VI OE 69/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-05-19, VI OE 69/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, 1969-05-19, VI OE 69/68
VI OE 69/68Verwaltungsgericht / 6. Abteilung19.05.1969
Regest
1. Beitragsbeschlüsse des Ortsgesetzgebers können unter Heranziehung des Grundgedanken des § 139 BGB als teilnichtig angesehen werden mit der Folge, daß sie als Rechtsgrundlage für Beitragsbescheide bestehen bleiben, soweit sie nicht fehlerhaft sind. 2. Die Tragung von Straßenbaukosten durch einen Baulastträger entbindet grundsätzlich nicht von der Beitragspflicht nach § 9 KAG. 3. Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands kann die Gemeinde, wenn nichts entgegenstehendes angeordnet ist, einen Kreiszuschuß auf ihren Kostenanteil verrechnen. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 13. Oktober 1967, II E 62/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024019
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat — VI OE 69/68 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1969-05-19
Aktenzeichen: VI OE 69/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0519.VI.OE69.68.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Beitragsbeschlüsse des Ortsgesetzgebers können unter Heranziehung des Grundgedanken des § 139 BGB als teilnichtig angesehen werden mit der Folge, daß sie als Rechtsgrundlage für Beitragsbescheide bestehen bleiben, soweit sie nicht fehlerhaft sind.
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Die Tragung von Straßenbaukosten durch einen Baulastträger entbindet grundsätzlich nicht von der Beitragspflicht nach § 9 KAG.
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Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands kann die Gemeinde, wenn nichts entgegenstehendes angeordnet ist, einen Kreiszuschuß auf ihren Kostenanteil verrechnen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 13. Oktober 1967, II E 62/67, Urteil
Permalink
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