VG Wiesbaden 4. Kammer, 2007-08-15, 4 E 815/06

4 E 815/06Verwaltungsgericht / 4. Kammer15.08.2007

Regest

Zur Abgrenzung von Abfall und Nebenprodukten Verfahrensgang nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 22. Oktober 2008, 6 UE 2250/07, Urteil

Gesamter Gesetzestext

VG Wiesbaden 4. Kammer — 4 E 815/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-08-15

Aktenzeichen: 4 E 815/06

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2007:0815.4E815.06.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 Abs 1 KrW-/AbfG, BImSchV 17

Leitsatz

Zur Abgrenzung von Abfall und Nebenprodukten

Verfahrensgang

nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 22. Oktober 2008, 6 UE 2250/07, Urteil

Tenor

  1. Die Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 24. Mai 2006 wird bezüglich Nr. 1.2, 1.3.3 und 2.5 aufgehoben.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 9/10 und das beklagte Land zu 1/10 zu tragen.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

  4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin betreibt im Industriepark D in E eine Anlage mit zwei Hochtemperaturöfen (HT-Öfen). Die letzte wesentliche Änderung der Anlage wurde mit Bescheid vom 15.02.2001 (Az.: ...) des Beklagten nach § 16 BImSchG genehmigt. Die Anlage ist eine Nebenanlage des Betriebs der Klägerin, in dem verschiedene Kunstharze hergestellt werden. Die HT-Öfen dienen der Erhitzung des Wärmeträgeröls (G-Öl). Neben Heizöl EL werden als Brennstoff weitere flüssige Stoffe, die in den Produktionsbereichen des als F-Betriebs der Klägerin anfallen, als Ersatzbrennstoffe eingesetzt.

2 Mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2006 legte der Beklagte die Maßnahmen zur Immissionsbegrenzung der Anlage neu fest (Nr. 1.1 bis 1.6) und er verfügte neue Regelungen zur Messung und Überwachung (Nr. 2.1 bis 2.9). Darüber hinaus wurden die Verfahrenskosten auf 4.685,60 € festgesetzt.

3 Nach der Begründung der Anordnung geht der Beklagte davon aus, dass die Anlage der novellierten 17. BImSchV unterfällt. Bei den eingesetzten Stoffen handele es sich um Abfälle im Sinne der 17. BImSchV. Die Verordnung könne insoweit nicht anders verstanden werden als die ihr zugrunde liegende Richtlinie 2000/76/EG, die in Art. 3 Abs. 1 den Begriff "Abfall" unter Rückgriff auf Art. 1 lit. a) der Richtlinie 75/442/EWG definiere. Danach seien "alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt oder gemäß den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften zu entledigen hat" als Abfall zu qualifizieren, so dass Abfall jedenfalls dann vorliege, wenn eine Entledigung gemäß § 3 Abs. 2 des KrW-/AbfG vorliege. Bei den im HT-Ofen eingesetzten Stoffen handele es sich nach den Kriterien des EuGH um Produktionsrückstände. Der EuGH definiere diese als Erzeugnisse, die im Produktionsprozess nicht als solche angestrebt würden, die vielmehr zwangsläufig entstünden und nicht als Ergebnis einer bewussten, technischen Entscheidung betrachtet werden könnten. Die vorliegend eingesetzten Stoffe würden hingegen zwangsläufig erzeugt und seien gerade nicht Zweck des Produktionswillens. Offensichtlich sei das Entstehen dieser Stoffe vielmehr unerwünscht, da die eingesetzten Lösemittel bei geringeren Verunreinigungen länger im eigentlichen Produktionskreislauf gehalten werden könnten. Für die Klassifizierung als Produktionsrückstand spreche auch, dass eine andere Verwendung als die Beseitigung des Stoffes nicht möglich erscheine und diese zudem - auch nach der bisherigen Rechtslage - unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen für die Umwelt zu erfolgen habe.

4 Die Klägerin hat am 19.06.2006 Klage erhoben.

5 Sie ist zunächst der Auffassung, dass die Verfügung mangels Ermächtigungsgrundlage insgesamt rechtswidrig sei. Sie verletze dadurch die Klägerin in ihren Rechten. Als Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung komme nur § 17 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 7, 48 BImSchG, 17. BImSchV in Betracht. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG könnten zur Erfüllung einer Pflicht, die sich aus dem BImSchG oder aus einer aufgrund des BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebe, nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen getroffen werden. Diese Voraussetzungen seien hier für die Anordnung von Pflichten nach der 17. BImSchV nicht erfüllt, da schon der Anwendungsbereich der 17. BImSchV nicht eröffnet sei. Die Anwendung des § 17 BImSchV setze voraus, dass - erstens - ein Stoff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 17. BImSchV vorliege, der nicht privilegiert sei, und dass - zweitens - eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 6 bzw. Nr. 7 17. BImSchV betroffen und diese Anlage genehmigungspflichtig sei.Die Anordnung des Beklagten sei schon deshalb rechtswidrig, weil es an einem den Anwendungsbereich eröffnenden Stoff im Sinne des § 1 Abs. 1 17. BImSchV fehle, denn weder die gasförmigen zu verbrennenden Abgase noch das Harzöl stellten einen solchen Stoff dar. Die gasförmigen Abgase stellten keinen Stoff im Sinne des § 1 Abs. 1 der 17. BImSchV dar, da dies voraussetze, dass gasförmige Abfälle in Behälter gefasst seien, was nicht der Fall sei. Auch das in den HT-Öfen eingesetzte Harzöl stelle keinen den Anwendungsbereich der 17. BImSchV eröffnenden Stoff dar. Dies ergebe sich bereits daraus, dass es sich bei dem Harzöl um einen privilegierten, abfallähnlichen Stoff handele. Zudem erfülle das Harzöl die Abfalleigenschaften gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 17. BImSchV nicht.

