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3 V 33/12•FG Hamburg 3. Senat, 2012-02-29, 3 V 33/12
3 V 33/12Steuergericht / 3. Abteilung29.02.2012
1. Bei einem erst nach Verkündung und vor Zustellung des Urteils beim FG gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bleibt dafür das FG als Gericht der Hauptsache zuständig, wenn das bereits mögliche Rechtsmittel noch nicht eingelegt worden ist(Rn.4) (Rn.6) . 2. Die Übertragung eines Rechtsstreits auf einen Einzelrichter erstreckt sich zwar grundsätzlich auf alle Nebenentscheidungen und Folgeentscheidungen, nicht jedoch auch auf ein im Regelfall nicht vorhersehbares selbständiges Nebenverfahren der Aussetzung der Vollziehung(Rn.13) .
Entscheidungsdatum: 2012-02-29
Aktenzeichen: 3 V 33/12
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0229.3V33.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 35 FGO, § 36 FGO, § 40 Abs 2 FGO, § 69 Abs 3 FGO, § 114 FGO ... mehr
Rechtskraft: ja
Bei einem erst nach Verkündung und vor Zustellung des Urteils beim FG gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bleibt dafür das FG als Gericht der Hauptsache zuständig, wenn das bereits mögliche Rechtsmittel noch nicht eingelegt worden ist(Rn.4) (Rn.6) .
Die Übertragung eines Rechtsstreits auf einen Einzelrichter erstreckt sich zwar grundsätzlich auf alle Nebenentscheidungen und Folgeentscheidungen, nicht jedoch auch auf ein im Regelfall nicht vorhersehbares selbständiges Nebenverfahren der Aussetzung der Vollziehung(Rn.13) .
Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 30.4.2012 Az. II B 60/12, nicht dokumentiert).
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