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15 – juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – OVG 4 S 10/24 – zum Juniorprofessor) und dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium des Beklagten daher insoweit eine eigene Prüfung verwehrt war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – OVG 4 S 10/24 – EA S. 3 zum Juniorprofessor). Diese Beurteilungskompetenz ist auch bei dem Votum der zuständigen Organe hinsichtlich der "Entfristung" des Beamtenverhältnisses auf Zeit einer erstberufenen Klägerin zu wahren.

Etwas anderes folgt nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, dass hier zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt ein Fall der „Beurteilungsreduzierung auf Null“ vorgelegen habe. Bereits dogmatisch gibt es in Fallkonstellationen wie ausgeführt, in denen Hochschulorganen einer Universität eine Beurteilungskompetenz über die Bewertung der Qualifikation der Klägerin eingeräumt ist, die Figur einer „Beurteilungsreduzierung auf Null“ nicht, weil sie dem Konzept des (weiten) Beurteilungsspielraums und dessen reduzierten gerichtlichen Kontrolldichten nicht entspricht. Selbst wenn man sich auf die vorgenannte Figur einließe, läge im Übrigen hier auch keine Sonderkonstellation vor, in der sich trotz der den Hochschulorganen zustehenden Beurteilungskompetenz auf Grundlage eines einheitlichen Leistungsbildes ein positives Votum der zuständigen Hochschulorgane vergleichbar einer „Ermessensreduzierung auf Null“ geradezu aufdrängen müsste, weil angesichts der konkreten Umstände des Falles nur eine einzige bestimmte Entscheidung in Form der (positiven) Bewährungsfeststellung in Betracht käme (vgl. dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 19. März 2008 – 3 L 18/07 – juris Rn. 74). Im Fall der Klägerin hatte insbesondere der Fakultätsrat als Organ der Fakultät auf der Sitzung vom 12. Dezember 2012 aufgrund einer von ihm angenommenen fehlenden Lehrevaluation, der unklaren Darstellung der Forschungsergebnisse sowie der unvollständigen Erfüllung der vereinbarten Leistungsziele und bezüglich der „Entfristung“ des Beamtenverhältnisses auf Zeit der Klägerin gerade kein positives Votum mit der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren getroffen. Dass sich in dieser Fallkonstellation im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die gerichtliche Entscheidung über die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 31 LVerfBbg geschützte Beurteilungskompetenz des vorgenannten Hochschulorgans hinwegsetzen und eine (positive) Bewährungsfeststellung annehmen könnte und die Feststellung treffen dürfte, dass die Klägerin am 31. März 2013 einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt habe, ist vom dogmatisch-rechtlichen Ansatz her ausgeschlossen und im Übrigen auch nicht von der Klägerin substantiiert hergeleitet worden.

IV. Die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin hat auch hinsichtlich des Hilfsantrages, festzustellen, dass die Entscheidung des Beklagten vom 19. Februar 2013, mit der er die begehrte Umwandlung abgelehnt hat, rechtswidrig war, in der Sache keinen Erfolg.

  1. Für die Zulässigkeit des Hilfsantrags gilt das unter II. Ausgeführte. Die konkrete Fassung des Hilfsantrags, der einem Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Anfechtungsklage gleicht und sich von der bei einem erledigten Neubescheidungsbegehren gebräuchlichen Fassung unterscheidet, wonach festgestellt werden soll, dass die Ablehnung eines Antrags rechtswidrig war (vgl. dazu Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 113 Rn. 70; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand Juli 2025, § 113 Rn. 99) ist in diesem Verfahren nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2026 klargestellt, ihr Antrag entspreche der Sache nach dem bereits im vorangegangenen Berufungsverfahren allerhöchsthilfsweise gestellten Antrag, dass sie zum 31. März 2013 einen Anspruch auf Neubescheidung gehabt hätte.

  2. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Ablehnung des Entfristungsantrags im Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2013 war nicht rechtswidrig mit der Folge, dass die Klägerin am 31. März 2013 einen Anspruch auf Neubescheidung gehabt hätte.

a. Das Brandenburgische Hochschulgesetz in der für den Fortsetzungsfeststellungsantrag maßgeblichen, am 31. März 2013 geltenden Fassung vom 11. Februar 2013 regelte für die hiesige Fallkonstellation selbst nicht, unter welchen Voraussetzungen eine „Entfristung“ eines bei einer Erstberufung von Professoren begründeten Beamtenverhältnisses auf Zeit durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit vorzunehmen war (vgl. Wolff, in: Knopp/Peine, BbgHG, 2. Aufl. 2012, § 41 Rn. 13, siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2021 – OVG 4 B 1/20 – juris Rn. 33 zu § 41 BbgHG 2014). Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 BbgHG 2008 konnten mit Professoren Angestelltenverhältnisse oder Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit oder auf Zeit begründet werden; eine Probezeit war nicht zurückzulegen, woraus folgt, dass die beamtenrechtlichen Regelungen über die Probezeit für Hochschullehrer ausdrücklich ausgeschlossen waren (BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 – 2 C 9.22 – juris Rn. 16). Insbesondere bei der Erstberufung zum Professor sollte nach § 41 Abs. 1 Satz 3 BbgHG 2008 ein befristetes Angestelltenverhältnis oder ein Beamtenverhältnis auf Zeit begründet werden. Die Dauer des befristeten Angestelltenverhältnisses oder des Beamtenverhältnisses auf Zeit war auf höchstens fünf Jahre begrenzt, im Falle der Erstberufung betrug sie zwei Jahre (§ 41 Abs. 1 Satz 3 BbgHG 2008). Ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist grundsätzlich nicht auf Verlängerung angelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 – 2 C 9.22 – juris Rn. 31). Der Status der Beamten auf Zeit, damit auch das Beamtenverhältnis auf Zeit der erstberufenen Professorinnen und Professoren ist dadurch geprägt, dass der Zeitraum, in dem ihnen die Garantien der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) zur Seite stehen, von vornherein begrenzt ist, dass diese Grundsätze aber während ihrer begrenzten Amtsperiode zu ihrem Schutz grundsätzlich uneingeschränkt gelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2024 – 2 BvL 2/22 – juris Rn. 51 f.).

Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit der Klägerin war daher nach den damals geltenden gesetzlichen Regelungen von vornherein zeitlich begrenzt und rechtlich nicht im Sinne eines Anspruches auf Verlängerung angelegt. In § 38 Abs. 1 Satz 5 BbgHG 2008 war lediglich geregelt, dass es einer erneuten Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedurfte, wenn ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit einem Professor nach Fristablauf „fortgesetzt“ werden sollte und die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war. War im Falle einer Erstberufung der Professor in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden, so konnte nach § 41 Abs. 2 BbgHG 2008 das Beamtenverhältnis vor Ablauf der Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war und der Professor den Ruf auf eine unbefristete und mindestens gleichwertige Professur an einer anderen Hochschule vorlegte oder ein gleichwertiges Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers glaubhaft machte. Letztere Voraussetzung war bei der Klägerin unstreitig nicht gegeben. Diese gesetzliche Rechtslage nach dem damals geltenden Hochschulgesetz zeigt, dass die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit der Klägerin nach den damals geltenden gesetzlichen Regelungen von vorneherein zeitlich begrenzt war und das Zeitbeamtenverhältnis der Klägerin mit Ablauf des 31. März 2013 nach Zeitablauf beendet war, sodass mangels in der hiesigen Fallgruppe einschlägiger gesetzlicher Regelungen zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kein Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Klägerin auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit bestand. Die Ablehnung des Entfristungsantrags der Klägerin mit Bescheid vom 19. Februar 2013 war gemessen an den vorgenannten gesetzlichen Regelungen nicht rechtswidrig.

Die Ablehnung des Entfristungsantrags mit Bescheid vom 19. Februar 2013 war auch nicht rechtswidrig, soweit die Klägerin einen darüber hinausgehenden Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG darauf hatte, entsprechend der generellen Praxis des Beklagten zu § 41 Abs. 1 und 2 BbgHG 2008 zur Bearbeitung und Entscheidung von "Entfristungsanträgen" erstberufener Professorinnen und Professoren behandelt zu werden.

Die Ausführungen im Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2023 laufen darauf hinaus, dass die Klägerin am 31. März 2013 einen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG darauf hatte, entsprechend der generellen Praxis des Beklagten zur Bearbeitung und Entscheidung von "Entfristungsanträgen" erstberufener Professoren behandelt zu werden, ohne dass ihr dadurch ein subjektiver Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit eingeräumt wurde (vgl. in diese Richtung auch Spitzlei, PersV 2024, 264 f.). Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, es sei unverkennbar, dass das beklagte Land das Zeitbeamtenverhältnis bei erstberufenen Professorinnen und Professoren in der Sache zum Zweck der Erprobung eingesetzt habe. „Demgemäß entspricht es ständiger Verwaltungspraxis, eine Entfristung bei positivem Votum der zuständigen Hochschulorgane zu gewähren“ (BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 – 2 C 9.22 – juris Rn. 16). Diesen Ansatz führt das Bundesverwaltungsgericht auch bei seinen Ausführungen zum Rehabilitierungsinteresse fort. Es spricht von einer „generellen Praxis des Beklagten zur Bearbeitung von Entfristungsanträgen erstberufener Professoren“ (BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 – 2 C 9.22 – juris Rn. 34) und unterstellt eine „Verwaltungspraxis des beklagten Landes, eine Entfristung im Fall der positiven Leistungsbeurteilung zu gewähren“ (BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 – 2 C 9.22 – juris Rn. 32). Das Gericht hebt darauf ab, dass eine "Entfristung" bei positivem Votum der „zuständigen Hochschulorgane“ entsprechend der Verwaltungspraxis zu gewähren sei (BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 – 2 C 9.22 – juris Rn. 19). Diese Annahme zugrunde gelegt, gewährte der Beklagte im März 2013 gemäß der damals ständigen Verwaltungspraxis eine "Entfristung" bei positivem Votum der zuständigen Hochschulorgane. Hieraus wird in der Literatur (Spitzlei, PersV 2024, 264 <265>) geschlossen, dass der Beklagte, wenn er im Gewand eines Beamtenverhältnisses auf Zeit der Sache nach faktisch eine Ernennung auf Probe mit Prüfung der Bewährung verfolge, sich an dieser generellen Verwaltungspraxis messen lassen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht konstruiere aufgrund der Verwaltungspraxis einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt „nicht bewährt“, der im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO überprüft werden könne.

Dass die Klägerin einen Anspruch darauf hatte, entsprechend der generellen Praxis des Beklagten zur Entscheidung von "Entfristungsanträgen" erstberufener Professorinnen und Professoren behandelt zu werden, lässt sich auch aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Art. 3 Abs. 1 GG kann in Verbindung mit einer ständigen, gleichmäßigen Verwaltungspraxis einen subjektiven Anspruch auf Gleichbehandlung begründen (Selbstbindung der Verwaltung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt eine nach außen wirkende, einen Anspruch der Bürgerinnen und Bürger begründende Selbstbindung der Verwaltung, soweit sie auf Verwaltungsvorschriften zurückzuführen ist, nicht etwa aus einer diesen nicht zukommenden normativen Allgemeinverbindlichkeit, sondern in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus der gleichmäßigen Handhabung der von ihr geregelten Sachverhalte (BVerwG, Urteil vom 26. November 1970 – VIII C 104.68 – juris Rn. 16). Voraussetzung ist, dass der Beklagte bei vergleichbaren Fällen regelmäßig nach einem bestimmten System verfährt. Dieses ist insbesondere der Fall, wenn der Beklagte Verwaltungsvorschriften erlassen hatte, um sein Verwaltungshandeln gleichmäßig zu steuern (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 2 C 6.20 – juris Rn. 23).

