Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1969-06-11, II OE 131/68

II OE 131/68Verwaltungsgericht / 2. Abteilung11.06.1969

Regest

1. Parkverbote sind als verkehrsbeschränkende Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 StVO nur aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zulässig. 2. Die Straßenverkehrsbehörde muß bei verkehrsbeschränkenden Maßnahmen die Interessen der Betroffenen berücksichtigen und darf in die Rechtssphäre einzelner nur insoweit eingreifen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, notwendig ist (Anschluß an BVerwG, DVBl. 1961 S. 247, DVBl. 1967 S. 773). Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 12. November 1968, IV E 217/67, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024050

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 131/68 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-06-11

Aktenzeichen: II OE 131/68

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:0611.II.OE131.68.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Parkverbote sind als verkehrsbeschränkende Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 StVO nur aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zulässig.

  2. Die Straßenverkehrsbehörde muß bei verkehrsbeschränkenden Maßnahmen die Interessen der Betroffenen berücksichtigen und darf in die Rechtssphäre einzelner nur insoweit eingreifen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, notwendig ist (Anschluß an BVerwG, DVBl. 1961 S. 247, DVBl. 1967 S. 773).

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 12. November 1968, IV E 217/67, Urteil

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