Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
6 U 96/16•OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2016-06-13, 6 U 96/16
6 U 96/16Obergericht / Civil Chamber 613.06.2016
Entscheidungsdatum: 2016-06-13
Aktenzeichen: 6 U 96/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2016:0613.6U96.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung der Beklagten gegen den gerichtlichen Vergleich vom 18. April 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 8.045 €.
Durch gerichtlichen Vergleich vom 18.4.2016 hat sich die Beklagte verpflichtet, an den Kläger 8.045,41 € zu zahlen und ihn von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten freizustellen.
Die dagegen von ihr privatschriftlich eingelegte Berufung ist nicht statthaft, weil dieses Rechtsmittel nur gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile eingelegt werden kann (§ 511 Abs. 1 ZPO). Hierauf sowie auch darauf, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag unbegründet ist, wurde die Beklagte bereits durch Schreiben des Vorsitzenden vom 8. Juni 2016 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.