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3 Ws 389/14•OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2014-05-13, 3 Ws 389/14
3 Ws 389/14Obergericht / III. Strafkammer13.05.2014
Entscheidungsdatum: 2014-05-13
Aktenzeichen: 3 Ws 389/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2014:0513.3WS389.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
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