6 Bei den HT-Öfen handele es sich zudem nicht um Verbrennungsanlagen im Sinne des § 2 Nr. 6 17. BImSchV oder Mitverbrennungsanlagen im Sinne des § 2 Nr. 7, 17. BImSchV. Dies ergebe sich schon daraus, dass weder die verbrannten Abgase noch das Harzöl den Anwendungsbereich der 17. BImSchV eröffneten.

7 Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht diese Ausführungen zum Anwendungsbereich der 17. BImSchV nicht teilt, werden die Anordnungen Nr. 1.2, 1.3 Abs. 3. 2.5 Abs. 1, 2.5 Abs. 2, Abs. 3, II 2 inhaltlich angegriffen. Die pauschalen Begründungen zu den Anordnungen unter 1 und 2 - soweit sie angegriffen werden - wonach es sich um eine Vorgabe zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen handele, seien unzutreffend. Damit seien die Anordnungen insoweit von der Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. der jeweils einschlägigen Vorschriften der 17. BImSchV nicht gedeckt.

8 Im Einzelnen macht die Klägerin geltend:

9 1. Teilrechtswidrigkeit der Nr. 1.2 der Anordnungsgemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 17. BImSchV dürften die Brenner während des Anfahrens und bei drohender Unterschreitung der Mindesttemperatur mit Erdgas, Flüssiggas, Wasserstoff, gasförmigen Brennstoffen oder Heizöl sowie auch mit flüssigen Stoffen im Sinne des § 1 Abs. 1 17. BImSchV betrieben werden, soweit aufgrund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höhere Immissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten könnten. Demgegenüber verbiete die Beklagte der Klägerin mit Nr. 1.2 der Anordnung, die Brenner während des Anfahrens und bei drohender Unterschreitung mit Abfallstoffen - zu denen nach der Einordnung der Beklagten auch das Harzöl gehöre - zu betreiben, unabhängig davon, ob es sich bei diesen um flüssige Stoffe handele, bei denen aufgrund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höhere Immissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten könnten. Die Klägerin werde durch diese Anordnung in ihrem Recht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.

10 2. Teilrechtswidrigkeit der Nr. 1.3 Abs. 3 der Anordnung der Beklagten Nr. 1.3 Abs. 3 der Anordnung der Beklagten sei insoweit rechtswidrig, als die Klägerin verpflichtet werde, durch automatische Vorrichtungen sicherzustellen, dass beim Abfahren der einzelnen Verbrennungslinien zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedingungen die Brenner so lange betrieben werden müssten, bis sich keine Ersatzbrennstoffe/Abfälle mehr im Feuerraum befänden, und sich diese Pflicht auch auf Stoffe im Sinne des § 4 Abs. 8 Satz 2 17. BImSchV erstrecke, die zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedingungen eingesetzt würden. § 4 Abs. 8 Satz 1 17. BImSchV sehe vor, dass beim Abfahren von Verbrennungsanlagen oder einzelnen Verbrennungslinien die Brenner zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedingungen so lange betrieben werden müssten, bis sich keine Abfälle oder Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 1 17. BImSchV mehr im Feuerraum befänden. Dies gelte gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2 17. BImSchV aber nicht für Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 1 17. BImSchV, soweit aufgrund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höheren Immissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten könnten. Demgegenüber habe die Beklagte in Nr. 1.3 Abs. 3 die Klägerin verpflichtet, die Brenner beim Abfahren von Verbrennungsanlagen oder einzelnen Verbrennungslinien zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedingungen so lange zu betreiben, bis sich keine Abfälle oder Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 1 17. BImSchV mehr im Feuerraum befänden, unabhängig davon, ob es sich bei diesen um sonstige flüssige Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 1 17. BImSchV handele, bei denen aufgrund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höheren Immissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten könnten. Die Klägerin werde durch diese Anordnung in ihrem Recht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.

