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39 C 3/23 (19)•AG Hanau, 2023-02-20, 39 C 3/23 (19)
39 C 3/23 (19)Gericht erster Instanz20.02.2023
Entscheidungsdatum: 2023-02-20
Aktenzeichen: 39 C 3/23 (19)
ECLI: ECLI:DE:AGHANAU:2023:0220.39C3.23.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO übereinstimmend für erledigt erklärt galt, war über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden.
Dies führte dazu, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Die Parteien haben dem Gericht nach vorangegangenem Mahnverfahren lediglich mitgeteilt, dass der Rechtsstreit durch außergerichtlichen Vergleich erledigt wurde. Mangels der Möglichkeit, einen bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen, hat sich das Gericht an der Wertung des für Prozessvergleiche geltenden § 98 ZPO orientiert. Hiernach sind die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs und die Kosten des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits im Zweifel als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Eine anderweitige Vereinbarung oder rechtskräftige Entscheidung über die Kosten ist nicht ersichtlich.
Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es gemäß § 128 Abs. 4 ZPO nicht.
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