Dass die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene generelle Praxis des Beklagten zum Verfahren zur „Bearbeitung“ und Entscheidung von "Entfristungsanträgen" erstberufener Professoren tatsächlich bestand und gleichmäßig gehandhabt wurde, bestätigt der Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 8. September 2010 (Abl. für Brandenburg S. 1497 ff). Dort heißt es auszugsweise:

„Zur Erstberufung von Professoren gemäß § 41 Abs. 1 und 2 BbgHG werden folgende Hinweise erteilt:

1. Eine erste Berufung im Sinne des § 41 Absatz I Satz 3 erster Halbsatz BbgHG liegt dann vor, wenn der zu Berufende noch nie in einem Amt als Professor an einer Hochschule hauptberuflich tätig war.(….) 4. Die Hochschule prüft rechtzeitig vor Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses, ob die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit beziehungsweise eines unbefristeten Angestelltenverhältnisses empfohlen werden kann. Sie führt hierzu eine Beschlussfassung der Gremien gemäß § 62 Absatz 2 Nummer 7 BbgHG (in der Regel Senat) und § 70 Absatz 2 Nummer 4 BbgHG (in der Regel Fakultäts- beziehungsweise Fachbereichsrat) herbei. Spätestens drei Monate vor Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses reicht die Hochschule ihren Vorschlag zur unbefristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses bei dem für die Aufsicht über die Hochschulen zuständigen Referat des Wissenschaftsministeriums ein. Sie nimmt dabei zu der Frage Stellung, ob sich der Professor bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben bewährt hat. Über die unbefristete Fortsetzung des befristeten Dienstverhältnisses entscheidet das Wissenschaftsministerium. (…)“

Soweit die Klägerin meint, ihr Recht auf Gleichbehandlung bei einer Entfristungsentscheidung werde durch Art. 33 Abs. 2 GG und den dort verankerten Bewerbungsverfahrensanspruch noch verstärkt, ist dem nicht zuzustimmen. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinn nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Art. 33 Abs. 2 GG dient − neben dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung öffentlicher Ämter − auch dem subjektiven Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Die Verfassungsbestimmung begründet daher ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl, den sog. Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 31; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 – juris Rn. 23 f.; Beschluss vom 26. März 2024 – 2 VR 10.23 – juris Rn. 19 m.w.N.). Voraussetzung dieses Schutzes aus Art. 33 Abs. 2 GG ist allerdings stets eine konkret ausgebrachte Stelle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2022 – 2 B 14.22 – juris Rn. 9). Denn der Bewerbungsverfahrensanspruch besteht nicht losgelöst von einem Besetzungsverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2016 – 1 BvR 2317/15 – juris Rn. 10), sondern stets nur mit Bezug auf ein konkretes Auswahlverfahren (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 – juris Rn. 16 und vom 26. März 2024 – 2 VR 10.23 – juris Rn. 19, 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. April 2024 – OVG 4 S 7/24 – juris Rn. 5, vom 10. September 2025 – OVG 4 S 23/25 – juris Rn. 14 und vom 8. April 2026 – OVG 4 S 10/26 – juris Rn. 5). Vermittelt wie gezeigt das Beamtenverhältnis auf Zeit nach der gesetzlichen Vorgabe keinen Anspruch auf (beurteilungs- und ermessensfehlerfreie) Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, dann richtet sich ein lediglich aus der Selbstbindung der Verwaltung folgender Anspruch auf beurteilungs- oder ermessensfehlerfreie Umwandlung nach den aus der Verwaltungspraxis herzuleitenden Maßstäben. Das betrifft zumindest die von der Klägerin aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Anforderungen an Leistungserfassung im Beamtenverhältnis auf Zeit sowie an deren Dokumentation. Sieht die gelebte Verwaltungspraxis eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur bei positivem Votum der zuständigen Hochschulorgane vor, dann steht der „Entfristung“ bereits entgegen, dass ein zuständiges Organ negativ entschieden hat. Hinzu kommt überdies, dass der speziell genannte Bewerbungsverfahrensanspruch ein Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl zwischen konkurrierenden Bewerbern gibt. Die von der Klägerin begehrte "Entfristung" ihrer Professorenstelle ist hingegen auf eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit gerichtet. Die Bearbeitung und Entscheidung von "Entfristungsanträgen" erstberufener Professorinnen und Professoren betrifft daher nicht die Einbeziehung in die Bewerberauswahl zwischen konkurrierenden Bewerbern. Dies zeigt insbesondere § 38 Abs. 1 Satz 5 BbgHG 2008, wonach es einer erneuten Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedurfte, wenn ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit einem Professor nach Fristablauf „fortgesetzt“ werden soll und die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war.

b. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen, kann nicht festgestellt werden, dass die Ablehnung des Entfristungsantrags mit Bescheid vom 19. Februar 2013 rechtswidrig war, weil die Klägerin nicht entsprechend der generellen Praxis des beklagten Landes zu § 41 Abs. 2 und 2 BbgHG 2008 zur Bearbeitung und Entscheidung von "Entfristungsanträgen" erstberufener Professoren behandelt worden wäre. Der Beklagte hat vielmehr entsprechend seiner generellen Verwaltungspraxis die "Entfristung" des Beamtenverhältnisses auf Zeit der Klägerin nicht vorgenommen, weil er sie nur bei positivem Votum der zuständigen Hochschulorgane gewährte. Ziffer 4 des Erlasses des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 8. September 2010 regelte, dass die Hochschule ihren Vorschlag zur unbefristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses bei dem Wissenschaftsministerium einreichte mit einer Stellungnahme, ob sich der Professor bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben bewährt habe. Ein positives Votum beider zuständigen Hochschulorgane zu den während des Beamtenverhältnisses auf Zeit erbrachten Leistungen lag für den Antrag der Klägerin vom November 2012 auf "Entfristung" ihrer Professorenstelle nicht vor.

