P.St. 1064•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1988-11-09, P.St. 1064
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1988-11-09, P.St. 1064
P.St. 1064Verfassungsgericht09.11.1988
Regest
1. Der Staatsgerichtshof kann in seinen Verfahren nur die Anwendung und Auslegung von hessischem Landesrecht an der Hessischen Verfassung messen (st. Rspr., vgl. Beschluß vom 11.11.1987 - P.St. 1060, 1062 -). 2. Die Verweisung eines Verfahrens des Staatsgerichtshofs an das Bundesverfassungsgericht ist nicht möglich, weil eine solche Verweisung gesetzlich nicht vorgesehen ist (StGH, Beschluß vom 11.06.1986 - P.St. 1028 -). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022191
Gesamter Gesetzestext
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1064 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1988-11-09
Aktenzeichen: P.St. 1064
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1988:1109.P.ST.1064.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 31 GG, § 46 Abs 1 StGHG, § 23 BVerfGG
Leitsatz
- Der Staatsgerichtshof kann in seinen Verfahren nur die Anwendung und Auslegung von hessischem Landesrecht an der Hessischen Verfassung messen (st. Rspr., vgl. Beschluß vom 11.11.1987 - P.St. 1060, 1062 -). 2. Die Verweisung eines Verfahrens des Staatsgerichtshofs an das Bundesverfassungsgericht ist nicht möglich, weil eine solche Verweisung gesetzlich nicht vorgesehen ist (StGH, Beschluß vom 11.06.1986 - P.St. 1028 -).
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022191
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