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310 O 17/12•LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2012-07-24, 310 O 17/12
310 O 17/12Kantonsgericht24.07.2012
Es besteht seitens der Antragstellerin ein Anspruch auf Unterlassung der Behauptung. dass sie durch den Vertrieb des Kaffebereiters "N.C." unlauter handele bzw. urheberrechtliche Nutzungsrechte der Antragsgegnerin verletze. Die unberechtigte Behauptung bzw. entsprechende Abmahnung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, da durch den Vertrieb des Kaffebereiters weder Urheberrechte der Antragsgegnerin verletzt werden, noch der Vertrieb einen unlauteren Wettbewerb darstellt, weil seitens der Antragstellerin ein Recht zur Nutzung des Designs, zur Bearbeitung sowie des Vertriebs besteht.(Rn.22) (Rn.24) (Rn.25) (Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2012-07-24
Aktenzeichen: 310 O 17/12
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0724.310O17.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, § 97 Abs 1 UrhG
Es besteht seitens der Antragstellerin ein Anspruch auf Unterlassung der Behauptung. dass sie durch den Vertrieb des Kaffebereiters "N.C." unlauter handele bzw. urheberrechtliche Nutzungsrechte der Antragsgegnerin verletze. Die unberechtigte Behauptung bzw. entsprechende Abmahnung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, da durch den Vertrieb des Kaffebereiters weder Urheberrechte der Antragsgegnerin verletzt werden, noch der Vertrieb einen unlauteren Wettbewerb darstellt, weil seitens der Antragstellerin ein Recht zur Nutzung des Designs, zur Bearbeitung sowie des Vertriebs besteht.(Rn.22) (Rn.24) (Rn.25) (Rn.29)
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