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13 WF 231/16•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2016-10-11, 13 WF 231/16
13 WF 231/16Obergericht11.10.2016
1. Stützt ein Freistellungsgläubiger sein Freistellungsbegehren gegen seinen früheren Ehegatten auf einen auftragsrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 670, 257 BGB, so kann der Wert für dieses Verfahren nach § 42 Abs. 1 FamGKG mit der Höhe der freistellungsbetroffenen Forderung bemessen werden. 2. Stützt ein Freistellungsgläubiger sein Freistellungsbegehren gegen seinen früheren Ehegatten auf einen Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 2 BGB, kommt es nach allgemeinen Regeln für die Wertbemessung auf den beanspruchten Betrag an und nicht etwa auf die tatsächlichen Haftungsanteile der Beteiligten, die lediglich die Begründetheit betreffen; stellt man dessen ungeachtet in Freistellungsfällen auf die internen Haftungsanteile ab, spricht das für die Verfahrenswertbemessung regelmäßig maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Freistellungsgläubigers - namentlich sein Risiko, das von ihm zur Befriedigung an den Gläubiger Geleistete vom anderen Gesamtschuldner zurück zu erlangen - dafür, den Verfahrenswert mit steigendem Haftungsanteil des Freistellungsschuldners wachsen zu lassen.
Entscheidungsdatum: 2016-10-11
Aktenzeichen: 13 WF 231/16
Dokumenttyp: Beschluss
Stützt ein Freistellungsgläubiger sein Freistellungsbegehren gegen seinen früheren Ehegatten auf einen auftragsrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 670, 257 BGB, so kann der Wert für dieses Verfahren nach § 42 Abs. 1 FamGKG mit der Höhe der freistellungsbetroffenen Forderung bemessen werden.
Stützt ein Freistellungsgläubiger sein Freistellungsbegehren gegen seinen früheren Ehegatten auf einen Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 2 BGB, kommt es nach allgemeinen Regeln für die Wertbemessung auf den beanspruchten Betrag an und nicht etwa auf die tatsächlichen Haftungsanteile der Beteiligten, die lediglich die Begründetheit betreffen; stellt man dessen ungeachtet in Freistellungsfällen auf die internen Haftungsanteile ab, spricht das für die Verfahrenswertbemessung regelmäßig maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Freistellungsgläubigers - namentlich sein Risiko, das von ihm zur Befriedigung an den Gläubiger Geleistete vom anderen Gesamtschuldner zurück zu erlangen - dafür, den Verfahrenswert mit steigendem Haftungsanteil des Freistellungsschuldners wachsen zu lassen.
Die Verfahrenswertbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuruppin vom 29. August 2016 wird zurückgewiesen.
I.
In einem Verfahren auf Freistellung von einer Verbindlichkeit beanstandet der Antragsgegner die Wertfestsetzung des Amtsgerichts in Höhe der verfahrensgegenständlichen Verbindlichkeit als übersetzt.
Die Antragstellerin ist vom Antragsgegner geschieden und hat von ihm Freistellung von einer Darlehensverbindlichkeit aus der Ehe beansprucht.
Der Antragsgegner meint, da die früheren Eheleute gegenüber der Gläubigerin Gesamtschuldner seien und die Antragstellerin im Innenverhältnis keine Zahlungspflicht treffe, sei der Regelwert des § 42 Abs. 3 FamFG anzusetzen.
Das Amtsgericht hat den Wert des Freistellungsantrages in Höhe des bezifferten Schuldbetrages veranschlagt und in dem Gesamtschuldverhältnis der Ehegatten keine Besonderheit erblickt, die eine geringere Bewertung rechtfertige.
II.
Der Senat entscheidet über die Verfahrenswertbeschwerde nach §§ 59 Abs. 1 Satz 2, 57 Abs. 5 Satz 1 FamGKG als Einzelrichter.
Die nach §§ 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG statthafte und auch im Übrigen - ersichtlich im Namen des Antragsgegners auf Wertherabsetzung gerichtete - zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Wertbemessung richtet sich nach § 42 Abs. 1 FamGKG und das Amtsgericht, auf dessen zutreffenden Ausführungen der Senat verweist, hat den Verfahrenswert richtigerweise in Höhe des bezifferten Schuldbetrages festgesetzt, von dem die Antragsgegnerin Freistellung verlangt hat. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass es auf das Innenverhältnis der Beteiligten als Gesamtschuldner gegenüber der Gläubigerbank schon deswegen nicht ankommt, weil die über den Verfahrensgegenstand dispositionsbefugte Antragstellerin keinen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB zur Entscheidung gestellt hat, sondern einen auftragsrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 670, 257 BGB.
Davon abgesehen, dass es selbst bei Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 2 BGB nach allgemeinen Regeln für die Wertbemessung auf den beanspruchten Betrag ankommt und nicht etwa auf die tatsächlichen Haftungsanteile der Beteiligten, die lediglich die Begründetheit betreffen, vermag der Senat auch in Freistellungsfällen, wie hier, nicht nachzuvollziehen, warum das für die Verfahrenswertbemessung regelmäßig maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Freistellungsgläubigers – namentlich sein Risiko, das von ihm zur Befriedigung an den Gläubiger Geleistete vom anderen Gesamtschuldner zurück zu erlangen – mit wachsendem Haftungsanteil des Freistellungsschuldners schwinden sollte.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG).
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