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324 O 373/12•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2012-08-08, 324 O 373/12
324 O 373/12Kantonsgericht08.08.2012
Entscheidungsdatum: 2012-08-08
Aktenzeichen: 324 O 373/12
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0808.324O373.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin gemäß § 104 ZPO nach dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 09.07.2012 zu erstattenden Kosten werden auf
1.761,08 €
(in Worten: eintausendsiebenhunderteinundsechzig 08/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 12.07.2012 festgesetzt.
1 Der Antrag vom 11.07.2012 ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
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