11 3. Rechtswidrigkeit der Nr. 2.5 Abs. 1 der Anordnung der Beklagten § 13 Abs. 1 17. BImSchV sehe vor, dass der Betreiber nach Errichtung oder wesentlicher Änderung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage bei der Inbetriebnahme durch Messungen überprüfen zu lassen habe, ob die Verbrennungsbedingungen nach § 4 Abs. 2 oder Abs. 3 oder nach § 4 Abs. 6 oder Abs. 7 17. BImSchV erfüllt würden. Hier fehle es schon an einer Errichtung oder wesentlichen Änderung im Sinne des § 13 Abs. 1 17. BImSchV in Bezug auf die HT-Öfen der Klägerin. Die Änderungen, auf die sich die antragsgemäß ergangene Änderungsgenehmigung der Beklagten vom 9. Dezember 2005 beziehe, beträfen nicht die HT-Öfen der Klägerin. Die mit Änderungsgenehmigungsbescheid vom 15. Februar 2001 genehmigten Änderungen hätten zwar eine wesentliche Änderung hinsichtlich des Betriebs der HT-Öfen betroffen. Allerdings könne auf diese Änderung nicht mehr abgestellt werden, da diese bereits durch die genannte Änderungsgenehmigung abschließend behandelt worden sei. Zudem spreche die inzwischen vergangene Zeit dagegen, diese Änderung noch als Änderung im Sinne des § 13 Abs. 1 17. BImSchV aufzufassen. Ferner fehle es an einer Inbetriebnahme im Sinne des § 13 17. BImSchV, aufgrund derer die Messungen durchgeführt werden sollten. Denn die HT-Öfen seien zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung vom Mai 2006 bereits über fünf Jahre nach der Änderung im Jahr 2001 betrieben worden. Anlass der nunmehr angeordneten Messungen sei vielmehr die Änderung der Rechtsauffassung der Beklagten, die aber für die Anordnung einer Messung nach § 13 Abs. 1 17. BImSchV nicht ausreiche. Selbst wenn man das Vorliegen dieser beiden Tatbestandsmerkmale bejahe, sei Abs. 1 der Nr. 2.5 rechtswidrig. Denn gemäß § 13 Abs. 2 a 17. BImSchV müssten die in § 13 Abs. 1 17. BImSchV vorgeschriebenen Messungen nicht erfolgen, wenn der Betreiber einer bestehenden Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gegenüber der zuständigen Behörde belege, dass die durchgeführten Maßnahme keine oder offensichtlich geringe Auswirkungen auf die Verbrennungsbedingungen und die Immissionen hätten. Die Klägerin habe anhand des Gutachtens der H-GmbH (siehe Verfahrensakten) sowie mit dem Gutachten der I-GmbH (siehe Verfahrensakten) nachgewiesen, dass die Verbrennung des Harzöls zu keinen anderen oder höheren Immissionen als bei Verbrennung von Heizöl EL führe. Aus diesem Gutachten ergebe sich auch, dass der Einsatz des Harzöls in den HT-Öfen keine Auswirkungen auf die Verbrennungsbedingungen habe. Die Klägerin werde durch diese Anordnung auch in ihrem Recht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.

12 4. Teilrechtswidrigkeit der Nr. 2.5 Abs. 2, Abs. 3 der Anordnung der Beklagten Wie bereits dargelegt, fehle es auch hier an einer wesentlichen Änderung, die von § 13 Abs. 2 17. BImSchV ebenfalls vorausgesetzt werde. Selbst bei Annahme einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 13 Abs. 2 17. BImSchV sei die Anordnung rechtswidrig, da die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 2 a 17. BImSchV vorlägen. Auch hier habe die Klägerin durch Gutachten nachgewiesen, dass die Verbrennung des Harzöls zu keinen anderen oder höheren Immissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL führe und der Einsatz des Harzöls in den HT-Öfen keine Auswirkungen auf die Verbrennungsbedingungen hätte. Die Klägerin werde durch diese Anordnung auch in ihrem Recht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.

13 5. Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Verfahrenskosten in Nr. II.2 der Anordnung der Beklagten Die Festsetzung der Verfahrenskosten sei, soweit diese den Betrag von 1.805,60 € übersteige, rechtswidrig. Gemäß Nr. 152 Abs. 2 HessVerwKostVerz MULV sei der Zeitaufwand für die Berechnung der Verwaltungsgebühr bei einer Anordnung nach Nr. 15 201 HessVerwKostVerz MULV erst ab Beginn des Anhörungsverfahrens gemäß § 28 HessVwVfG zu berücksichtigen. Hiergegen verstoße die Festsetzung der Verwaltungsgebühren von 4.680,-- € durch die Anordnung der Beklagten vom Mai 2006 in Höhe von 2.880,-- €. Denn die in dieser Anordnung angegebene Gebühr ergebe sich in Höhe von 2.880,-- € aus Arbeitszeit (160 1/4 Stunden), die bereits vor der Anhörung angefallen sei. So habe die Beklagte in dem Anhörungsschreiben vom 23. Mai 2005 eine bereits zu diesem Zeitpunkt entstandene Gebühr in Höhe von 2.880,-- € aufgrund eines Zeitaufwandes von 160 1/4 Stunden angegeben. Die Zustellung des Anhörungsschreibens stelle aber erst den Beginn des Verfahrens zur Anhörung der Klägerin dar. Die Klägerin werde durch diese Festsetzung in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

14 Auch die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage sei begründet. Die in der Anordnung des Beklagten vom Mai 2006 enthaltene Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahme für die Immissionen von Gesamtstaub, Gesamtkohlenstoff, Kohlenmonoxyd, Stickstoffoxyd und Schwefeldioxyd bezüglich der in Nr. 2.3 der Anordnung festgelegten Messpflicht und Ausrüstung der Anlage mit entsprechenden Messinstrumenten sei rechtswidrig, da die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung habe. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 17. BImSchV sei eine solche Ausnahme zu erteilen, soweit Immissionen einzelner Stoffe nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 17. BImSchV nachweislich auszuschließen oder allenfalls in geringen Konzentrationen zu erwarten seien. Eine geringe Konzentration liege vor, wenn der vorgegebene Grenzwert erheblich unterschritten werde. Diese Voraussetzung läge sowohl für die Immissionen von Gesamtstaub als auch von Gesamtkohlenstoff als auch von Kohlenmonoxyd, Stickstoffoxyd und Schwefeldioxyd vor, was im Einzelnen dargelegt wird.

15 Zur Begründung des zweiten Hilfsantrages führt die Klägerin aus, dass die Klage auf Erlass eines Bescheidungsurteils begründet sei, weil die Ablehnung der Anträge auf Erteilung von Ausnahmen rechtswidrig gewesen sei, und zwar bezüglich der Verpflichtungen der Klägerin

16 - zur Messung der Einhaltung der Mindesttemperatur und der Mindestverweilzeit gemäß Nr. 1.1 der Anordnung der Beklagten,- gemäß Nr. 1.3 der Anordnung durch automatische Vorrichtungen die Einhaltung der Vorgaben der Nr. 1.3 Abs. 1 - 3 der Anordnung sicherzustellen,- die Anlage mit Registrierungseinrichtungen nach Nr. 1.4 der Anordnung auszurüsten,- kontinuierliche Messungen gemäß Nr. 2.3 der Anordnung durchzuführen und- Einzelmessungen gemäß Nr. 2.5 der Anordnung durchzuführen.

