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3 T 62/19•LG Limburg 3. Beschwerdekammer, 2019-09-19, 3 T 62/19
3 T 62/19Kantonsgericht19.09.2019
Entscheidungsdatum: 2019-09-19
Aktenzeichen: 3 T 62/19
ECLI: ECLI:DE:LGLIMBU:2019:0919.3T62.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Ein Verfügungsgrund oder Verfügungsanspruch für die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte „sofortige Rückbuchung“ von Rechtsanwaltshonorar ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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