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3-02 O 21/24•LG Frankfurt 2. Kammer für Handelssachen, 2024-02-10, 3-02 O 21/24
3-02 O 21/24Kantonsgericht10.02.2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-10
Aktenzeichen: 3-02 O 21/24
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2024:0210.3.02O21.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.06.2024
von der Beklagten
an die Klägerin
zu erstattenden Kosten werden auf 9.504,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.07.2024 festgesetzt
Die zu erstattenden Kosten wurden antragsgemäß auf 9.504,46 EUR festgesetzt.
Der festgesetzte Betrag beinhaltet 4.575,00 EUR Gerichtskosten.
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