OS I 84/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1966-02-08, OS I 84/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1966-02-08, OS I 84/64
OS I 84/64Verwaltungsgericht / 1. Abteilung08.02.1966
Regest
1. Zum Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung nach unanfechtbarer Entlassung (im Anschluss an BVerwGE 13, 17). 2. Auch im Verwaltungsstreitverfahren gelten die im Zivilprozess entwickelten Grundsätze, dass eine Feststellungsklage trotz möglicher Leistungsklage zulässig ist, wenn der Schaden ziffernmäßig noch nicht feststeht und zu erwarten ist, dass die beklagte Behörde das obsiegende Urteil des Klägers anerkennen wird, ohne dass eine weitere Klage erforderlich sein wird. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 13. August 1964, I/1 - 60/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023000
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 84/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-02-08
Aktenzeichen: OS I 84/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0208.OS.I84.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zum Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung nach unanfechtbarer Entlassung (im Anschluss an BVerwGE 13, 17).
-
Auch im Verwaltungsstreitverfahren gelten die im Zivilprozess entwickelten Grundsätze, dass eine Feststellungsklage trotz möglicher Leistungsklage zulässig ist, wenn der Schaden ziffernmäßig noch nicht feststeht und zu erwarten ist, dass die beklagte Behörde das obsiegende Urteil des Klägers anerkennen wird, ohne dass eine weitere Klage erforderlich sein wird.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 13. August 1964, I/1 - 60/64, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023000
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