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7 L 1659/26.KS•VG Kassel 7. Kammer, 2026-07-30, 7 L 1659/26.KS
7 L 1659/26.KSVerwaltungsgericht / Chamber 730.07.2026
Anhaltspunkte für einen öffentlich-rechtlichen Charakter von Nutzern der Hochschule der DGUV gegen die Hochschule sind jedenfalls dann nicht ersichtlich, wenn ein auch das Ausbildungsverhältnis privatrechtlich ist.
Entscheidungsdatum: 2026-07-30
Aktenzeichen: 7 L 1659/26.KS
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0730.7L1659.26.KS.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 40 VwGO, § 115 Hess. HG
Anhaltspunkte für einen öffentlich-rechtlichen Charakter von Nutzern der Hochschule der DGUV gegen die Hochschule sind jedenfalls dann nicht ersichtlich, wenn ein auch das Ausbildungsverhältnis privatrechtlich ist.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Bad Hersfeld verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Für die vorliegende Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Der Rechtsstreit wird daher nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das zuständige Amtsgericht Bad Hersfeld verwiesen (§ 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.
Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit, wenn die Rechtsnormen, nach denen die zugrunde liegende Rechtsbeziehung zu beurteilen ist, dem öffentlichen Recht angehören (Sodan, in: ders./Ziekow [Hg.], Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 40 Rn. 56). Vorbehaltlich der zahlreichen Bestimmungsgrundsätze und Abgrenzungsfragen im Einzelfall kann das öffentliche Recht als der Inbegriff derjenigen Rechtssätze umschrieben werden, deren berechtigtes oder verpflichtetes Zuordnungssubjekt der Staat oder ein anderer Träger öffentlicher Gewalt in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger ist (Sodan, ebd.).
Der Antragsteller begehrt Zutritt zu den Räumlichkeiten der Hochschule der Antragsgegnerin – Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallsversicherung (HGU) – in C. Dem entgegen steht ein am 6. September 2024 ausgesprochenes Hausverbot für sämtliche Liegenschaften der HGU.
Anhaltspunkte für einen öffentlich-rechtlichen Charakter der Streitigkeit sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller steht in einem vertraglichen Ausbildungsverhältnis zur Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (S. 3 d. Antragsschrift, Bl. 3 d. A.), nicht in einem Beamtenverhältnis.
Die HGU ist keine Hochschule im Sinne des Hochschulrechts, insbesondere keine Hochschule des Landes Hessen nach § 2 HessHG. Sie ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ihrer Grundordnung (abrufbar unter https://www.dguv.de/medien/hgu/06_unsere-hochschule/grundordnunghgu.pdf, 30.07.2026) eine rechtlich unselbstständige Einrichtung in der Trägerschaft der DGUV, der Antragsgegnerin.
Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um einen eingetragenen Verein. Die Bildung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft wurde bewusst nicht gewählt (Diel in: Hauck/Noftz [Hg.], Sozialgesetzbuch [SGB] VII Kommentar – Gesetzliche Unfallversicherung, September 2023, § 114 SGB 7, juris Rn. 49 f.).
Eine öffentlich-rechtliche Natur des Ausbildungsverhältnisses kann sich auch nicht aus einer etwaigen Anerkennung der Hochschule nach § 115 HessHG ergeben, weil die Anerkennung der in privater Trägerschaft stehenden Hochschule lediglich das Recht gibt, auf privatrechtlicher Grundlage einen Studien- und Prüfungsbetrieb durchzuführen, der mit einem akademischen Grad abschließt (§ 115 Abs. 6 Satz 1 Hess. HG). Der hessische Gesetzgeber hat damit das Studium an einer privaten Hochschule ausdrücklich dem Zivilrecht zugeordnet, so dass die Zivilgerichte über sich daraus möglicherweise ergebende Streitigkeiten zu entscheiden haben (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 9 E 1558/13 –, juris Rn. 3 explizit sogar zum Prüfungsbetrieb). Zu diesen möglichen Streitigkeiten zählt auch die hier streitgegenständliche Ausübung des Hausrechts.
Zuständig ist gem. § 23 Nr. 1 GVG das Amtsgericht, weil nicht ersichtlich ist, dass der geltend gemachte Anspruch an Geldeswert die Summe von 10.000 Euro übersteigt. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Bad Hersfeld gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil die Verwaltung der HGU in Bad Hersfeld geführt wird (§ 1 Abs. 2 Satz 3 der Grundordnung: Sie hat ihren Sitz in Bad Hersfeld).
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