Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-04-28, OS IV 64/62

OS IV 64/62Verwaltungsgericht / 4. Abteilung28.04.1967

Regest

1. Die Unterhaltung der Fusswege im Sinne des Art. 21 Abs. 4 ABO umfasst nicht nur die Ausbesserung, sondern auch die Erneuerung. Diese ist von einer vollständigen Neuanlegung (Neuanlage) oder Verlegung des Fussweges zu unterscheiden. Kosten der Erneuerung sind als Kosten der Unterhaltung umlegungsfähig. 2. Einfahrtsbefestigungen gehören regelmässig zum Ausbau der Fusswege; die Kosten sind hierfür auf alle Anlieger zu verteilen. Sie können nicht aufgrund des Art. 21 Abs. 4 ABO nur einzelnen Eigentümern auferlegt werden. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 24. Juli 1962, IV-243/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023376

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 64/62 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-04-28

Aktenzeichen: OS IV 64/62

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0428.OS.IV64.62.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Unterhaltung der Fusswege im Sinne des Art. 21 Abs. 4 ABO umfasst nicht nur die Ausbesserung, sondern auch die Erneuerung. Diese ist von einer vollständigen Neuanlegung (Neuanlage) oder Verlegung des Fussweges zu unterscheiden. Kosten der Erneuerung sind als Kosten der Unterhaltung umlegungsfähig.

  2. Einfahrtsbefestigungen gehören regelmässig zum Ausbau der Fusswege; die Kosten sind hierfür auf alle Anlieger zu verteilen. Sie können nicht aufgrund des Art. 21 Abs. 4 ABO nur einzelnen Eigentümern auferlegt werden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 24. Juli 1962, IV-243/62, Urteil

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