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6 U 246/14•OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2015-06-18, 6 U 246/14
6 U 246/14Obergericht / Civil Chamber 618.06.2015
Entscheidungsdatum: 2015-06-18
Aktenzeichen: 6 U 246/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2015:0618.6U246.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin 1/6 und die Antragsgegnerin 5/6 zu tragen.
Das auf die Verfügungsmarken "Marke1" und "..." gestützte Unterlassungsbegehren hat wegen der Bekanntheit dieser Marken eine erheblich größere wirtschaftliche Bedeutung für die Antragstellerin als das auf die Verfügungsmarke "..." gestützte Unterlassungsbegehren.
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