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13 UF 138/20•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2020-11-05, 13 UF 138/20
13 UF 138/20Obergericht05.11.2020
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, dass Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung gegen ein Rechtsmittel nicht zu bewilligen ist, wenn nach Hinweis des Rechtsmittelgerichts feststeht, dass das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2001 – XII ZB 153/01 – Rn. 3, juris; BeckOK ZPO/Reichling, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 119 Rn. 31.1 m.w.N.).
Entscheidungsdatum: 2020-11-05
Aktenzeichen: 13 UF 138/20
Dokumenttyp: Beschluss
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, dass Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung gegen ein Rechtsmittel nicht zu bewilligen ist, wenn nach Hinweis des Rechtsmittelgerichts feststeht, dass das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2001 – XII ZB 153/01 – Rn. 3, juris; BeckOK ZPO/Reichling, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 119 Rn. 31.1 m.w.N.).
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 4.000 €
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 S 1 FamGKG. Beschwerdegegenständlich waren fünf Anrechte.
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