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4 K 127/12•FG Hamburg 4. Senat, 2012-11-30, 4 K 127/12
4 K 127/12Steuergericht / 4. Abteilung30.11.2012
Eine Klage ist wegen fehlender Prozessführungsbefugnis unzulässig, wenn sie nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers erhoben wurde und der Insolvenzverwalter die Klageerhebung nicht genehmigt(Rn.6) (Rn.7) .
Entscheidungsdatum: 2012-11-30
Aktenzeichen: 4 K 127/12
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:1130.4K127.12.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 80 Abs 1 InsO, § 40 Abs 2 FGO
Rechtskraft: ja
Eine Klage ist wegen fehlender Prozessführungsbefugnis unzulässig, wenn sie nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers erhoben wurde und der Insolvenzverwalter die Klageerhebung nicht genehmigt(Rn.6) (Rn.7) .
1 Die Klägerin hat am 19.07.2012 Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid vom 28.06.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.06.2012 erhoben.
2 Bereits mit Beschluss vom ... 2012 hatte das Amtsgericht C (Az.: ...) über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der vor diesem Hintergrund um Stellungnahme gebetene Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 27.11.2012 mitgeteilt, dass die Klageerhebung nicht genehmigt werde.
3 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
4 Das Gericht entscheidet gemäß § 90 a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.
5 Die Klage ist unzulässig, denn die Klägerin ist nicht zur Prozessführung befugt (§ 40 Abs. 2 FGO).
6 Nach § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Gleichzeitig geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter über. Mit dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht erhält der Insolvenzverwalter die Befugnis, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Im Prozess hat der Insolvenzverwalter kraft gesetzlicher Prozessstandschaft die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss des Schuldners; der Schuldner ist nicht prozessführungsbefugt (vgl. BFH, Beschluss vom 26.07.2004, X R 30/04, juris).
7 Im Streitfall hat der Insolvenzverwalter die Klage der Klägerin nicht genehmigt.
8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.
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