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2 Ss-OWi 388/08•OLG Frankfurt Senat für Bußgeldsachen, 2008-08-20, 2 Ss-OWi 388/08
2 Ss-OWi 388/08Obergericht20.08.2008
Entscheidungsdatum: 2008-08-20
Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 388/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:0820.2SS.OWI388.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 Abs 1 Nr 10 NRauchSchG HE, § 3 NRauchSchG HE, § 5 Abs 1 Nr 2 NRauchSchG HE, Art 14 GG
1 Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2008 wird verworfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat.
2 Die Betroffenen haben die Kosten ihrer ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittel zu tragen.
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