(1) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, es sei rechtswidrig, dass der Beklagte für die Entscheidung über die "Entfristung" ihrer Professorenstelle durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit eine erneute Gremienbeteiligung der Hochschulorgane durchgeführt habe, obwohl § 41 Abs. 2 Satz 1 BbgHG davon spreche, dass bei einer erstberufenen Professorin vor Ablauf der Amtszeit ein Beamtenverhältnis auf Zeit „umgewandelt“ werden könnte, wozu eine Beteiligung des Fakultätsrats und des Senats nach dem Wortlaut der Normen nicht erforderlich sei. Dies überzeugt nicht. Maßgebend ist vielmehr wie ausgeführt die tatsächliche Verwaltungspraxis, die ausweislich des Erlasses des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 8. September 2010 auf die Befassung der beiden Universitätsgremien abstellte. Dementsprechend führt auch das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es der ständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes entspreche, eine "Entfristung" (nur) bei positivem Votum „der zuständigen Hochschulorgane“ zu gewähren. Ziffer 4 des Erlasses des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 8. September 2010 regelt, dass die Hochschule rechtzeitig vor Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses prüft, ob die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit beziehungsweise eines unbefristeten Angestelltenverhältnisses empfohlen werden kann. Sie führt hierzu eine Beschlussfassung der Gremien gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 7 BbgHG 2008 (in der Regel der Senat) und § 70 Absatz 2 Nr. 4 BbgHG 2008 (in der Regel der Fakultäts- beziehungsweise Fachbereichsrat) herbei. Nach § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 BbgHG 2008 in Verbindung mit Art. 14 Nr. 5 der Grundordnung der Universität vom 17. Dezember 2009 (Abl. Nr. 4/2010, S. 60 – GrundO –) ist der Senat zuständig für Entscheidungen über Vorschläge der Fakultät für die Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Nach § 70 Abs. 2 Nr. 4 BbgHG 2008 i.V. Art. 21 Abs. 2 Nr. 4. und Nr. 6 GrundO ist der Fakultätsrat zuständig für Entscheidungen über die Berufungsvorschläge und Stellungnahmen zur Bewährung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Dass entsprechend dem oben genannten Erlass nach der generellen Verwaltungspraxis des beklagten Landes nach § 70 Abs. 2 Nr. 4 BbgHG 2008 und § 62 Abs. 2 Nr. 7 BbgHG 2008 und vorgenannten Regelungen der Geschäftsordnung der Fakultätsrat und der Senat aufgrund einer Leistungsbeurteilung der Klägerin über ein positives bzw. negatives Votum zur "Entfristung" ihrer Professorenstelle entschieden haben, ist nicht zu beanstanden, obwohl sich die Vorschriften ihrem Wortlaut nur auf (Vorschläge für) die Berufung von Hochschullehrern beziehen. Denn die Anknüpfung der vorgenannten Regelungen an Berufungsverfahren schließt es nicht aus, nach der generellen Praxis des Beklagten zur Bearbeitung von Entfristungsanträgen erstberufener Professoren die jeweiligen Hochschulorgane auch mit der Entscheidung aufgrund einer Leistungsbeurteilung über die Frage zu befassen, ob ein positives oder negatives Votum über die „Entfristung" der Professorenstelle getroffen wird, denn die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit der Klägerin in ein solches auf Lebenszeit ist eine vergleichbare Entscheidung (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. März 2016 - 2 U 6/15 – S. 7 ff.). Hierfür spricht auch der Gedanke, dass die sachliche Entscheidung über die "Entfristung" teilidentisch ist mit der Frage der Berufung. Hinzu kommt, dass das "Entfristungsverfahren“ selbst, wie ausgeführt, in der hiesigen Fallkonstellation im Brandenburger Hochschulgesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, sodass eine entsprechende Anwendung der Normen nach der generellen Verwaltungspraxis des beklagten Landes rechtlich nicht zu beanstanden ist.

(2) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Ablehnung des „Entfristungsantrags“ der Klägerin im Bescheid vom 19. Februar 2013 rechtswidrig war, weil der Fakultätsrat bei seiner Sitzung am 12. Dezember 2012 bei der Behandlung der Entscheidung nicht öffentlich getagt hat. Die Klägerin rügt, der Beschluss des Fakultätsrats genüge nicht dem Öffentlichkeitserfordernis des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 GrundO. Dass der Fakultätsrat bei seiner Sitzung am 12. Dezember 2012 nicht öffentlich getagt hat, entspricht indes der höherrangigen gesetzlichen Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 1 BbgHG 2008. Das Gremium tagt danach zwar grundsätzlich öffentlich. Personalangelegenheiten werden aber in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Um eine solche handelt es sich bei der von der Klägerin begehrten „Entfristung" ihrer Professorenstelle durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses.

(3) Anders als die Klägerin meint, lag am 31. März 2013 auf Grundlage einer Leistungsbeurteilung objektiv kein mit der erforderlichen Mehrheit der dem Fakultätsrat angehörenden Professorinnen und Professoren getroffenes positives Votum des befassten Fakultätsrats der Fakultät der Universität für die "Entfristung" der Professorenstelle der Klägerin vor.

