14 G 405/97•VG Frankfurt 14. Kammer, 1997-03-06, 14 G 405/97
VG Frankfurt 14. Kammer, 1997-03-06, 14 G 405/97
14 G 405/97Verwaltungsgericht / Chamber 1406.03.1997
Regest
Art. 23 und Art. 26 der Genfer Konvention (GK) stehen bei Konventionsflüchtlingen der mit § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG verbundenen Verweisung auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe in dem Bundesland, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist, nicht entgegen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030712
Gesamter Gesetzestext
VG Frankfurt 14. Kammer — 14 G 405/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-03-06
Aktenzeichen: 14 G 405/97
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:1997:0306.14G405.97.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Art. 23 und Art. 26 der Genfer Konvention (GK) stehen bei Konventionsflüchtlingen der mit § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG verbundenen Verweisung auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe in dem Bundesland, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist, nicht entgegen.
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