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29 Ca 216/18•ArbG Hamburg 29. Kammer, 2018-12-18, 29 Ca 216/18
29 Ca 216/18Arbeitsgericht / Chamber 2918.12.2018
Entscheidungsdatum: 2018-12-18
Aktenzeichen: 29 Ca 216/18
ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2018:1218.29CA216.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 114 ZPO, § 46 Abs 2 S 1 ArbGG
Der Antrag des Klägers vom 5. August 2018 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1 Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein als Klage bezeichnetes Schreiben. Er begehrt Nachzahlung einschließlich Zinsen sowie die Zusendung beglaubigter Abschriften der Lohnunterlagen. Für die Klage fehlt es an den hinreichenden Erfolgsaussichten.
2 Gemäß § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung eines Arbeitsrechtsstreits nicht oder nur teilweise aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend bietet die beabsichtigte Prozessführung nach dem Vorbringen des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.
3 Der Kläger wurde mit Schreiben des Gerichts vom 9. August 2018 darauf hingewiesen, dass seinem als Klage bezeichneten Schreiben die wesentlichen Voraussetzungen fehlen und auch aus seiner Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich ist, in welcher Höhe auf welcher Grundlage der Kläger einen Anspruch geltend macht. Auch der weitere Vortrag des Klägers lässt keinen konkreten Antrag und anspruchsbegründenden Sachverhalt erkennen. Damit fehlt es an den Erfolgsaussichten für eine Klage.
4 Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein ergehen, § 53 Abs. 1 ArbGG, § 11a Abs. 3 ArbGG, § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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