Mitglieder des Fakultätsrates sind nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GrundO die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Studierenden und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung im Verhältnis von 6:2:2:1. Zwar stimmten nach dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Fakultätsrat der Fakultät mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der 10 Anwesenden dem Entfristungsantrag der Klägerin durch Beschluss vom 12. Dezember 2012 zu (4 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen). In der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der sechs Professorinnen und Professoren angehören, fand der Antrag indes nicht die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren (3 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung). Für einen positiven Beschluss betreffend die "Entfristung" der Professorenstelle der Klägerin durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit mit der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren wären, wie das beklagte Land zu Recht hergeleitet hat, vier Ja-Stimmen der Professorinnen und Professoren erforderlich gewesen (vgl. so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. März 2016 - 2 U 6/15 – EA S. 10). Das beklagte Land hat zutreffend darauf abgestellt, dass gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 GrundO bestimmte Entscheidungen des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren bedürfen, was der Sonderregelung des § 59 Abs. 1 Satz 5 BbgHG 2008 entsprach. Zu diesen Entscheidungen gehören nach dem Wortlaut der Norm auch Entscheidungen über die Berufung von Professorinnen und Professoren und die Bewährung von Juniorprofessoren und Juniorprofessorin als Hochschullehrer. Soweit die Klägerin vorbringt, eine qualifizierte Mehrheitsentscheidung der Professorinnen und Professoren sei gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz GrundO nicht erforderlich gewesen, da diese Regelung ausweislich ihres Wortlauts auf das Entfristungsverfahren keine Anwendung fände, überzeugt dies nicht. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin begehrte "Entfristung" ihrer Professorenstelle, die rechtstechnisch auf eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit gerichtet war, hinsichtlich des Verfahrens im damals anwendbaren brandenburgischen Hochschulgesetz nicht geregelt war und deswegen auch nicht ausdrücklich in Art. 11 Abs. 2 GrundO erwähnt werden musste. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 GrundO bezieht sich auch auf Entscheidungen, welche die Bewährung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren als Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer betreffen. Sie sind mit der hier nach der generellen Praxis des beklagten Landes zu treffenden Entscheidung aufgrund einer Leistungsbeurteilung über die „Entfristung“ als Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit, die nur getroffen werden kann, wenn die Frage beantwortet ist, ob sich der Professor oder die Professorin im Beamtenverhältnis auf Zeit bei der Erfüllung seiner oder ihrer Dienstaufgaben bewährt hat (vgl. Ziffer 4 Satz 4 des Erlasses des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 2. August 2010), sachlich vergleichbar (siehe so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2012 – OVG 4 S 27.13 – EA S. 3; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. März 2016 - 2 U 6/15 – EA S. 9). Die von der Klägerin begehrte "Entfristung" ihrer Professorenstelle durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit hat damit nicht die erforderliche Mehrheit der dem Gremium des Fakultätsrats angehörenden Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erreicht. In vorgenannter Gruppe, der sechs Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehörten (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GrundO), fand – wie ausgeführt – der Antrag nicht die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 GrundO, da er nur 3 Ja-Stimmen und nicht wie erforderlich 4 Ja-Stimmen der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren erhielt.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf die allgemeinen Regelungen über Mehrheiten bei Abstimmungen nach Art. 12 GrundO. Soweit gesetzlich oder in dieser Grundordnung nichts anderes geregelt ist, ist danach zu einem Beschluss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Diese Regelung war aber auf die Entscheidung des Fakultätsrates zur Entfristung der Professorenstelle der Klägerin durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit nicht anwendbar. § 11 Abs. 2 Satz 1 GrundO stellt, wie das beklagte Land im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, eine abweichende Regelung der Grundordnung zu Art. 12 GrundO dar, weil nicht auf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgestellt wird, sondern auf die Mehrheit des Gremiums und die Mehrheit der dem Gremium „angehörenden“ Professorinnen und Professoren. Im Übrigen wäre, selbst wenn man die Stimmenthaltung eines Professors als nicht abgegebene Stimme ansehen würde, die 3 Ja-Stimmen (bei 2 Nein-Stimmen) nicht die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 GrundO erforderliche Mehrheit der dem Gremium des Fakultätsrats angehörenden Professorinnen und Professoren, wozu 4 Ja-Stimmen der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren erforderlich gewesen wären.

Dass die Klägerin aufgrund der maßgeblichen Sach- und Rechtslage am 31. März 2013 entsprechend der generellen Praxis des Beklagten zu § 41 Abs. 1 und 2 BbgHG 2008 zur Entscheidung von "Entfristungsanträgen" erstberufener Professorinnen und Professoren behandelt wurde, nach der die "Entfristung" bei nur positivem Votum der (beiden) zuständigen Hochschulorgane zu gewähren ist, wird auch nicht durch das Vorbringen der Klägerin zu § 11 Abs. 2 Satz 2 GrundO infrage gestellt. Auf der Sitzung des befassten Fakultätsrats vom 12. Dezember 2012 war, wie ausgeführt, objektiv kein positives Votum mit der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 GrundO erforderlichen Mehrheit auch der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren für die "Entfristung" der Professorenstelle der Klägerin beschlossen worden. Die Klägerin meint, der Fakultätsrat habe die doppelte Mehrheit nicht erreicht, sodass nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 GrundO ein zweiter Abstimmungsgang hätte erfolgen müssen. Dies sei unterblieben und begründe „nun“ einen Verfahrensfehler. Diese Argumentation überzeugt aus mehreren Gründen nicht.

Es kann erstens nicht festgestellt werden, dass die Ablehnung ihres Entfristungsantrags durch das für Wissenschaft zuständige Ministerium des beklagten Landes aufgrund der damaligen maßgeblichen Sach- und Rechtslage am 31. März 2013 rechtswidrig war. Zum einen hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Fakultätsrat hier von Amts wegen eine zweite Abstimmung ohne eine entsprechende Rüge der von diesem angehörten Klägerin hätte durchführen müssen. Aus dem Protokoll der Sitzung des Fakultätsrats vom 12. Dezember 2012 ist auch nicht ersichtlich und es ist auch von der Klägerin nicht vorgetragen, dass ein Mitglied des Fakultätsrats einen zweiten Abstimmungsgang verlangt hätte. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 GrundO regelt nur die Rechtsfolge, dass dann, wenn ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande kam, die für eine Entscheidung aus diesem Abstimmungsgang zu ermittelnde Mehrheit der Stimmen der Professorinnen und Professoren genügt. Die in der Sitzung des Fakultätsrates vom 12. Dezember 2012 im (ersten) Abstimmungsgang getroffene Entscheidung war bereits ein zustande gekommener Beschluss des Gremiums (vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 1GrundO), bei der die Beschlussvorlage zwar eine Mehrheit des Gremiums erhalten hat, aber kein positives Votum der nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 GrundO erforderlichen Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren. Die Beschlussvorlage wurde damit objektiv abgelehnt, weshalb kein zweiter Abstimmungsgang erforderlich war. Hinzu kommt, dass es für die Beurteilung des Fortsetzungsfeststellungsantrags auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses mit Ablauf des 31. März 2013 ankommt. Zu diesem Zeitpunkt lag kein positives Votum des befassten Fakultätsrats als zeitlich erstes für die Leistungsbeurteilung zuständiges Hochschulorgan vor, weil die getroffene Entscheidung nicht die nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 GrundO erforderliche Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren erhalten hatte. Der Beklagte führt insoweit zutreffend aus, dass der Ausgang des tatsächlich nicht erfolgten zweiten Abstimmungsgangs „retroperspektiv“ nicht festgestellt werden kann. Dies ist auch nicht nötig, denn nach der für den Fortsetzungsfeststellungsantrag der Klägerin maßgeblichen Sach- und Rechtslage lag mit Ablauf des 31. März 2013 jedenfalls das nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten für eine Entfristung erforderliche positive Votum des Fakultätsrats der Fakultät der Hochschule nicht vor.

