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3 Ws 224/11 (StVollz)•OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2011-05-05, 3 Ws 224/11 (StVollz)
3 Ws 224/11 (StVollz)Obergericht / III. Strafkammer05.05.2011
Entscheidungsdatum: 2011-05-05
Aktenzeichen: 3 Ws 224/11 (StVollz)
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2011:0505.3WS224.11STVOLLZ.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Gießen, 21. Januar 2011, 2 StVK 914/10, Beschluss
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 Abs.1, 119 Abs.3 StVollzG).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 121 Abs.2 S.1 StVollzG)
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 300,- € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs.1 GKG)
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