17 Die Beklagte habe das ihr in § 19 Abs. 1 17. BImSchV eingeräumte Ermessen für die Gewährung der Ausnahmen für die genannten Verpflichtungen nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausgeübt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 17. BImSchV lägen vor. Erste Voraussetzung hierfür sei, dass die Anforderungen der Verordnung hinsichtlich der Messungen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar seien. Hier bedürfe es einer an den Einzelumständen orientierten Verhältnismäßigkeitsprüfung. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass mit der 17. BImSchV eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bereits vorweggenommen sei. Denn die Anwendung von Öffnungsklauseln wie der des § 19 17. BImSchV erfordere gerade eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die an den Einzelfallumständen orientiert Verhältnismäßigkeitsprüfung ergebe für den hier zugrunde liegenden Sachverhalt entgegen der Auffassung der Beklagten eine Unverhältnismäßigkeit der Anordnung vom Mai 2006. Allgemein liege eine Unverhältnismäßigkeit vor, wenn die erforderlichen Mittel dem angestrebten Zweck gegenüber unangemessen seien. Zweck der Anordnung der Beklagten hinsichtlich der Messung der Immissionen sei die Überwachung der Einhaltung der Immissionswerte. Zweck der Maßnahmen nach Nr. 1.1 bis 1.4 der Anordnung sei durch Kontroll- und Sicherungseinrichtungen für die Verbrennungsbedingungen und Verbrennungstemperaturen sicherzustellen, dass die Immissionswerte nicht durch eine temporäre Veränderung dieser Parameter erhöht würden. Mittel seien die von der Klägerin für die Durchführung der Messungen und Absicherung der Verbrennungsbedingungen vorzunehmenden Maßnahmen insbesondere der dabei anfallenden Kosten. Insbesondere komme hinsichtlich der Messpflichten eine unangemessene Relation zwischen Zweck und Mittel in Betracht, wenn die Immissionsgrenzwerte nachweislich so erheblich unterschritten würden, dass sich die Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Grenzwerte als überflüssig oder zumindest im Verhältnis zu den anfallenden Kosten als unangebracht darstellten. Das sei hier der Fall. Eine Umsetzung der Nr. 2.3 der Anordnung würde die Klägerin etwa 300.000,-- € für die Installation der Messgeräte für die kontinuierliche Messung kosten. Hinzu kämen Kosten für die nach Nr. 2.5 der Anordnung durchzuführenden Einzelmessungen in Höhe von etwa 5.000,-- € je Einzelmessung. Die für die Stoffe Schwefeldioxyd und Benzo(A)pyren alle zwei Monate durchzuführenden Einzelmessungen würden damit im ersten Jahr insgesamt etwa 60.000,-- € kosten. Gegenüber diesen, die Klägerin in hohem Maße belastenden Kosten, hätten die der Beklagten vorgelegten Messergebnisse, wie bereits dargelegt, ergeben, dass alle Immissionsgrenzwerte für alle Stoffe nicht nur eindeutig eingehalten würden. Die Immissionswerte der Stoffe Gesamtstaub, Gesamtkohlenstoff, Kohlenmonoxyd sowie Schwefeldioxyd lägen vielmehr so erheblich unterhalb der vorgesehenen Grenzwerte (teilweise sogar unter 10 % der Gesamtwertangabe), dass die Maßnahmen zur Überwachung der Immissionswerte dieser Stoffe gemäß Nr. 2.3 der Anordnung unzweifelhaft nicht erforderlich und in Anbetracht der für die Klägerin anfallenden Kosten in jedem Fall unangemessen seien. Auch die für Stickstoffdioxyd zunächst angeordneten kontinuierlichen Messungen gemäß Nr. 2.3 der Anordnung seien - trotz der möglichen Erleichterung nach Nr. 2.7.1 der Anordnung - unangemessen, da auch hier die Grenzwerte nachweislich eindeutig eingehalten würden und die demgegenüber anfallenden Kosten beträchtlich seien. Die Beklagte sei bereits im Verwaltungsverfahren jede plausible Erklärung dafür schuldig geblieben, warum die Klägerin mit erheblichem Aufwand durch kontinuierliche Messungen immer wieder belegen solle, was angesichts der der Beklagten bekannten Messungen offensichtlich sei: Dass die Klägerin nicht einmal in die Nähe eines Grenzwertes zu geraten drohe.

18 Ferner seien die Vorgaben zur Sicherung der Verbrennungsbedingungen nach Nr. 1.1 bis 1.4 der Anordnung unverhältnismäßig. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Zweck dieser Vorgaben, die Einhaltung der Verbrennungsbedingungen sicherzustellen, um erhöhte Immissionen durch ein Abweichen von diesen Bedingungen zu vermeiden, bereits durch den von den Klägerin verwendeten Einsatzstoff Harzöl erreicht werde. Denn, wie gegenüber der Beklagten nachgewiesen, fielen bei der Verbrennung des Harzöls gerade keine anderen oder höheren Immissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL an. Bei einer isolierten Verbrennung von Heizöl gälten die besonderen Vorgaben zur Sicherung der Verbrennungsbedingungen der 17. BImSchV aber gerade nicht. Das bei dem Einsatz von Harzöl aufgrund der Heizöl EL-vergleichbaren Immissionswerte nicht die Gefahr bestehe, dass bei einer Abweichung von den vorgegebenen Verbrennungsbedingungen besondere Immissionen auftreten, ergebe sich aus den Regelungen nach Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8 des § 4 17. BImSchV. Diese sähen Ausnahmen von den Verbrennungsvorgaben für die Stoffe, deren Immissionen Heizöl EL vergleichbar seien, vor. Demgegenüber würden erhebliche Kosten in Höhe von ca. 150.000,-- € für die Nachrüstung der Anlage der Klägerin entsprechend den Vorgaben der Nr. 1.1, 1.3 und 1.4 der Anordnung anfallen.