Hinzu kommt ein zweiter, diese Entscheidung selbständig tragender Grund. Selbst wenn man entsprechend dem Vorbringen der Klägerin zu ihren Gunsten unterstellen würde, dass in bzw. nach der Sitzung des Fakultätsrats vom 12. Dezember 2012 ein zweiter Abstimmungsgang erforderlich gewesen wäre, wäre ein solcher Verfahrensfehler für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Entfristungsantrags der Klägerin nicht erheblich gewesen. Denn nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten war eine "Entfristung" nur bei positivem Votum der beiden zuständigen Hochschulorgane zu gewähren. Ziffer 4 des Erlasses des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 8. September 2010 regelte, dass die Hochschule für das Votum eine Beschlussfassung der Gremien gemäß § 62 Abs 2 Nr. 7 BbgHG (hier Senat) „und“ § 70 Abs 2 Nr. 4 BbgHG (hier Fakultätsrat) herbeiführt, was dafürspricht, dass nach ständiger Verwaltungspraxis eine "Entfristung" nur bei positivem Votum der beiden zuständigen Hochschulorgane zu gewähren war. Hieran fehlte es. Der Senat der Universität lehnte eine Zustimmung zur Entfristung mit nur einer Ja-Stimme ab; in der Gruppe der Professoren war die Ablehnung einstimmig. Der von der Klägerin behauptete Verfahrensfehler bei der Abstimmung im Fakultätsrat wäre daher nicht erheblich gewesen, weil er für das Ergebnis nicht von Einfluss gewesen wäre. Er könnte nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich das Ergebnis, dass eine "Entfristung" nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten nicht zu gewähren war, ändern würde, weil jedenfalls kein positives Votum des zweiten zuständigen Hochschulorganes vorlag. Zu berücksichtigen ist bei dieser Bewertung und Würdigung auch, dass der damalige Dekan der Fakultät ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 30. Januar 2013 im Senat vorgetragen hatte, dass die „Zustimmung des Fakultätsrates“ vorliege, was für die Klägerin günstig war. Der Senat der Universität lehnte gleichwohl eine Zustimmung zur Entfristung im Januar 2013 ab, obwohl ihm vorgetragen wurde, der Fakultätsrat habe der "Entfristung" zugestimmt. Er ließ sich also nicht zulasten der Klägerin von einer vermeintlich negativen Entscheidung des Fakultätsrats leiten, sondern setzte im Gegenteil einer angeblich positiven Entscheidung die eigene negative entgegen.

(4) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, der Beschluss des Senats der Universität , der eine Zustimmung zur Entfristung am 30. Januar 2013 mit nur einer Ja-Stimme mehrheitlich abgelehnt hat (in der Gruppe der Professoren war die Ablehnung einstimmig), verfahrensfehlerhaft und rechtswidrig sei, weil der Dekan gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 3 GrundO dem Senat nicht angehöre und keinen wirksamen Antrag auf Ablehnung der Entfristung habe stellen können. Auch dies überzeugt nicht. Die Dekaninnen und Dekane, hier der Dekan der Fakultät, gehören nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 GrundO dem Senat mit beratender Stimme an. Der Dekan der Fakultät hatte bereits mit dem an den Präsidenten gerichteten Schreiben vom 20. Dezember 2012 den Antrag gestellt, die Professorenstelle der Klägerin nicht zu entfristen. Mit diesem Antrag musste der Senat bei seiner Entscheidung über die Entfristung" umgehen. § 14 Abs. 2 Satz 3 GrundO, der von einer „beratenden Stimme" spricht, schließt nur aus, dass der Dekan an der Entscheidung selbst mitwirkt. Einen Antrag des Dekans schließt die Norm im Übrigen hingegen nicht aus. Darüber hinaus kann nach § 15 der Geschäftsordnung des Senats jedes Mitglied einen Antrag stellen (vgl. näher Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. März 2016 - 2 U 6/15 – EA S. 12).

(5) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Ablehnung des „Entfristungsantrags“ durch den Bescheid des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums des beklagten Landes vom 19. Februar 2019 rechtswidrig war, weil die Klägerin nicht angehört worden wäre. In der von der Klägerin angeführten Regelung des § 28 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 VwVfGBbg) ist Folgendes normiert. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Aus dem Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2013 geht aber selbst hervor und die Klägerin hat das in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass der Bevollmächtigte der Klägerin sich mit Schreiben vom 12. Februar 2013 äußern konnte, sodass die Anhörung vor Erlass des Verwaltungsaktes erfolgt ist. Soweit die Klägerin rügt, dass sie selbst vor dem Beschluss des Senats als Hochschulorgan am 30. Januar 2013 nicht angehört worden sei, hat sie nicht dargetan, woraus sich das von ihr geltend gemachte Anhörungsrecht bei diesen vorgelagerten Verfahren des zweiten Votums des befassten Hochschulorganes ergeben soll. Weder § 62 BbgHG 2008 noch Art. 14 GrundO regelten ein derartiges Anhörungsrecht vor einer Entscheidung des Senates bei der Entscheidung über Entfristungsanträge oder bei der Entscheidung über Vorschläge der Fakultäten über die Berufung von Hochschullehrern. Im Übrigen wurde nach den Feststellungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Urteil vom 15. März 2016 (– 2 U 6/15 – EA S. 13), das auf die Berufung der Klägerin hin ergangen ist, die Klägerin auch in der Sitzung des Senates vom 30. Januar 2013 angehört. Die Klägerin ist dem im hiesigen Berufungsverfahren nicht entgegengetreten.

