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2 Ss-OWi 438/19•OLG Frankfurt 2. Senat für Bußgeldsachen, 2019-08-02, 2 Ss-OWi 438/19
2 Ss-OWi 438/19Obergericht02.08.2019
Entscheidungsdatum: 2019-08-02
Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 438/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2019:0802.2SS.OWI438.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 13 HWoAufG, § 12a HWoAufG
Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt-justiz.hessen.de).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt am Main, 30. November 2018, 946 OWi - 752 Js-OWi 52335/18, Urteil
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat.
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