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305 S 52/17•LG Hamburg 5. Zivilkammer, 2018-06-12, 305 S 52/17
305 S 52/17Kantonsgericht / V. Zivilkammer12.06.2018
1. Der Provisionsanspruch eines Versicherungsvertreters entfällt bei der Stornierung von Verträgen durch Versicherungskunden nur, wenn der Versicherer darlegt und beweist, dass er die Gründe dafür erforscht und eine Lösung gesucht hat. Nachbearbeitungsbemühungen dürfen nur bei Kleinstverträgen unterbleiben.(Rn.2) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
Entscheidungsdatum: 2018-06-12
Aktenzeichen: 305 S 52/17
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0612.305S52.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 87a Abs 3 HGB, § 92 Abs 2 HGB
Rechtskraft: ja
Der Provisionsanspruch eines Versicherungsvertreters entfällt bei der Stornierung von Verträgen durch Versicherungskunden nur, wenn der Versicherer darlegt und beweist, dass er die Gründe dafür erforscht und eine Lösung gesucht hat. Nachbearbeitungsbemühungen dürfen nur bei Kleinstverträgen unterbleiben.(Rn.2)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
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