(6) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Ablehnung des „Entfristungsantrags“ der Klägerin durch den Bescheid vom 19. Februar 2019 rechtswidrig wäre, weil der Beschluss des Senats der Universität vom 30. Januar 2013, wie die Klägerin meint, wegen einer unterbliebenen Anhörung des Leiters des Instituts der Fakultät rechtswidrig wäre. Die Klägerin meint, das Anhörungserfordernis des Institutsleiters durch den Senat folge aus Art. 24 Abs. 1 GrundO, der sich zwar auf den Fakultätsrat beziehe, aber zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auch für Senatsbeschlüsse Geltung beanspruchen müsse. Das überzeugt nicht (ebenso Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. März 2016 – 2 U 6/15 – S. 12). Außerdem ist für den Anspruch der Klägerin im „Entfristungsverfahren“ wie ausgeführt allein die tatsächliche Verwaltungspraxis maßgebend. Die Klägerin behauptet weder noch ist ersichtlich, dass nach der ansonsten gepflegten Praxis immer auch der jeweilige Institutsleiter gehört worden wäre. Auch der Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 8. September 2010 deutet nicht darauf hin.

(7) Auch soweit die Klägerin Einwände zur inhaltlichen Richtigkeit des von den Hochschulorganen der Universität der Sache nach getroffenen negativen Votums zu der von der Klägerin begehrten "Entfristung" ihrer Professorenstelle durch eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit vorbringt, nämlich im Wesentlichen, dass die vom Dekan der Fakultät angeführten „vermeintlichen“ „Eignungsmängel“ tatsächlich nicht vorgelegen hätten, kann nicht gerichtlich festgestellt werden, dass die Ablehnung des Entfristungsantrags mit Bescheid vom 19. Februar 2013 rechtswidrig war. Die Klägerin ist auch insoweit entsprechend der generellen Praxis des beklagten Landes zu § 41 Abs. 1 und 2 BbgHG 2008 zur Entscheidung von "Entfristungsanträgen" erstberufener Professoren behandelt worden.

Nach ständiger genereller Verwaltungspraxis des beklagten Landes hatte dieses wie ausgeführt die Gewährung der "Entfristung" bei erstberufenen Professorinnen und Professoren und damit auch bei der Klägerin von einem positiven Votum der zuständigen Hochschulorgane abhängig gemacht. Die Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Leistungen der in ein Beamtenverhältnis auf Zeit erstberufenen Professorinnen und Professoren in Forschung und Lehre und ihre Qualifikation für eine Hochschullehrerstelle im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wurde damit grundsätzlich den zuständigen Hochschulorganen der jeweiligen Hochschule übertragen. Dies zeigt wie gesagt Ziffer 4 des Erlasses des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 8. September 2010 zur Erstberufung von Professoren, wonach die Hochschule rechtzeitig vor Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses prüft, ob die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit empfohlen werden kann. Die zuständigen Hochschulorgane hatten dabei zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich der Professor bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben bewährt hat. Diese Verwaltungspraxis berücksichtigte, dass den Hochschulen grundsätzlich eine verfassungsrechtlich durch die Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 31 LVerfBbg geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15 – juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – OVG 4 S 10/24 – zum Juniorprofessor) und dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium des Beklagten daher diesbezüglich eine eigene Prüfung grundsätzlich verwehrt war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – OVG 4 S 10/24 – EA S. 3 zum Juniorprofessor). Bei dem Begriff der „Bewährung“ handelt es sich um einen komplexen Rechtsbegriff, der den zuständigen Hochschulorganen hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Einschätzungsprärogative überlässt, die von den Verwaltungsgerichten zu respektieren ist (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 19. März 2008 – 3 L 18/07 – juris Rn. 69). Die in dem Votum der Hochschule der Sache nach getroffene Leistungsbeurteilung kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie – wie hier – verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15 – juris Rn. 20). Dies gilt vor allem und in erster Linie für die Feststellung und Beurteilung der wissenschaftlichen Eignung und der notwendigen Lehrbefähigung (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 3. März 2022 – 2 B 10062/22 – juris Rn. 10). Auch der teils wertende, teils prognostische Charakter der Beurteilung über die Qualifikation der erstberufenen Professorin für eine Hochschullehrerstelle lässt eine uneingeschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht zu.

