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5 F 433/17 EAGS•AG Eschwege 5. Rechtspfleger, 2020-01-13, 5 F 433/17 EAGS
5 F 433/17 EAGSGericht erster Instanz13.01.2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-13
Aktenzeichen: 5 F 433/17 EAGS
ECLI: ECLI:DE:AGESCHW:2020:0113.5F433.17EAGS.00
Dokumenttyp: Beschluss
In der Gewaltschutzsache„ …. „
wird die dem Antragsgegner mit Beschluss vom 08.11.2017 bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufgehoben.
Der Antragsgegner ist der Auskunftspflicht gemäß Aufforderung vom 07.11.2019 nicht nachgekommen, so dass der Beschluss vom 08.11.2017 gemäß §76 Abs. 1 FamFG i. V. m. §§ 124 Abs. 1 Nr.2, 120a Abs. 1 S. 3 ZPO aufzuheben war.
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