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1 Ws 118/19•OLG Frankfurt 1. Strafsenat, 2020-03-04, 1 Ws 118/19
1 Ws 118/19Obergericht / I. Strafkammer04.03.2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-04
Aktenzeichen: 1 Ws 118/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2020:0304.1WS118.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
§ 172 Abs. 2 S. 1 StPO verlangt einen auf die Beschwerde des Anzeigeerstatters hin ergangenen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft. Einen solchen hat die Generalstaatsanwaltschaft hier nicht erlassen. Diese hat vielmehr ausdrücklich im Wege der Dienstaufsicht über die Beschwerde entschieden. Gegen einen solchen Bescheid ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht statthaft (vgl. Beschlüsse des 2. Strafsenats vom 27.10.2014 - 3 Ws 886/14 und vom 26.2.2016 - 3 Ws 1025/15).
Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wird, sind dem Antragsteller keine Kosten aufzuerlegen (§§ 177, 174 StPO). Seine notwendigen Auslagen hat er ohnehin selbst zu tragen.
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