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4 K 9/11•FG Hamburg 4. Senat, 2013-04-26, 4 K 9/11
4 K 9/11Steuergericht / 4. Abteilung26.04.2013
Die nachträgliche Annahme von Ursprungszeugnissen steht, wenn kein Fall des § 90b Abs. 2 ZK-DVO vorliegt, im Ermessen des Hauptzollamtes. Eine Verwaltungspraxis - die sich auf eine entsprechende Gemeinschaftsrichtlinie stützt, die ihrerseits Eingang in die Dienstvorschrift "Vorlage und Anerkennung von Präferenznachweisen" Dok. Nr. 2009/0621581, Z 4212-1, dort Abs. 9, gefunden hat -, wonach Vergünstigungen nur zu gewähren sind, wenn das Ausstellungsdatum des Präferenznachweises nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, ist nicht zu beanstanden(Rn.20) (Rn.21) .
Entscheidungsdatum: 2013-04-26
Aktenzeichen: 4 K 9/11
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2013:0426.4K9.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 236 ZK, Art 90b ZKDV, Art 94 ZKDV, Art 236 EWGV 2913/92, Art 90b EWGV 2454/93 ... mehr
Die nachträgliche Annahme von Ursprungszeugnissen steht, wenn kein Fall des § 90b Abs. 2 ZK-DVO vorliegt, im Ermessen des Hauptzollamtes. Eine Verwaltungspraxis - die sich auf eine entsprechende Gemeinschaftsrichtlinie stützt, die ihrerseits Eingang in die Dienstvorschrift "Vorlage und Anerkennung von Präferenznachweisen" Dok. Nr. 2009/0621581, Z 4212-1, dort Abs. 9, gefunden hat -, wonach Vergünstigungen nur zu gewähren sind, wenn das Ausstellungsdatum des Präferenznachweises nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, ist nicht zu beanstanden(Rn.20) (Rn.21) .
Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: VII B 107/13).
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