OS I 23/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-06-15, OS I 23/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-06-15, OS I 23/64
OS I 23/64Verwaltungsgericht / 1. Abteilung15.06.1965
Regest
In Ausübung des Wehrdienstes hat eine dienstliche Veranstaltung dann stattgefunden, wenn sie vom Vorgesetzten angeordnet, zumindest aber gefördert und gebilligt ist, unter dienstlicher Aufsicht steht, dienstlich organisiert und zumindest teilweise vom Dienstherrn finanziert wird. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 16. Januar 1964, I 785/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022773
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 23/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-06-15
Aktenzeichen: OS I 23/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0615.OS.I23.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
In Ausübung des Wehrdienstes hat eine dienstliche Veranstaltung dann stattgefunden, wenn sie vom Vorgesetzten angeordnet, zumindest aber gefördert und gebilligt ist, unter dienstlicher Aufsicht steht, dienstlich organisiert und zumindest teilweise vom Dienstherrn finanziert wird.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 16. Januar 1964, I 785/63, Urteil
Permalink
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