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403 HKO 157/22•LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen, 2022-09-20, 403 HKO 157/22
403 HKO 157/22Kantonsgericht20.09.2022
Der Betreiber eines Online-Marktes für Konzertkarten auf dem Ticketzweitmarkt verstößt gegen die Marktverhaltensregelungen mit den entsprechenden Hinweispflichten aus § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB sowie Art. 246d § 1 Nr. 4 bis 7 EGBGB, wenn die verbraucherschützenden Hinweispflichten im Rahmen des werbenden Auftritts nicht erteilt werden.(Rn.4) Verfahrensgang nachgehend LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen, 22. Dezember 2023, 403 HKO 157/22, Urteil nachgehend LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen, 28. Dezember 2023, 403 HKO 157/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-09-20
Aktenzeichen: 403 HKO 157/22
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0920.403HKO157.22.00
Dokumenttyp: Einstweilige Anordnung
Normen: Art 246d § 1 Nr 4 BGBEG, Art 246d § 1 Nr 5 BGBEG, Art 246d § 1 Nr 6 BGBEG, Art 246d § 1 Nr 7 BGBEG, § 479 Abs 1 S 2 Nr 1 BGB ... mehr
Der Betreiber eines Online-Marktes für Konzertkarten auf dem Ticketzweitmarkt verstößt gegen die Marktverhaltensregelungen mit den entsprechenden Hinweispflichten aus § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB sowie Art. 246d § 1 Nr. 4 bis 7 EGBGB, wenn die verbraucherschützenden Hinweispflichten im Rahmen des werbenden Auftritts nicht erteilt werden.(Rn.4)
Verfahrensgang
nachgehend LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen, 22. Dezember 2023, 403 HKO 157/22, Urteil nachgehend LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen, 28. Dezember 2023, 403 HKO 157/22, Beschluss
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
den Verkauf von Konzertkarten unter Hinweis auf Garantien zu ermöglichen, ohne hierbei einen Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, zu erteilen und/oder ohne die Anschrift des Garantiegebers mitzuteilen, insbesondere wenn dies erfolgt wie am 08.09.2022 auf der Internetseite www.
den Verkauf von Konzertkarten zu ermöglichen, ohne hierbei mitzuteilen, ob es sich bei dem Anbieter der Tickets nach dessen eigener Erklärung gegenüber der V. AG um einen Unternehmer handelt, insbesondere wenn dies erfolgt wie am 08.09.2022 auf der Internetseite www.
den Verkauf von Konzertkarten zu ermöglichen, ohne hierbei mitzuteilen, in welchem Umfang die Anbieter der Tickets sich der V. AG bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus dem Vertrag mit dem Verbraucher bedienen, und darüber, dass dem Verbraucher hierdurch keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegenüber der V. AG entstehen, insbesondere wenn dies erfolgt wie am 08.09.2022 auf der Internetseite www.
den Verkauf von Konzertkarten zu ermöglichen, ohne hierbei mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Anbieters einen Preis für den Erwerb der Tickets festgelegt hat, insbesondere wenn dies erfolgt wie am 08.09.2022 auf der Internetseite www.
den Verkauf von Konzertkarten zu ermöglichen, ohne hierbei bei Angeboten, die nicht von Unternehmern stammen, darüber zu informieren, dass die besonderen Vorschriften für Verbraucherverträge auf den Vertrag nicht anzuwenden sind, insbesondere wenn dies erfolgt wie am 08.09.2022 auf der Internetseite www.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 80.000,00 zu tragen.
III. Die diplomatische Zustellung dieses Beschlusses zum Zwecke der Vollziehung der einstweiligen Verfügung im Parteiwege unter Einschaltung des Gerichts wird angeordnet.
1 Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg besteht nach Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens von 2007, welches zwischen den Mitgliedsstaaten der EU und der Schweiz gilt.
2 Die einstweilige Verfügung ist zu erlassen, weil die von der Antragstellerin angegriffenen Werbeaussagen wettbewerbswidrig sind und die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit nach § 12 Abs. 1 UWG vermutet wird.
3 Die von der Antragstellerin verfolgten Unterlassungsansprüche folgen aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit weiteren wettbewerbsrechtlich relevanten Vorschriften.
4 So verstößt die unter Ziffer I. 1. dieses Beschlusses wiedergegebene Werbung gegen die für Garantieerklärungen aus § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB folgenden Hinweispflichten, die Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG darstellen.
5 Die in Ziffer I. 2. dieses Beschlusses zitierte Werbung verstößt gegen die Regelungen von § 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG, § 3a UWG i.V.m. Art. 2546d § 1 Nr. 4 EGBGB.
6 Die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit des in Ziffern I. 3., I. 4. und I. 5. aufgeführten geschäftlichen Handelns der Antragsgegnerin folgt aus § 3a UWG i.V.m. Art. 246d § 1 Nr. 6 EGBGB (I. 3.), Art. 246d § 1 Nr. 7 (I. 4.) und Art. 246d § 1 Nr. 5 UWG (I. 5.).
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO
8 Anlagenkonvolut ASt 5
9 Anlagenkonvolut ASt 5
10 Anlagenkonvolut ASt 6
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