19 Die Betreiberin halte im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Immissionsbegrenzung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 der 17. BImSchV) ein und habe die Einhaltung der Grenzwerte nach § 5 Abs. 1 17. BImSchV im vorliegenden Verfahren der Beklagten hinreichend nachgewiesen. Damit werde insbesondere auch den Anforderungen der Richtlinie 2000/76/EG hinsichtlich der Grenzwerte entsprochen. Dass in der Richtlinie auch für den Fall der Unverhältnismäßigkeit eine Anordnung keine Ausnahme von bestimmten Vorgaben vorgesehen seien, sei unerheblich. Auch in diesem Fall sei die Tatbestandsvoraussetzung des § 19 Abs. 1 Nr. 4 c 17. BImSchV erfüllt. Denn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebe sich hier bereits aus primärem Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 5 Abs. 3 EG), dem wiederum alle Sekundärrechtsakte genügen müssten - und damit auch die Richtlinie 2000/76/EG. Diese sei aufgrund dieser Vorgabe dahingehend auszulegen, dass eine Ausnahme von den Anforderungen der Richtlinie 2000/76/EG zuzulassen sei, wenn die Anordnung sonst unverhältnismäßig sei.

20 Die Beklagte habe das ihr durch § 19 Abs. 1 17. BImSchV auf Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Sie habe zur Begründung der Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung lediglich ausgeführt: "Im Übrigen wurden die Ausnahmeanträge zurückgewiesen, da die bislang für die Anlage per Genehmigungsbescheid festgeschriebenen Immissionsbegrenzungen den Anforderungen der 17. BImSchV nicht gerecht werden". Diese Begründung zeige eindeutig auf, dass die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen nicht entsprechend des Zwecks dieser Vorschrift ausgeübt habe. Denn die Beklagte hätte - statt nur lapidar festzustellen, dass die bislang geltende Genehmigung nicht die Vorgaben der 17. BImSchV gegenüber der Klägerin festsetze - hier gerade der Frage nachgehen müssen, ob und welche Festsetzungen der Vorgaben der 17. BImSchV der Klägerin gegenüber überhaupt verhältnismäßig sei und dem zugrunde liegenden Sachverhalt gerecht werde. Insbesondere habe die Beklagte nicht die auf die Klägerin zukommenden finanziellen Belastungen einbezogen. Auch bleibe unberücksichtigt, dass die umweltschonende Verwertung des Harzöls aufgrund der mit der Anordnung für die Klägerin verbundenen Kosten wirtschaftlich in Frage gestellt würde. Ebenso fehle die Berücksichtigung des Aspekts, dass die eindeutige Einhaltung aller Grenzwerte durch die Klägerin der Beklagten gegenüber nachgewiesen worden sei. Die Begründung, eine Ausnahme komme nicht in Betracht, da die bisherige Genehmigung die grundsätzlichen Vorgaben der 17. BImSchV nicht erfülle, sei demgegenüber unhaltbar.

21 Die Klägerin beantragt,

die Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt - Abteilung Umwelt Wiesbaden - vom Mai 2006, Az.: ..., aufzuheben,

hilfsweise,

  1. a) Nr. 1.2 der Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom Mai 2006 - Az. ... - insoweit aufzuheben, als der Klägerin untersagt wird, während des Anfahrens und bei drohender Unterschreitung der Mindesttemperatur die Brenner mit flüssigen Stoffen nach § 1 Abs. 1 17. BImSchV zu betreiben, bei denen aufgrund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höheren Immissionen als bei der Verbrennung von Heilöl EL auftreten können,

b) Nr. 1.3 Ziffer 3 der Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom Mai 2006 - Az. ... - insoweit aufzuheben, als die Klägerin verpflichtet wird, durch automatische Vorrichtungen sicherzustellen, dass beim Abfahren der einzelnen Verbrennungslinien zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedingungen die Brenner so lange betrieben werden, bis sich keine Ersatzbrennstoffe/Abfälle mehr im Feuerraum befinden, und sich diese Pflicht auch auf Stoffe im Sinne des § 4 Abs. 8 Satz 2 17. BImSchV erstreckt, die zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedingungen eingesetzt werden,

c) Nr. 2.5 Abs. 1der Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom Mai 2006 - Az. ... -aufzuheben,

d) Nr. 2.5 Abs. 2 und 3 der Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom Mai 2006 - Az... - insoweit aufzuheben, als die Klägerin verpflichtet wird, anhand von Einzelmessungen nach § 26 BImSchG überprüfen zu lassen, ob der in Nr. 1.5.3 der Anordnung festgelegte Immissionsgrenzwert für Benzo(a)pyren überschritten wird,

e) die Beklagte unter Aufhebung der Anordnung der Pflicht zur kontinuierlichen Messung der Massekonzentration der Immission von Gesamtstaub und der Ausrüstung der Anlage mit entsprechenden Messinstrumenten gemäß Nr. 2.3 der Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom Mai 2006 - Az. ... - zu verpflichten, der Klägerin für die Immission von Gesamtstaub eine Ausnahme gemäß § 11 Abs.1 Satz 3 17. BImSchV von der Messpflicht und der Pflicht zur entsprechenden Ausrüstung der Anlage nach Nr. 2.3 der Anordnung zu erteilen,

