Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-06-15, OS I 23/64

OS I 23/64Verwaltungsgericht / 1. Abteilung15.06.1965

Regest

In Ausübung des Wehrdienstes hat eine dienstliche Veranstaltung dann stattgefunden, wenn sie vom Vorgesetzten angeordnet, zumindest aber gefördert und gebilligt ist, unter dienstlicher Aufsicht steht, dienstlich organisiert und zumindest teilweise vom Dienstherrn finanziert wird. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 16. Januar 1964, I 785/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022773

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 23/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-06-15

Aktenzeichen: OS I 23/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0615.OS.I23.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

In Ausübung des Wehrdienstes hat eine dienstliche Veranstaltung dann stattgefunden, wenn sie vom Vorgesetzten angeordnet, zumindest aber gefördert und gebilligt ist, unter dienstlicher Aufsicht steht, dienstlich organisiert und zumindest teilweise vom Dienstherrn finanziert wird.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 16. Januar 1964, I 785/63, Urteil

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