OS I 106/63•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-02-02, OS I 106/63
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-02-02, OS I 106/63
OS I 106/63Verwaltungsgericht / 1. Abteilung02.02.1965
Regest
1. Abwicklung der Gewährung von Kinderzuschlag für ein uneheliches Kind (insoweit Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung). 2. Obwohl im Verwaltungsprozeß die Rechtshängigkeit schon mit Eingang der Klageschrift bei Gericht eintritt, sind Prozeßzinsen erst von dem Zeitpunkt ab zu entrichten, zu dem der Schuldner eine Abschrift der Klageschrift erhalten hat. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 7. November 1963, IV 197/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022647
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 106/63 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-02-02
Aktenzeichen: OS I 106/63
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0202.OS.I106.63.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Abwicklung der Gewährung von Kinderzuschlag für ein uneheliches Kind (insoweit Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung).
-
Obwohl im Verwaltungsprozeß die Rechtshängigkeit schon mit Eingang der Klageschrift bei Gericht eintritt, sind Prozeßzinsen erst von dem Zeitpunkt ab zu entrichten, zu dem der Schuldner eine Abschrift der Klageschrift erhalten hat.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 7. November 1963, IV 197/63, Urteil
Permalink
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