f) die Beklagte unter Aufhebung der Anordnung der Pflicht zur kontinuierlichen Messung der Massekonzentration der Immission von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, und der Ausrüstung der Anlage mit entsprechenden Messinstrumenten gemäß Nr. 2.3 der Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom Mai 2006 - Az. ... - zu verpflichten, der Klägerin für die Immission von Gesamtkohlenstoff eine Ausnahme gemäß § 11 Abs.1 Satz 3 17. BImSchV von der Messpflicht und der Pflicht zur entsprechenden Ausrüstung der Anlage nach Nr. 2.3 der Anordnung zu erteilen,

g) die Beklagte unter Aufhebung der Anordnung der Pflicht zur kontinuierlichen Messung der Massekonzentration der Immission von Kohlenmonoxid und der Ausrüstung der Anlage mit entsprechenden Messinstrumenten gemäß Nr. 2.3 der Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom Mai 2006 - Az. ... - zu verpflichten, der Klägerin für die Immission von Kohlenmonoxid eine Ausnahme gemäß § 11 Abs.1 Satz 3 17. BImSchV von der Messpflicht und der Pflicht zur entsprechenden Ausrüstung der Anlage nach Nr. 2.3 der Anordnung zu erteilen,

h) die Beklagte unter Aufhebung der Anordnung der Pflicht zur kontinuierlichen Messung der Massekonzentration der Immission von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, und der Ausrüstung der Anlage mit entsprechenden Messinstrumenten gemäß Nr. 2.3 der Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom Mai 2006 - Az. ... - zu verpflichten, der Klägerin für die Immission von Stickstoffdioxid eine Ausnahme gemäß § 11 Abs.1 Satz 3 17. BImSchV von der Messpflicht und der Pflicht zur entsprechenden Ausrüstung der Anlage nach Nr. 2.3 der Anordnung zu erteilen,

i) die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 2.7.2 der Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom Mai 2006 - Az.: ... - zu verpflichten, der Klägerin für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, eine Ausnahme gemäß § 11 Abs.1 Satz 3 17. BImSchV von der Messpflicht und der Pflicht zur entsprechenden Ausrüstung der Anlage nach Nr. 2.3 der Anordnung zu erteilen,

j) die Festsetzung der Verfahrenskosten nach Nr. II.2 der Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom Mai 2006 - Az.: ... - insoweit aufzuheben, als die Verfahrenskosten den Betrag von Euro 1.805,60 übersteigen,

höchst hilfsweise,

  1. a) die Beklagte unter Aufhebung der Anordnung der Verpflichtung der Klägerin zur Messung der Einhaltung der Mindesttemperatur und der Mindestverweilzeit gemäß Nr. 1.1 der Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom Mai 2006 - Az. ... - und

b) die Beklagte unter Aufhebung der Anordnung der Verpflichtung der Klägerin, gemäß Nr. 1.3 der Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom Mai 2006 - Az. ... - durch automatische Vorrichtungen die Einhaltung der Vorgaben der Nr. 1.3 Ziffer 1 - 3 der Anordnung sicherzustellen und

c) die Beklagte unter Aufhebung der Anordnung der Verpflichtung der Klägerin, die Anlage mit Registrierungseinrichtungen nach Nr. 1.4 der Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom Mai 2006 - Az. ... - auszurüsten und

d) die Beklagte unter Aufhebung der Anordnung der Verpflichtung der Klägerin, kontinuierliche Messungen gemäß Nr. 2.3 der Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom Mai 2006 - Az. ... - durchzuführen und

e) die Beklagte unter Aufhebung der Anordnung der Verpflichtung der Klägerin, Einzelmessungen gemäß Nr. 2.5 der Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom Mai 2006 - Az. ... - durchzuführen

zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gemäß § 19 Abs. 1 17. BImSchV neu zu bescheiden.

22 Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

23 Zur Begründung wird im Einzelnen ausgeführt, dass die Klägerin in ihren HT-Öfen seit jeher und auch nach den zuletzt in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien Abfall verbrenne und die novellierte 17. BImSchV für diesen Fall neue klare Vorgaben enthalte, die mit der angefochtenen Verfügung umgesetzt worden seien.Die Anordnung sei auch in kostenrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie umfasse den gesamten mit der streitgegenständlichen Anordnung verbundenen Aufwand, insbesondere die Vorbereitung (Ermittlung) und Anhörung.Weiterer Vortrag - insbesondere zu den hilfsweise und höchst hilfsweise gestellten Anträgen der Klägerin - werde vorbehalten. Im Übrigen belege der vorgelegte Verwaltungsvorgang, dass der Entscheidung eine fast zwölf Monate währende Anhörungsphase vorausgegangen sei, in der man sich intensiv mit den Argumenten der Klägerin auseinandergesetzt habe und den Standpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wiederholt überprüft habe.

24 Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, auch den der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25 Die Klage ist nur insoweit begründet als hilfsweise die Aufhebung der Nr. 1.2, 1.3.3 und 2.5 der Anordnung vom 24. Mai 2006 beantragt wird, denn für diese Teile der Anordnung gibt es keine Ermächtigungsgrundlage. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil die Anordnung ansonsten rechts- und ermessensfehlerfrei ist und deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

26 Der Hauptantrag, die Anordnung insgesamt aufzuheben, wäre nur dann begründet, wenn die Anlage der Klägerin nicht von der 17. BImSchV erfasst würde. Das ist aber nicht der Fall. Das beklagte Land geht zu Recht davon aus, dass aufgrund der letzten Änderung der 17. BImschV aufgrund des Einsatzes des Harzöls in den HT-Öfen als Ersatzbrennstoff der Anwendungsbereich der 17. BImschV eröffnet ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 17. BImschV). Das Harzöl ist als Abfall zu qualifizieren. Es ist kein abfallähnlicher flüssiger brennbarer Stoff, für den die Ausnahme des § 17 Abs. 1 Nr. 2 17. BImSchV gilt, weil bei der Verbrennung keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können.

