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4 K 185/10•FG Hamburg 4. Senat, 2011-01-27, 4 K 185/10
4 K 185/10Steuergericht / 4. Abteilung27.01.2011
1. Die Einfuhrabgabenfreiheit für Mund- und Schiffsvorrat gemäß § 27 Abs. 1 ZollV ist nach § 14 Abs. 3 ZollV ausgeschlossen, sobald sich das Schiff vier Wochen in demselben Hafen aufgehalten hat. Zollschuldner gemäß Art. 204 Abs. 3 Zollkodex ist, wenn die Ware nach Ablauf der 4-Wochenfrist des § 14 Abs. 3 ZollV weder ausgeführt noch in ein anderes Zollverfahren überführt worden ist, derjenige, der die Erklärung über die Schiffsvorräte abgegeben hat, mit der die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung angemeldet wurden. Wenn dieser zum Zeitpunkt des Ablaufs der 4-Wochenfrist auf Urlaub ist, geht die Verantwortlichkeit und damit die Zollschuldnerschaft auch im Lichte des § 2 Abs. 3 SeemG nicht auf seinen Vertreter über (Rn.22) (Rn.23) . 2. Ist ein Schiffsführer urlaubsbedingt oder aus sonstigen Gründen verhindert, seiner sich aus dem Zollverfahren ergebenden Verpflichtung nachzukommen, gewährt § 27 Abs. 2 S. 2 ZollV die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen (Rn.22) . 3. Auch, wenn der Erste Offizier nach § 2 Abs. 3 SeemG die Pflichten und Befugnisse des Kapitäns wahrnimmt, wenn dieser nicht vorhanden oder verhindert ist, führt dies nicht dazu, dass der Erste Offizier kraft Gesetzes Zollschuldner wird. § 2 Abs. 3 SeemG entlässt den Schiffsführer nicht aus der Zollschuldnerschaft (Rn.23) . 4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 31/11) (OS 1 überlassen von Datev)
Entscheidungsdatum: 2011-01-27
Aktenzeichen: 4 K 185/10
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:0127.4K185.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 204 Abs 1 Buchst a ZK, Art 204 Abs 3 ZK, Art 82 Abs 1 ZK, § 14 Abs 1 ZollV, § 14 Abs 3 ZollV ... mehr
Die Einfuhrabgabenfreiheit für Mund- und Schiffsvorrat gemäß § 27 Abs. 1 ZollV ist nach § 14 Abs. 3 ZollV ausgeschlossen, sobald sich das Schiff vier Wochen in demselben Hafen aufgehalten hat. Zollschuldner gemäß Art. 204 Abs. 3 Zollkodex ist, wenn die Ware nach Ablauf der 4-Wochenfrist des § 14 Abs. 3 ZollV weder ausgeführt noch in ein anderes Zollverfahren überführt worden ist, derjenige, der die Erklärung über die Schiffsvorräte abgegeben hat, mit der die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung angemeldet wurden. Wenn dieser zum Zeitpunkt des Ablaufs der 4-Wochenfrist auf Urlaub ist, geht die Verantwortlichkeit und damit die Zollschuldnerschaft auch im Lichte des § 2 Abs. 3 SeemG nicht auf seinen Vertreter über (Rn.22) (Rn.23) .
Ist ein Schiffsführer urlaubsbedingt oder aus sonstigen Gründen verhindert, seiner sich aus dem Zollverfahren ergebenden Verpflichtung nachzukommen, gewährt § 27 Abs. 2 S. 2 ZollV die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen (Rn.22) .
Auch, wenn der Erste Offizier nach § 2 Abs. 3 SeemG die Pflichten und Befugnisse des Kapitäns wahrnimmt, wenn dieser nicht vorhanden oder verhindert ist, führt dies nicht dazu, dass der Erste Offizier kraft Gesetzes Zollschuldner wird. § 2 Abs. 3 SeemG entlässt den Schiffsführer nicht aus der Zollschuldnerschaft (Rn.23) .
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 31/11)
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