Gemessen an diesem Maßstab halten die Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät der Universität vom 12. Dezember 2012 und des Senats der Universität vom 30. Januar 2013 als zuständige Hochschulorgane, die sich nicht mit den erforderlichen Mehrheiten für ein positives Votum zur "Entfristung" des Beamtenverhältnisses auf Zeit der Klägerin ausgesprochen haben, der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle stand. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium des beklagten Landes war daher nicht gehalten, sich über die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 31 LVerfBbg geschützte Beurteilungskompetenz der befassten Hochschulorgane der Universität hinwegzusetzen, weshalb die Ablehnung des Entfristungsantrags der Klägerin mit Bescheid vom 19. Februar 2013 auch inhaltlich rechtmäßig war. Die fehlende positive Feststellung der Bewährung und damit einhergehende negative Beurteilung und Bewertung der Leistungen der Klägerin im Zeitbeamtenverhältnis beruhte im Wesentlichen auf den für überzeugend gehaltenen Würdigungen des damaligen Dekans der Fakultät der Universität. Dort wird die negative Beurteilung der Leistungen der Klägerin und ihre Qualifikation im Wesentlichen mit einer fehlenden Lehrevaluation, die unklare Darstellung der Forschungsergebnisse, ihre mangelnde „Leitungsfähigkeit“ als geschäftsführende Leiterin des Institutes sowie die unvollständige Erfüllung der vereinbarten Leistungszieleangeführt. Es ist von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Einschätzung den auf der verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungskompetenz beruhenden Beurteilungsspielraum der befassten Hochschulorgane überschritten hätte, etwa weil die Einschätzung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruhen würde. Die negative Bewertung der Leistungen der Klägerin im Bereich der Lehre wird nachvollziehbar mit einer fehlenden Lehrevaluation begründet. In dem Protokoll des Fakultätsrats der Fakultät vom 12. Dezember 2012 ist dokumentiert, dass die Klägerin mit ihrem „Selbstbericht“ keine Evaluation ihrer Lehrveranstaltungen vorgelegt hatte, die der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Lehre diente. Studierende der Universität konnten damals Veranstaltungen online bewerten, wodurch die Lehrenden die aggregierten Ergebnisse als Bericht in einem sog. PEP-Portal erhielten. Soweit die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren rügte, ihr „Leistungsbericht“ sei offensichtlich nicht gewürdigt worden, trifft dies nicht zu, denn die kritische Stellungnahme des Dekans setzt sich ausdrücklich mit dem von der Klägerin vorgelegten „Selbstbericht“ (in der Nachtragsfassung) auseinander. Hinzu kommt, dass die mangelnde Leistungsfähigkeit der Klägerin als geschäftsführende Leiterin des Instituts negativ bewertet wurde und dies konkret mit Mängeln der „PULS- Einführung“, nämlich dem Universitätslehr- und Studienorganisationsportal als das Online-Portal der Universität zur Selbstverwaltung des Studiums, und einer unzureichender Dateneingabe für das „CHE-Ranking“, also das Hochschulranking für Studieninteressierte im deutschsprachigen Raum des CHE-Centrums für Hochschulentwicklung begründet wurde. Dass die Feststellungen der Hochschulorgane zur fehlenden Dateneingabe der Klägerin für das „CHE-Ranking“ Tatsachen verkennt, hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert dargetan. Sie behauptet lediglich pauschal, sie habe als geschäftsführende Leiterin des Instituts die Dateneingabe für das Hochschulranking des CHE-Centrums für Hochschulentwicklung vorgenommen. Im Bereich der Leistungen in der Forschung wurde eine unklare Darstellung der Forschungsergebnisse in ihrem abschließenden „Selbstbericht“ sowie die unvollständige Erfüllung der vereinbarten Leistungsziele bemängelt. Ihre Erfüllung sei nach zwei Jahren der Klägerin zudem nur zu 40 % gelungen. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren pauschal behauptet, diese Eignungsmängel hätten tatsächlich nicht vorgelegen, setzt sie sich nicht substantiiert mit vorgenannten Beurteilungen und Bewertungen auseinander. Jedenfalls kann nach den Umständen des Falles hier nicht festgestellt werden, dass die Ablehnung des Entfristungsantrags durch das für Wissenschaft zuständige Ministerium des beklagten Landes mit Bescheid vom 19. Februar 2013 rechtswidrig gewesen wäre, weil den befassten zuständigen Hochschulorgangen bei ihrem Votum erhebliche inhaltliche Fehler bei der Bewährungsfeststellung unterlaufen wären, die das Ministerium hätten veranlassen müssen, sich über die Beurteilungskompetenz der Hochschulorgane hinwegzusetzen und bei der Entscheidung über die "Entfristung" durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit von einer (positiven) Bewährungsfeststellung auszugehen.

Auch soweit die Klägerin weiter rügt, die von der Hochschule angeführten Eignungsmängel könnten „aus Gründen der fehlenden Dokumentation“ nicht tragen, überzeugt dies nicht. Vom rechtlichen Ausgangspunkt ist erneut festzuhalten, dass weder die damalige Verwaltungspraxis des beklagten Landes noch der Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 8. September 2010 eine solche Dokumentationspflicht zu den Gründen des Votums der zuständigen Hochschulorgane regelte. Im Hinblick auf die Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 31 LVerfBbg verfügte das beklagte Land über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, der es zuließ, von rechtlichen Vorgaben für die Hochschule zur Dokumentation der Gründe des Votums der zuständigen Hochschulorgane abzusehen. Aber selbst, wenn man im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG eine Pflicht herleiten würde, dass die maßgeblichen Gründe des Votums und der darin der Sache nach enthaltenen positiven oder negativen Bewährungsentscheidung schriftlich festzuhalten sind, wären diese hier erfüllt. Die für die nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der hier erfolgten Ablehnung der "Entfristung" des Beamtenverhältnisses der Klägerin auf Zeit maßgeblichen tragenden Erwägungen der befassten Hochschulorgane sind hier nämlich schriftlich hinreichend fixiert. Denn sowohl aus der Stellungnahme des Dekans der Fakultät wie auch aus dem Protokoll der Sitzung des Fakultätsrats vom 12. Dezember 2012 ist abzulesen, dass das Votum auf einer negativen Bewertung der Leistungen der Klägerin in Forschung und Lehre, nämlich der fehlenden Lehrevaluation, der unklaren Darstellung der Forschungsergebnisse sowie der unvollständigen Erfüllung der vereinbarten Leistungsziele beruht. Damit wird die Sachlage hinreichend fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle der Beurteilung war (vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 30. November 2021 – 2 LA 282/21 – juris Rn. 14). Es besteht hingegen zumindest bei einer – wie hier – gesetzlich nicht vorgeschriebenen Umwandlung im Fall der Bewährung keine Pflicht zur lückenlosen Detaildokumentation aller Einzelvorkommnisse und Beobachtungen, die in der Vergangenheit während der Erfüllung der Dienstaufgaben der Klägerin im Zeitraum vom April 2008 bis März 2013 aufgetreten sind und die dem negativen Votum der zuständigen Hochschulorgane zugrunde lagen.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, weil sie mit ihrer Berufung unterlegen ist. Dies gilt auch für die Revision, weil das Bundesverwaltungsgericht die Kostenentscheidung dieser Schlussentscheidung vorbehalten hat (BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 – 2 C 9.22 – juris Rn. 37).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG genannten Gründe vorliegt. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie landesrechtliche Rechtsfragen zu § 41 Abs. 1 und 2 BbgHG vom 18. Dezember 2008 in der für die Fortsetzungsfeststellungsanträge maßgeblichen Fassung vom 11. Februar 2013 betrifft. Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, begründen regelmäßig keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf. Denn § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zielt auf eine für die Zukunft geltende Klärung, die bei bereits ausgelaufenem oder auslaufendem Recht nicht erreicht werden kann. Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von offenen Altfällen zu § 41 Abs. 1 und 2 BbgHG in der Fassung vom 11. Februar 2013 sind weder ersichtlich noch von den Beteiligten dargetan worden.

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