27 Dieser Einordnung des Einsatzstoffes Harzöl als Abfall steht zunächst nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ... entgegen. Mit dieser Entscheidung wurde nach dem klägerischen Vortrag, eine Klage mit dem Ziel, auch Phenolwasser der Anlage zuführen zu dürfen, abgewiesen. Streitgegenstand dieses Verfahrens war nach dem Vortrag der Klägerin, die das Urteil, auf das sie sich bezieht nicht einmal vorgelegt hat, also der Einsatz von Phenolwasser in den HT-Öfen, nicht der von Harzöl, so dass selbst wenn in den Entscheidungsgründen dieses Urteils das Harzöl nicht als Abfall bewertet worden sein sollte, eine Bindungswirkung bezüglich der Erwägungen zur Qualität des Harzöls nicht eingetreten sein kann (§ 121 VwGO).

28 Das beklagte Land stuft das eingesetzte Harzöl zutreffend als Abfall ein. Die Argumentation der Klägerin, es handele sich um ein Nebenerzeugnis und nicht um einen als Abfall zu bewertenden Produktionsrückstand überzeugt dagegen nicht.

29 Abfälle sind nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, der dem Abfallbegriff nach Art. 1 a) der Richtlinie 75/442/EWG entspricht, alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz liegt damit in Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben ein weiter Abfallbegriff zu Grunde, um ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten (Herbert, Zehn Jahre Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, NVwZ 2007, 617 ff.).

30 Kennzeichnend für diesen Abfallbegriff ist der Begriff der Entledigung. Ein Wille zur Entledigung ist nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, die anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist. Danach ist die Zweckbestimmung des Harzöls das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung zwischen (Neben)Produkt und Abfall.

31 Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Abgrenzung von Abfall und Nebenerzeugnissen (beginnend mit den Entscheidungen C-418/97 und C-419/97 "LUWA-Bottoms" und "Holzspäne", über die Entscheidung in der Rechtssache C-9-00 "Bruchgestein", das Urteil C-114/01 "Sandrückstände" und "Nebengestein" bis zum Beschluss C-235/02 "Petrolkoks") sind Produktionsrückstände grundsätzlich als Abfall zu qualifizieren. Ein Produktionsrückstand ist ein Erzeugnis, das nicht als solches zum Zweck der Verwendung angestrebt wird (Sobotta, Die Abgrenzung von Nebenprodukten und Produktionsabfällen in der Rechtsprechung des EuGH, ZUR 2007, 188 ff.). Demgegenüber ist ein Stoff jedenfalls dann als Nebenprodukt einzustufen, wenn er zielgerichtet hergestellt wird. Auszugehen ist bei der Abgrenzung im Einzelfall von der konkret zu beurteilenden Anlage, vorliegend also von dem F-Betrieb der Klägerin, zu dem die zwei HT-Öfen gehören. Nach dem Vortrag der Klägerin dienen die HT-Öfen der Erhitzung des Wärmeträgeröls (G-Öl) zur Beheizung der Kesselanlage des F-Betriebes. Das Harzöl fällt in den Produktionsbereichen an und besteht aus mehrfach verwendeten Lösemitteln, die auf Grund ihres Verunreinigungsgrades nicht weiter im Produktionsprozess verwendbar sind. Es wird dann in den HT-Öfen neben Heizöl EL als Ersatzbrennstoff eingesetzt. Die erste immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die HT-Öfen wurde am 27.05.1982 auf Antrag der J-AG für eine "HT-Anlage mit Rückstandsverwertung für den K-Betrieb)"erteilt. In dem Antrag heißt es unter anderem: "...die neue Anlage soll gleichzeitig die Möglichkeit einer Verwertung von aus dem Produktionsprozess anfallenden Rückständen schaffen". Der weitere Genehmigungsbescheid vom 15.08.2001 geht zurück auf einen Antrag vom 15.08.2000 der L, der lautete auf "Energetische Verwertung von Abfällen als Ersatzbrennstoff für Heizöl im HT-Ofen Geb. ...." Schon diese eigenen Angaben machen deutlich, dass der F-Betrieb der Klägerin nicht den Zweck hat, Harzöl zu produzieren und dass das Harzöl auch nicht zur Weiterverwertung als Wirtschaftsgut hergestellt wird. Das Harzöl ist vielmehr unerwünscht. Eine Einstufung als Nebenprodukt scheidet danach grundsätzlich aus.

32 Nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH gilt diese Einstufung eines Produktionsrückstandes als Abfall ausnahmsweise dann nicht, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ein Verbrauch der gesamten Menge gesichert ist und im Wesentlichen die gleiche Verwendung erfolgt wie bei den Haupterzeugnissen, so jedenfalls das obiter dictum der "Petrolkoksentscheidung" des EuGH, auf die sich beide Parteien beziehen (vgl. zu dieser Entscheidung und ihrer Bewertung Jacoby, Trendwende in der abfallrechtlichen Judikatur des EuGH: Petrolkoks als Nebenerzeugnis). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da gerade nicht die gleiche Verwendung erfolgt wie bei den Haupterzeugnissen, den hergestellten Harzen. Es gibt keinen Grund dafür, den Produktionsrückstand Harzöl allein deshalb, weil die Klägerin eine wirtschaftlich sinnvolle kostensenkende Möglichkeit der Verbrennung in den betrieblichen HT-Öfen gefunden hat, als Nebenprodukt einzustufen. Diese typisch abfallrechtliche energetische Verwertung des Harzöls durch die Klägerin macht den Produktionsrückstand nicht zum Nebenprodukt (a.A. das Urteil des OVG Münster, UPR 2006, 77 ff., auf das die Klägerin sich beruft).

