Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1967-06-07, OS IV 58/66

OS IV 58/66Verwaltungsgericht / 4. Abteilung07.06.1967

Regest

1. Der Nachbar hat keinen Anspruch auf Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände schlechthin, er kann vielmehr eine Beachtung der Abstände nur erzwingen, wenn die ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung der Aufenthaltsräume, der Stallungen landwirtschaftlicher Betriebe und der Grundstücksfreiflächen nicht mehr gewährleistet sind. 2. Es kann daher bei der Entscheidung über eine Nachbarklage wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstände nicht darauf ankommen, ob die angefochtene Baugenehmigung den Absätzen 2 - 4 des § 25 HBO entspricht, sondern nur darauf, ob eine Beeinträchtigung i.S. des § 25 Abs. 1 HBO vorliegt. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 16. Juni 1966, II 652/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023401

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 58/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-06-07

Aktenzeichen: OS IV 58/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0607.OS.IV58.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Der Nachbar hat keinen Anspruch auf Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände schlechthin, er kann vielmehr eine Beachtung der Abstände nur erzwingen, wenn die ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung der Aufenthaltsräume, der Stallungen landwirtschaftlicher Betriebe und der Grundstücksfreiflächen nicht mehr gewährleistet sind.

  2. Es kann daher bei der Entscheidung über eine Nachbarklage wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstände nicht darauf ankommen, ob die angefochtene Baugenehmigung den Absätzen 2 - 4 des § 25 HBO entspricht, sondern nur darauf, ob eine Beeinträchtigung i.S. des § 25 Abs. 1 HBO vorliegt.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 16. Juni 1966, II 652/65, Urteil

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