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S 48 KR 699/15•SG Hamburg 48. Kammer, 2016-11-18, S 48 KR 699/15
S 48 KR 699/15Sozialversicherungsgericht / Chamber 4818.11.2016
1. Kinderanimation im Rahmen von sog Motto-Geburtstagsparties kann im Einzelfall als künstlerische Tätigkeit nach § 1 KSVG bewertet werden. (Rn.20) 2. Voraussetzung für die Einordnung der Tätigkeit der Kinderanimateurin als künstlerisch ist, dass Elemente des Katalogberufs des Schauspielers sowie des Sprechers aus dem Bereich "Darstellende Kunst" und der Unterhaltungskunst überwiegen. (Rn.16) (Rn.18) 3. Sofern Kinderanimation als Gesamtpaket angeboten wird, kommt es entscheidend auf den Charakter des Gesamtwerks an. (Rn.21)
Entscheidungsdatum: 2016-11-18
Aktenzeichen: S 48 KR 699/15
ECLI: ECLI:DE:SGHH:2016:1118.S48KR699.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 KSVG, § 2 S 1 KSVG, § 8 Abs 1 KSVG
Kinderanimation im Rahmen von sog Motto-Geburtstagsparties kann im Einzelfall als künstlerische Tätigkeit nach § 1 KSVG bewertet werden. (Rn.20)
Voraussetzung für die Einordnung der Tätigkeit der Kinderanimateurin als künstlerisch ist, dass Elemente des Katalogberufs des Schauspielers sowie des Sprechers aus dem Bereich "Darstellende Kunst" und der Unterhaltungskunst überwiegen. (Rn.16) (Rn.18)
Sofern Kinderanimation als Gesamtpaket angeboten wird, kommt es entscheidend auf den Charakter des Gesamtwerks an. (Rn.21)
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