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20 F 196/18•AG Nauen, 2020-08-03, 20 F 196/18
Entscheidungsdatum: 2020-08-03
Aktenzeichen: 20 F 196/18
ECLI: ECLI:DE:AGNAUEN:2020:0803.20F196.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 150 Abs. 2 Satz 2 FamFG analog. Danach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben, wenn die Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen werden. Zwar erfolgt vorliegend formell die Rücknahme des Scheidungsantrags allein durch den Ehemann - ursprünglich Antragsgegner -, da nur dieser noch anwaltlich vertreten ist. Die Rücknahme des Scheidungsantrags bzw. die Beendigung des Scheidungsverfahrens entspricht jedoch dem Begehren der Ehefrau und die Tatsache, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau das Mandat niedergelegt hat, kann nicht dazu führen, dass dieser die Kosten nunmehr insgesamt alleine tragen muss, wie es § 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG für die Rücknahme eines einseitigen Scheidungsantrags vorsieht.
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