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8 Ta 10/11•Landesarbeitsgericht Hamburg 8. Kammer, 2011-07-27, 8 Ta 10/11
8 Ta 10/11Arbeitsgericht / Chamber 827.07.2011
Für die Bestimmung des Gegenstandswerts eines Verfahrens nach § 18 Abs 2 BetrVG ist auf die Anzahl der Mitarbeiter abzustellen, die in der oder den von der Frage betroffenen Organisationseinheiten insgesamt beschäftigt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob in der Vergangenheit ein oder mehrere Betriebsräte gewählt worden sind, und unabhängig von der Betriebsstruktur die der Antragsteller für gegeben hält.(Rn.6) Auf die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter ist die Staffelung des § 9 BetrVG in der Weise anzuwenden,(Rn.8) dass für die erste Stufe (1 - 20 Arbeitnehmer) ein Grundbetrag in Höhe des doppelten Hilfswerts gemäß § 23 Abs 3 RVG in Ansatz zu bringen ist (derzeit € 8.000,-) und für jede weitere Stufe des § 9 BetrVG ein Betrag in Höhe eines halben Hilfswerts (derzeit € 2.000,-).(Rn.10)
Entscheidungsdatum: 2011-07-27
Aktenzeichen: 8 Ta 10/11
ECLI: ECLI:DE:LAGHH:2011:0727.8TA10.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 18 Abs 2 BetrVG, § 33 RVG, § 23 Abs 3 RVG, § 19 BetrVG, § 9 BetrVG
Rechtskraft: ja
Für die Bestimmung des Gegenstandswerts eines Verfahrens nach § 18 Abs 2 BetrVG ist auf die Anzahl der Mitarbeiter abzustellen, die in der oder den von der Frage betroffenen Organisationseinheiten insgesamt beschäftigt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob in der Vergangenheit ein oder mehrere Betriebsräte gewählt worden sind, und unabhängig von der Betriebsstruktur die der Antragsteller für gegeben hält.(Rn.6)
Auf die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter ist die Staffelung des § 9 BetrVG in der Weise anzuwenden,(Rn.8) dass für die erste Stufe (1 - 20 Arbeitnehmer) ein Grundbetrag in Höhe des doppelten Hilfswerts gemäß § 23 Abs 3 RVG in Ansatz zu bringen ist (derzeit € 8.000,-) und für jede weitere Stufe des § 9 BetrVG ein Betrag in Höhe eines halben Hilfswerts (derzeit € 2.000,-).(Rn.10)
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