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16 TaBV 101/15•Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, 2016-09-08, 16 TaBV 101/15
16 TaBV 101/15Arbeitsgericht / Chamber 1608.09.2016
Entscheidungsdatum: 2016-09-08
Aktenzeichen: 16 TaBV 101/15
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2016:0908.16TABV101.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 19 Absatz 1 BetrVG, § 51 Absatz 1 BetrVG, § 38 Absatz 2 analog BetrVG, § 19 Abs. 1 BetrVG, § 51 Abs. 1 BetrVG ... mehr
Auf Seite 13 des Beschlusses wird unter 3. im dritten Satz folgender Schreibfehler berichtigt: Statt "Der Arbeitgeber ist verpflichtet..." muss es heißen: "der Gesamtbetriebsrat".
Es liegt ein von Amts wegen zu berichtigender Schreibfehler im Sinne von § 319 Absatz 1 ZPO vor.
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