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1 U 301/07•OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, 2008-09-22, 1 U 301/07
1 U 301/07Obergericht / I. Zivilkammer22.09.2008
Entscheidungsdatum: 2008-09-22
Aktenzeichen: 1 U 301/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:0922.1U301.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
1 Die Rücknahme der gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16.11.2007 eingelegten Berufung hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
2 Der Berufungskläger hat die Kosten der Berufung gemäß § 516 Abs. 3 ZPO zu tragen.
3 Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.039,25 EUR
4 festgesetzt.
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