Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1967-07-11, OS I 66/64

OS I 66/64Verwaltungsgericht / 1. Abteilung11.07.1967

Regest

1. Die Feststellungsklage ist nicht zulässig, wenn sie eine Umgehung einer unzulässig gewordenen Anfechtungsklage darstellt. 2. Wenn eine Behörde in einem Bescheid auf einen verspäteten Widerspruch bei unveränderten Rechtsverhältnissen sich auf den einmal erteilten Bescheid beruft und dabei noch zusätzliche Ausführungen macht, ist der neue Bescheid eine "wiederholende Verfügung", die nicht als Sachentscheidung neu angefochten werden kann. 3. Ein Beamter, der seinen Antrag hin mit einem ausserhalb seiner Dienstpflichten liegenden Auftrag (Gutachten im Rahmen der Entwicklungshilfe) betraut wird, hat keinen Anspruch darauf, statt ins Ausland beurlaubt dorthin abgeordnet zu werden. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 13. Mai 1964, III/2-691/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023438

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 66/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1967-07-11

Aktenzeichen: OS I 66/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1967:0711.OS.I66.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Feststellungsklage ist nicht zulässig, wenn sie eine Umgehung einer unzulässig gewordenen Anfechtungsklage darstellt.

  2. Wenn eine Behörde in einem Bescheid auf einen verspäteten Widerspruch bei unveränderten Rechtsverhältnissen sich auf den einmal erteilten Bescheid beruft und dabei noch zusätzliche Ausführungen macht, ist der neue Bescheid eine "wiederholende Verfügung", die nicht als Sachentscheidung neu angefochten werden kann.

  3. Ein Beamter, der seinen Antrag hin mit einem ausserhalb seiner Dienstpflichten liegenden Auftrag (Gutachten im Rahmen der Entwicklungshilfe) betraut wird, hat keinen Anspruch darauf, statt ins Ausland beurlaubt dorthin abgeordnet zu werden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 13. Mai 1964, III/2-691/63, Urteil

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