33 Nach alledem ist die Klage im Hauptantrag unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

34 Der Hilfsantrag ist nur zum Teil begründet. Die Anordnungen zu Nr. 1.2, 1.3.3 und 2.5 sind von den Ermächtigungsgrundlagen nicht gedeckt und deshalb rechtswidrig, so dass sie aufzuheben sind, da sie die Klägerin in ihren Rechten verletzen.

35 Die Anordnungen Nr. 1.2 und1.3.3. berücksichtigen nicht, dass bei der Verbrennung des Harzöls, was unstreitig ist, keine anderen oder höheren Immissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können (§§ 4 Abs. 4 Satz 2, 4 Abs. 8 Satz 1 17. BImSchV).

36 Einzelmessungen durften nicht, wie aber mit Nr. 2.5 der Anordnung geschehen, angeordnet werden, da die Ermächtigungsgrundlage des § 13 17. BImSchV für die Anordnung von Einzelmessungen voraussetzt, dass die Anlage nach Neuerrichtung oder wesentlicher Änderung erstmals in Betrieb genommen wird, was nicht der Fall ist. Mit der Aufhebung von Nr. 2.5 der Anordnung insgesamt wird auch dem Hilfsantrag zu d), der sich auf Abs. 2 und 3 der Nr. 2.5 beschränkt, entsprochen. Eines zusätzlichen Ausspruchs bedurfte es nicht.

37 Im Übrigen dagegen ist die angefochtene Verfügung rechts- und ermessensfehlerfrei und die Klägerin hat über die gewährten Ausnahmen hinaus keinen Anspruch auf weitere Ausnahmen.

38 Was die begehrten Ausnahmen angeht, so hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 19 17. BImSchV für die Zulassung von Ausnahmen vorliegen. Diese Vorschrift findet auch Anwendung bei Ausnahmen von aufgrund § 11 17. BImSchV angeordneten Messungen. § 11 Abs. 1 Satz 3 BImSchV stellt nämlich keine eigenständige und abschließende Ausnahmevorschrift für kontinuierliche Messungen dar. Er bestimmt lediglich zusätzliche Anforderungen, die im Rahmen der Entscheidung über Ausnahmen gemäß § 19 17. BImSchV bei angeordneten kontinuierlichen Messungen zu beachten sind. Erste tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung von Ausnahmen ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 17. BImSchV, dass die einzelne Anordnung ... nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar ist. Hierfür trifft die Klägerin, die die Ausnahme begehrt, die Darlegungslast. Es ist aber nach dem Vortrag der Klägerin nicht zu überprüfen, ob die jeweilige Anordnung von der eine Ausnahme begehrt wird, unverhältnismäßig sein könnte. Die Klägerin hat lediglich die Gesamtkosten angegeben, die einmalig und wiederkehrend entstehen würden, wenn sie der Anordnung insgesamt Folge leistete. Sie konnte auch auf Befragen in der mündlichen Verhandlung die Kosten nicht bezogen auf die einzelnen Anordnungsteile spezifizieren. Ein Rückschluss auf die Kosten der einzelnen angeordneten Maßnahmen ist danach genauso wenig möglich wie darauf aufbauend der Schluss auf eine Unverhältnismäßigkeit. Deshalb ist die Verpflichtungsklage bezüglich der Hilfsanträge zu e) bis i) sowie bezüglich der insoweit höchst hilfsweise gestellten Bescheidungsanträge zurückzuweisen.

39 Auch die teilweise Anfechtung der auf 4.685,60 € festgesetzten Verfahrenskosten, die sich auf Nr. 152 des Kostenverzeichnisses beruft, bleibt ohne Erfolg. Diese Nr. des Kostenverzeichnisses nimmt den Zeitaufwand, der im Rahmen der Überwachung nach § 52 Abs. 1 BImSchG entsteht, vom Ermittlungsaufwand aus. § 52 BImSchG regelt die allgemeine Überwachung genehmigungspflichtiger Anlagen durch die zuständigen Behörden. Hiervon zu trennen ist das konkrete kostenpflichtige Verwaltungsverfahren, das mit der Einleitung beginnt (§ 22 HVwVfG) und das die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass des Verwaltungsakts beinhaltet (§ 10 HVwVfG). Die Anhörung (§ 28 HVwVfG) ist Teil dieses Verfahrens. Sie erfolgt nach Einleitung des Verfahrens, wenn die Prüfung durch die zuständige Behörde ergibt, dass Handlungsbedarf besteht, der in Rechte des Beteiligten eingreift, bevor der das Verfahren abschließende Verwaltungsakt erlassen wird. Kostenpflichtig ist der gesamte Aufwand des Verwaltungsverfahrens, das nicht erst mit der Anhörung beginnt und das mit den allgemeinen Überwachungspflichten der zuständigen Behörden nicht gleichzusetzen ist, auch nicht teilweise.

40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO nach Obsiegen und Unterliegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41 Die Berufung ist, zumal das Gericht mit der Abweisung des Hauptantrages von einer Entscheidung des OVG Münster abweicht, wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen (vgl. BVerfG, NVwZ 1993, 465 f.)

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