Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
327 O 198/13•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2013-04-16, 327 O 198/13
327 O 198/13Kantonsgericht16.04.2013
Entscheidungsdatum: 2013-04-16
Aktenzeichen: 327 O 198/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0416.327O198.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,
im geschäftlichen Verkehr für eine Teichpumpe mit der Aussage "An dem bereits bewährten, regulierbaren und patentierten Anschluss kann ein Skimmer über einen Leitungsquerschnitt (Schlauch 32, 40, 50 mm) angeschlossen werden" zu werben, wie geschehen in Anlage K 2.
II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zu 1/4 und der Antragsgegnerin zu 3/4 nach einem Streitwert von EUR 50.000,- zur Last.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.