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S 12 AS 860/18•SG Wiesbaden 12. Kammer, 2019-09-24, S 12 AS 860/18
S 12 AS 860/18Sozialversicherungsgericht / Chamber 1224.09.2019
Entscheidungsdatum: 2019-09-24
Aktenzeichen: S 12 AS 860/18
ECLI: ECLI:DE:SGWIESB:2019:0924.S12AS860.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Das Verfahren wird bis zur Erledigung des Strafverfahrens (Staatsanwaltschaft Wiesbaden, Az.: 1161 Js 184922/18) ausgesetzt.
Nach § 114 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beendigung des Strafverfahrens anordnen.
Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt nach vorläufiger Würdigung von dem Ausgang der laufenden Ermittlungen gegen den Kläger zu 1) ab. Da die Kläger eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II bilden, werden die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse auch im vorliegenden Rechtsstreit von entscheidungserheblicher Bedeutung sein.
Eine Aussetzung des Verfahrens ist daher sachgerecht.
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