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306 O 329/19•LG Hamburg 6. Zivilkammer, 2020-02-28, 306 O 329/19
306 O 329/19Kantonsgericht28.02.2020
1. Eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zwischen einem Versicherungsvermittler und einem Kunden bei vermittelten Nettopolicen ist grundsätzlich wirksam.(Rn.27) 2. Ein auf den Untergang der Vergütungsvereinbarung gerichtetes Gestaltungsrecht ergibt sich nicht aus § 312 Abs. 5 und 6 BGB, da diese Vorschriften weder auf Versicherungsverträge noch auf Verträge über ihre Vermittlung und sonstige Vermittlungsdienstleistungen zur Anwendung kommt.(Rn.33) (Rn.34) 3. Bei Fehlen eines wirksamen Widerrufs ergibt sich kein Entfallen der Zahlungsverpflichtung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VVG. Bei der Beitragsfreistellung eines Versicherungsvertrages handelt es sich nicht um einen Widerruf.(Rn.38) (Rn.39)
Entscheidungsdatum: 2020-02-28
Aktenzeichen: 306 O 329/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0228.306O329.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 312 Abs 5 Abs 6 BGB, § 9 Abs 2 S 1 VVG
Rechtskraft: ja
Eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zwischen einem Versicherungsvermittler und einem Kunden bei vermittelten Nettopolicen ist grundsätzlich wirksam.(Rn.27)
Ein auf den Untergang der Vergütungsvereinbarung gerichtetes Gestaltungsrecht ergibt sich nicht aus § 312 Abs. 5 und 6 BGB, da diese Vorschriften weder auf Versicherungsverträge noch auf Verträge über ihre Vermittlung und sonstige Vermittlungsdienstleistungen zur Anwendung kommt.(Rn.33) (Rn.34)
Bei Fehlen eines wirksamen Widerrufs ergibt sich kein Entfallen der Zahlungsverpflichtung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VVG. Bei der Beitragsfreistellung eines Versicherungsvertrages handelt es sich nicht um einen Widerruf.(Rn.38) (Rn.39)
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